Spruch:
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Der Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung, daß die Klägerin bis 30.9.1995 als leitende Angestellte Dienstnehmerin der beklagten Partei gewesen sei, wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des von den Vorinstanzen über den Zwischenantrag durchgeführten Verfahrens selbst zu tragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 25.162,02 (darin S 4.193,67 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin war seit November 1978 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt, ab 1.8.1987 war sie Einzelprokuristin neben einem allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer. Die Beklagte kündigte am 24.3.1995 das Dienstverhältnis zum 30.9.1995 auf.
Mit ihrer auf §§ 105, 107 ArbVG gestützten Anfechtungsklage begehrt die Klägerin, die am 24.3.1995 ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter anderem mit der Begründung, daß die Klägerin leitende Angestellte gemäß § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG sei, somit nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des ArbVG gelte und daher zur Kündigungsanfechtung nicht legitimiert sei. Sie stellte dazu einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Klägerin am 30.9.1995 als leitende Angestellte Dienstnehmerin der beklagten Partei gewesen sei. Die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung sei nicht nur im vorliegenden Verfahren präjudiziell, sondern gehe in ihrer Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinaus. Sollte sich nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten herausstellen, daß die Klägerin keine leitende Angestellte gewesen sei, müßte sie die von ihr bezogene gesetzliche Abfertigung zurückzahlen und sich auf ihren laufenden Entgeltanspruch das anrechnen lassen, was sie erworben bzw absichtlich zu erwerben versäumt habe.
Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil in der Sache selbst, indem es das Feststellungsbegehren mit der Begründung abwies, daß die Klägerin keine leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG gewesen sei.
Das Berufungsgericht, welches wie das Erstgericht offenbar implicite von der Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung ausging, bestätigte dieses Urteil und vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, daß die Klägerin keine leitende Angestellte gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Zwischenfeststellungsantrag Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages hin und beantragte, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß der Revision erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Nach einheitlicher Auffassung ist der im § 236 ZPO vorgesehene Zwischenantrag auf Feststellung zulässig, wenn die Bedeutung der hierüber in der Sache getroffenen Entscheidung über den Rechtsstreit hinausgeht (Fasching, ZPR2 Rz 1079; SZ 51/96; RIS-Justiz RS0039468). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039444). Es ist daher ohne Bedeutung, ob sich der Gegner gegen die Zulassung des Feststellungsantrages ausgesprochen hat, was im vorliegenden Fall unterblieben ist (RIS-Justiz RS0039444, insbesondere EvBl 1972/10). Wer einen Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muß dartun, daß die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (RIS-Justiz RS0034336). Diese für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages notwendige Wirkung ist hier, abgesehen davon, daß sie schon nach dem Vorbringen der Beklagten nur im Falle der Abweisung ihres Antrages eintreten könnte, zu verneinen. Für den Fall, daß die Klägerin leitende Angestellte iSd Betriebsverfassung gewesen wäre, müßte die Anfechtungsklage mangels Klagelegitimation ohnehin abgewiesen werden, ohne daß diese Voraussetzung eine über den Anfechtungsprozeß hinausgehende Bedeutung gehabt hätte. Die von der Beklagten erwähnten Ansprüche der Klägerin können nämlich nur entstehen, wenn die - unstrittig wirksame - Kündigung im Anfechtungsprozeß für unwirksam erklärt würde. Dann ist es jedoch ohne rechtliche Relevanz, aus welchen Gründen die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wurde, weil die Streitteile in jedem Fall an die rechtsgestaltende Entscheidung gebunden wären.
Es fehlt daher an der prozessualen Voraussetzung, daß die begehrte Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. In einem solchen Fall ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (JBl 1965, 41; Arb 8806; 5 Ob 89/87; 3 Ob 9/89; uva).
Gemäß § 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG haben die Streitteile ihre im Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren entstandenen Kosten jedenfalls selbst zu tragen. In analoger Anwendung des § 51 Abs 1 ZPO (3 Ob 9/89) ist die beklagte Partei, die durch ihre Antragstellung die Verhandlung darüber schuldhaft bewirkt hat, verhalten, der Klägerin die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in welcher sie zutreffend auf die Unzulässigkeit der Antragstellung hingewiesen hat.
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