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§ 36 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1979

Arbeitnehmerbegriff

§ 36.

(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:

  1. 1. In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979);

  1. 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
  2. 4. Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
  3. 5. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
  4. 6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
  5. 7. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097004

alte Dokumentnummer

N6197422916L

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