Rechtssatz
Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt; bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung (so schon Entscheidung vom 03.02.1976, 4 Ob 366/75 zu § 1 ZugG = ÖBl 1976,108).
4 Ob 2240/96g | OGH | 01.10.1996 |
Vgl auch; nur: Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt. (T1); Beisatz: Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Hauptware und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. (T2) |
4 Ob 203/99b | OGH | 13.09.1999 |
nur: Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt; bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung. (T3) |
4 Ob 7/00h | OGH | 15.02.2000 |
Auch; nur: Bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung. (T4); Beis wie T2 |
4 Ob 162/06m | OGH | 21.11.2006 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Als Kriterien für das Vorliegen einer Funktionseinheit kommen neben dem Inhalt des konkreten Angebots und dem Verbraucherverhalten auch technische Gegebenheiten, wie etwa die Unentbehrlichkeit der einen Ware oder Dienstleistung für die Nutzung der anderen in Frage. Vernünftige wirtschaftliche Interessen des Abnehmers an der Koppelung des Angebots sind gleichfalls zu berücksichtigen. (Hier: Zugabeneigenschaft bei Pay-TV-Jahresabonnement und Digitalreceiver verneint - „Funktionseinheit Premiereabonnement - Receiver") (T5) |
4 Ob 41/08w | OGH | 10.06.2008 |
nur T1; Beisatz: Hier: Für Wiener Zeitung und Amtsblatt Zugabeneigenschaft verneint. (T6) |
4 Ob 158/08a | OGH | 14.10.2008 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: „Nimm drei, zahl zwei". (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00035_9500000_009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)