Spruch:
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für das Vorliegen einer Zugabe iSv § 9a UWG ist, dass die zusammen angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen (RIS-Justiz RS0079193; zuletzt etwa 4 Ob 239/06k = ÖBl-LS 2007/66 - kostenlose Mitgliedschaft). Ob eine Werbeaussage als Ankündigung einer unzulässigen Zugabe oder eines zulässigen Koppelungsgeschäfts aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgebend ist der Eindruck, den der angesprochene Durchschnittsinteressent gewinnt (RIS-Justiz RS0078697).
Die Beurteilung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt hier jedenfalls nicht vor.
Da der verpönte Anlockeffekt schon durch die Ankündigung bewirkt wurde, kommt es auf die Vorgangsweise bei der Erfüllung nicht an (vgl RIS-Justiz RS0110887).
Dass der Wert der angekündigten Zugabe wegen transparenter Marktverhältnisse in gleicher Weise wie jener von Bargeld festgestanden sei, haben die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet. Daher ist nicht zu prüfen, ob die insofern zu Wertgutscheinen angestellten Erwägungen (zuletzt 4 Ob 102/06p = MR 2006, 321 [Korn] - Tankgutschein II und 4 Ob 106/07b, beide mwN) auch auf reine Sachzugaben übertragen werden können.
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