OGH 4Ob130/07g

OGH4Ob130/07g10.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Toni M*****, Fahrschulinhaber, *****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Georg L*****, Fahrschulinhaber, *****, 2. Ing. Reinhard A*****, Fahrschulinhaber, *****, 3. Franz Z*****, Fahrschulinhaber, *****, 4. Ing. Harald G*****, Fahrschulinhaber, *****, alle vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Mai 2007, GZ 3 R 88/07t-9, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für das Vorliegen einer Zugabe iSv § 9a UWG ist, dass die zusammen angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen (RIS-Justiz RS0079193; zuletzt etwa 4 Ob 239/06k = ÖBl-LS 2007/66 - kostenlose Mitgliedschaft). Ob eine Werbeaussage als Ankündigung einer unzulässigen Zugabe oder eines zulässigen Koppelungsgeschäfts aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgebend ist der Eindruck, den der angesprochene Durchschnittsinteressent gewinnt (RIS-Justiz RS0078697).

Die Beurteilung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt hier jedenfalls nicht vor.

Da der verpönte Anlockeffekt schon durch die Ankündigung bewirkt wurde, kommt es auf die Vorgangsweise bei der Erfüllung nicht an (vgl RIS-Justiz RS0110887).

Dass der Wert der angekündigten Zugabe wegen transparenter Marktverhältnisse in gleicher Weise wie jener von Bargeld festgestanden sei, haben die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet. Daher ist nicht zu prüfen, ob die insofern zu Wertgutscheinen angestellten Erwägungen (zuletzt 4 Ob 102/06p = MR 2006, 321 [Korn] - Tankgutschein II und 4 Ob 106/07b, beide mwN) auch auf reine Sachzugaben übertragen werden können.

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