Rechtssatz
Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums.
4 Ob 369/76 | OGH | 19.10.1976 |
Beisatz: Zierkerze mit Mozartbüste. (T1) |
4 Ob 353/77 | OGH | 13.09.1977 |
Veröff: ÖBl 1978,13 |
4 Ob 367/78 | OGH | 17.10.1978 |
Veröff: ÖBl 1979,101 |
4 Ob 409/79 | OGH | 15.01.1980 |
Auch; Beisatz: Eine stillschweigende Änderung der beanstandeten Anzeigentexte ist keinesfalls geeignet, die vom Beklagten hervorgerufene irrige Meinung über sein Angebot zu beseitigen und die angesprochenen Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. (T2) |
4 Ob 352/82 | OGH | 29.06.1982 |
nur: Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T3)<br/>Beisatz: Eine vollständige Gewähr dafür, dass die Urteilsveröffentlichung auch tatsächlich jene Personen erreicht, die zuvor von der gesetzwidrigen Werbeankündigung erfahren haben, kann niemals gegeben werden. (so schon ÖBl 1977,109). (T4) |
4 Ob 313/83 | OGH | 22.03.1983 |
nur T3; Veröff: ÖBl 1984,82 |
4 Ob 305/85 | OGH | 27.02.1985 |
nur: Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. (T5) <br/>Veröff: ÖBl 1986,68 |
4 Ob 40/88 | OGH | 12.07.1988 |
nur T3; Beisatz: Sie soll unter anderem den Eindruck verwischen, dass derjenige, der unlauteren Wettbewerb treibt, leistungsfähiger sei als andere. - "Egger-Bier" (T6) <br/>Veröff: SZ 61/168 |
Okt 2/90 | OGH | 22.05.1990 |
nur T5; Beisatz: Hier: § 7 Abs 10 NahversG (T7) <br/>Veröff: ÖBl 1990,274 |
4 Ob 114/91 | OGH | 25.02.1992 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden. (T8) <br/>Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 |
4 Ob 80/92 | OGH | 10.11.1992 |
nur T5; Beisatz: Sie hat daher keinen Strafcharakter. (T9) |
4 Ob 91/93 | OGH | 27.07.1993 |
Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe. (T10)<br/>Veröff: SZ 66/91 |
4 Ob 24/95 | OGH | 25.04.1995 |
Auch; nur T5; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. (T11) <br/>Veröff: SZ 68/78 |
4 Ob 1/96 | OGH | 30.01.1996 |
Auch; nur T3; Beis wie T8 |
4 Ob 2188/96k | OGH | 12.08.1996 |
Auch; nur T3; Beisatz: Je größer die Werbeintensität, desto breiter hat die Aufklärung zu sein, um falsche Meinungen bei den Empfängern der rechtswidrigen Ankündigung zu beseitigen. (T12) |
4 Ob 2118/96s | OGH | 14.05.1996 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Webpelz II. (T13) <br/>Veröff: SZ 69/116 |
4 Ob 57/99g | OGH | 09.03.1999 |
Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T11 |
4 Ob 138/99v | OGH | 13.07.1999 |
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 72/118 |
4 Ob 35/00a | OGH | 21.03.2000 |
Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T15); Beis wie T9; Beis wie T11 |
4 Ob 28/01y | OGH | 22.03.2001 |
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 74/52 |
4 Ob 19/02a | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16) |
4 Ob 177/02m | OGH | 15.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Internetwerbung. (T17) |
4 Ob 258/02y | OGH | 21.01.2003 |
nur T3; Beisatz: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde. (T18) |
4 Ob 130/03a | OGH | 07.10.2003 |
Vgl; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift. (T19)<br/>Beis wie T8 nur: Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Ein berechtigtes Interesse eines weltweit tätigen Beförderungsunternehmen, das nur zu einem ganz geringen Teil für österreichische Verbraucher tätig wird, das Urteil in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung zu veröffentlichen, kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden. (T21)<br/>Veröff: SZ 2003/115 |
10 Ob 47/08x | OGH | 26.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG in Verbindung mit § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr beziehungsweise die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- beziehungsweise sittenwidrig sind. (T22)<br/>Beisatz: Die bloße faktische Änderung der inkriminierten Klauseln nach Klagseinbringung ist nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung dieser gesetzwidrigen Vertragsbestandteile, deren künftige Verwendung auch nicht ausgeschlossen werden kann, zu beseitigen. (T23) |
4 Ob 142/08y | OGH | 26.08.2008 |
Auch; nur: Die Urteilsveröffentlichung soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T24) |
2 Ob 153/08a | OGH | 03.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. (T25)<br/>Beis wie T22; Auch Beis wie T23<br/>Veröff: SZ 2009/114 |
5 Ob 138/09v | EGMR | 13.10.2009 |
Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Dabei reicht die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen (durch Verwendung sinngleicher Klauseln) aus. (T26)<br/>Veröff: SZ 2009/139 |
6 Ob 81/09v | OGH | 18.12.2009 |
nur: Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. (T27)<br/>Beisatz: Sie soll im Interesse der Öffentlichkeit den Verstoß aufdecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufklären. (T28) |
6 Ob 220/09k | OGH | 19.05.2010 |
Auch; Beisatz: Eine ausreichende Gefahr ist aber nur bei konkreter Besorgnis des (künftigen) Zuwiderhandelns gegeben. (T29) |
4 Ob 102/11w | OGH | 05.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T30) |
2 Ob 198/10x | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; nur T27; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T28 |
1 Ob 244/11f | OGH | 01.08.2012 |
Auch; nur T24; nur T27; Beis wie T28 |
7 Ob 62/15s | OGH | 09.04.2015 |
Auch; Beis wie T22; Beis wie T25 |
3 Ob 73/16f | OGH | 18.05.2016 |
Auch; Beis wie T22; Beis wie T23 |
4 Ob 40/19i | OGH | 28.05.2019 |
Beis wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2019/48 |
4 Ob 20/22b | OGH | 22.11.2022 |
Beis wie T11; Beis wie T18 nur: Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstehenden Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. (T31)<br/>Beisatz: Hier: Weder aus dem Vorbringen noch den Feststellungen wird ersichtlich, welcher Personenkreis welchen Fehlannahmen unterliegen soll. (T32)<br/>Beisatz: Hier: Generell werden Wettbewerbsverstöße begangen, um sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu sichern. Würde bereits das Bestehen dieses Vorteils allein die Veröffentlichung rechtfertigen, wäre das Kriterium des berechtigten Interesses in § 25 UWG überflüssig. (T33) |
9 Ob 18/23x | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz wie T22<br/>Beisatz: Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten. (T34)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28]. |
4 Ob 158/23y | OGH | 19.03.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Klauseln iZm einem Bauträgerprojekt. (T35) |
4 Ob 25/24s | OGH | 23.05.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T20 |
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00306_7400000_003
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