OGH 9Ob12/06i

OGH9Ob12/06i22.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Herndl und Dr. Maria Pöltner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 26.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2005, GZ 4 R 295/05i-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht vorgenommene einheitliche Betrachtung der plakativ ins Auge fallenden Abonnement-Laufzeit-Begrenzung einerseits und der auf derselben Seite des Vertragsformulars enthaltenen Kündigungspflicht (- um eine automatische Verlängerung hintanzuhalten -) andererseits ist unter dem Blickwinkel des Verständnisses eines typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y; 6 Ob 16/01y) vertretbar und rechtfertigt die Annahme einer gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßenden Vertragsbestimmung. Insbesonders ist die Rechtsauffassung vertretbar, dass dadurch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen 4 Ob 28/01y; 6 Ob 16/01y), missachtet wurden.

Da das Berufungsgericht ohnehin nicht von einer „versteckten" und damit gegen § 864a ABGB verstoßenden Vertragsbestimmung ausgeht, können die diesbezüglichen Erwägungen der Revisionswerberin auf sich beruhen.

Das Berufungsgericht folgt mit seiner Entscheidung auch den von der Rechtsprechung zu § 28 KSchG entwickelten Grundsätzen über den Umfang eines Unterlassungsgebots (RIS-Justiz RS0038205). Danach ist im Rahmen der vorbeugenden Inhaltskontrolle keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Die angefochtene Entscheidung steht auch im Einklang mit der Judikatur, nach der die Auslegung in der für den Unternehmer ungünstigsten Möglichkeit, dh im „kundenfeindlichen Sinn" zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0016590).

Die Urteilsveröffentlichung nach § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie diejenige nach § 25 UWG (4 Ob 130/03a): Sie dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen (hier: durch Verwendung der unklaren Bestimmung in einem Vertragsformular) besorgen lässt. Ob und inwieweit eine Veröffentlichung geboten ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Da die Vertragsabschlüsse der Beklagten über Satellitenferseh-Abonnements unstrittig österreichweit erfolgen, kann in der vom Berufungsgericht zuerkannten Veröffentlichung in einer im ganzen Bundesgebiet erscheinenden Tageszeitung jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung erkannt werden, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigte.

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