OGH 4Ob35/00a

OGH4Ob35/00a21.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F. ***** & Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eckart N*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Dezember 1999, GZ 2 R 248/99h-63, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Juni 1999, GZ 14 Cg 139/97d-52, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unrichtige, sohin zur Irreführung geeignete Angaben über die Beschaffenheit, insbesondere über die Knotenanzahl eines Orientteppichs pro Quadratmeter, den Ursprung oder die Preisbemessung der von ihm angebotenen Orientteppiche zu unterlassen, insbesondere zu unterlassen:

Die Klägerin wird ermächtigt, den stattgebenden Urteilsspruch über das Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten des Beklagten in einer Ausgabe des 'Osttiroler Boten' im Textteil mit fett und gesperrt geschriebenen Namen der Prozessparteien und mit fettgedruckter Umrandung und der Überschrift 'Im Namen der Republik' in Fettdruck zu veröffentlichen.

Das Mehrbegehren, dem Beklagten auch zu untersagen, zum angeschriebenen Verkaufspreis eines im Verkaufsraum an Konsumenten angebotenen Teppichs von 5.500 S 20 % Umsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn es sich hiebei um Preisauszeichnungen eines Teppichs gegenüber Konsumenten handelt, sowie das auf Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruchs in der Ausgabe zweier Tageszeitungen gerichtete Veröffentlichungsmehrbegehren werden abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 3.018,50 S bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 6.463,50 S bestimmten anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 11.925 S bestimmten anteiligen Barauslagen des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin vertreibt sowohl als Groß- als auch als Einzelhändlerin (ua) Teppiche. Als Großhändlerin beliefert sie Einzelhändler in Osttirol, Tirol und Kärnten; als Einzelhändlerin betreibt sie etwa 6 Geschäfte. Bis 1. 7. 1997 hatte sie auch eine Niederlassung in N*****.

Der Beklagte verkauft in seinem Einzelhandelsfachgeschäft Möbel und Heimtextilien. Seine Kunden kommen vor allem aus Osttirol und Oberkärnten. Die Klägerin hat den Beklagten mit Teppichen beliefert.

Am 20. 5. 1997 nahm Gabriele K*****, eine Angestellte der Klägerin, in deren Auftrag beim Beklagten einen Testkauf vor. Sie kam in Begleitung einer Bekannten in das Geschäft des Beklagten und erklärte dessen Sohn Claus N*****, dass sie ein Geschenk zum Preis von rund 5.000 bis 6.000 S kaufen wolle. Claus N***** empfahl ihr einen Teppich. In der - für jeden Kunden zugänglichen - Teppichabteilung ließ sich Gabriele K***** verschiedene Teppiche zeigen. Drei Teppiche kamen in die engere Auswahl, ein Pakistan in der Größe von rund 1,20 mal 1,80 m, ein Tibeter und ein kleinerer Pakistan. Gabriele K***** interessierte sich vor allem für den Pakistan, der auf einem auf der Rückseite aufgeklebten Etikett mit einem Preis von 5.500 ausgezeichnet war. Claus N***** erklärte ihr, dass zu diesem Preis noch die Mehrwertsteuer hinzukomme, so dass er letztlich 6.600 S koste.

Gabriele K***** fragte auch nach der Knotenanzahl und Herkunft der Teppiche, vor allem des Teppichs mit der Bezeichnung "Tibet". Claus N***** erklärte, dass dieser Teppich aus Tibet komme und, wie er annehme, 90.000 Knoten pro m**2, der Pakistan rund 250.000 Knoten pro m**2 aufweise. Claus N***** ermittelte die Anzahl der Knoten, indem er auf der Rückseite der Teppiche die Knoten pro cm**2 abzählte und dann auf den Quadratmeter hochrechnete.

Auch der nach Auskunft von Claus N***** aus Tibet stammende Teppich war mit einem Preisetikett versehen. Claus N***** rechnete zu dem dort angegebenen Preis von 2.900 S noch die Mehrwertsteuer und kam so zu einem Preis von 3.500 S. Gabriele K***** kaufte sowohl den Tibeter als auch den Pakistan. Sie erhielt Echtheitszertifikate, die mit Firmenstempel und Unterschrift versehen waren, und wie folgt lauteten:

"Das Möbelzentrum N***** garantiert für die Echtheit dieses Teppichs. Er wurde in Pakistan handgeknüpft, seine Qualität ist Buchara und er hat eine Größe von 172 x 122 cm."

"Das Möbelzentrum N***** garantiert für die Echtheit dieses Teppichs. Er wurde in Tibet handgeknüpft, seine Qualität ist Tibeter und er hat eine Größe von 162 x 122 cm."

Auf Ersuchen von Gabriele K***** notierte Claus N***** auf der Zahlungsbestätigung auch die von ihm genannte Knotenanzahl. Der Preis beider Teppiche belief sich auf insgesamt 10.100 S.

Der als "Pakistan" bezeichnete Teppich war ein pakistanischer Yomud. Der nach dem gleichnamigen Nomadenvolk benannte Yomud stammt an sich aus der Republik Turkmenien; er wird in Buchara gesammelt und gehandelt und daher oft "Buchara" genannt. Die Qualität pakistanischer Teppiche wird durch einen Zahlencode angegeben; bei dem von Gabriele K***** gekauften Teppich lautete der Zahlencode 8/12. Das bedeutet eine Knotenanzahl von fünf mal drei Knoten pro Quadratzentimeter; das sind pro Quadratmeter 150.000 Knoten. Der Schätzwert dieses Teppichs beträgt 2.800 S. Der Wert eines Teppichs wird durch die Knotenanzahl mitbestimmt; bei gleichem Material kann der Wert eines Teppichs mit 250.000 Knoten bis zu doppelt so hoch wie der eines Teppichs mit 150.000 Knoten sein.

Der als Tibeter bezeichnete Teppich ist ein indischer Tibeter; sein Schätzwert beträgt 2.500 S. Er ist lockerer geknüpft als ein Original-Tibeter und erreicht daher nicht dessen Qualität. Die Knotenanzahl ist bei derartigen Teppichen unerheblich. Sie beträgt bei diesem Teppich zwei mal zwei Knoten pro Quadratzentimeter. Mit dem für den Teppich verwendeten Material wäre es unmöglich, einen Teppich mit 90.000 Knoten je Quadratmeter zu knüpfen.

Gegen den Beklagten und seinen Sohn wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen das Preisauszeichnungsgesetz eingeleitet. Das Verfahren wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingestellt. Die Teppiche seien nicht im Sinne des § 4 Abs 1 PrAG sichtbar ausgestellt gewesen; die Preise seien daher auch nicht auszuzeichnen gewesen.

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unrichtige Angaben über die Beschaffenheit, insbesondere über die Knotenanzahl eines Orientteppichs pro Quadratmeter, den Ursprung oder die Preisbemessung der von ihm angebotenen Orientteppiche, sohin zur Irreführung geeignete Angaben zu unterlassen, insbesondere zu unterlassen

Das Eventualbegehren unterscheidet sich vom Hauptbegehren nur dadurch, dass die Knotenzahl des beim Beklagten gekauften Teppichs mit "ca. 150.000 Knoten" statt mit 200.000 Knoten je Quadratmeter (Pakistan) und mit "zweimal zwei Knoten je Quadratzentimeter" statt 22.000 Knoten je Quadratmeter (Tibeter) angegeben wird. Die Klägerin begehrt weiters, sie zu ermächtigen, den stattgebenden Urteilsspruch zum Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren auf Kosten des Beklagten in der Ausgabe zweier Tageszeitungen und in einer Ausgabe des "Osttiroler Boten" zu veröffentlichen. Die irreführenden Angaben über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart und die Preisbemessung verstießen gegen § 2 UWG. Der Gesetzesverstoß lasse auch für die Zukunft nachteilige Auswirkungen befürchten, weil zu befürchten sei, dass die Kunden den Angaben der Teppichverkäufer nicht mehr trauten. Angemessen sei die Veröffentlichung in zwei Tiroler Tageszeitungen und im "Osttiroler Boten". Im "Osttiroler Boten" hätten beide Teile wiederholt Inserate eingeschaltet; der Beklagte habe Artikel gegen die Klägerin veranlasst.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Zwischen den Streitteilen habe es schon wiederholt wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen gegeben. Die Klägerin habe dem Beklagten unbedingt einen Wettbewerbsverstoß nachweisen wollen und daher die Testkäuferinnen geschickt. Diese hätten die beanstandeten Behauptungen gezielt provoziert. Die Herkunft des Teppichs spiele für den Konsumenten keine Rolle. Die Bezeichnung "indischer Tibeter" sei branchenüblich. Die Teppiche hätten sich auf einem Stapel befunden, der Kunden nicht zugänglich gewesen sei. Sie seien mit keinem Preis ausgezeichnet gewesen; nur die von den Großhändlern empfohlenen Nettopreise seien vermerkt gewesen. Claus N***** habe den Bruttopreis auf Frage der Testkäuferinnen genannt; vom Nettopreis sei nicht gesprochen worden. Das gegen den Beklagten und Claus N***** wegen Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren sei eingestellt worden. Der Beklagte bot der Klägerin an, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten.

Die Klägerin lehnte das Vergleichsangebot ab, weil sich der Beklagte nicht auch zur begehrten Veröffentlichung verpflichtet hatte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Fassung des Eventualbegehrens statt. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; sie hätten im wesentlichen den gleichen Abnehmerkreis. Der Beklagte habe für die irreführenden Angaben seines Sohns einzustehen. Angaben über die Knotenanzahl seien geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Die falsche Ursprungsangabe habe den tibetischen Teppich wertvoller erscheinen lassen als er sei. Die Teppiche hätten sich in einem allgemein zugänglichen Raum befunden; die Angabe der Nettopreise sei daher wettbewerbswidrig gewesen. Die Testkäuferinnen hätten sich gleich wie andere Kunden verhalten. Aus der mit dem Wettbewerbsverstoß zwangsläufig verbundenen Publizität folge die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens. Durch das Angebot eines Unterlassungsvergleichs sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden, weil der Beklagte nicht auch die Vergleichsveröffentlichung angeboten habe.

Das Berufungsgericht schränkte den Spruch über das Veröffentlichungsbegehren auf die Veröffentlichung in der "Tiroler Tageszeitung" und im "Osttiroler Boten" ein und wies das Veröffentlichungsmehrbegehren ab. Im übrigen bestätigte es das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Veröffentlichungsinteresse sei trotz der Dauer des Verfahrens erster Instanz von fast zwei Jahren noch aufrecht. Die von Claus N***** ausgestellten Echtheitszertifikate und die Zahlungsbestätigung mit der Knotenangabe könnten auch gegenüber Dritten verwendet werden. Die Klägerin habe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung des breiten Publikums, auch wenn die Erklärungen nur gegenüber einer Testkäuferin abgegeben wurden. Die unrichtigen Angaben über die Herkunft des Tibeters und die Knotenanzahl seien irreführend im Sinne des § 2 UWG. Der Teppichschauraum sei allgemein zugänglich; der Beklagte hätte die Preise daher gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes auszeichnen müssen. Eine Urteilsveröffentlichung in der "Tiroler Tageszeitung" und im "Osttiroler Boten" genüge, um das Publikum aufzuklären.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Wettbewerbswidrigkeit von Gesetzesverstößen widerspricht; die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 2 UWG. Sie macht (ua) geltend, dass der Beklagte auf Teppichen den Nettopreis angegeben und damit gegen das Preisauszeichnungsgesetz verstoßen habe. In der angefochtenen Entscheidung wird ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 PrAG bejaht und der Unterlassungsanspruch für berechtigt erkannt.

Das Berufungsgericht hat damit, ebenso wie die Klägerin, übersehen, dass ein Verstoß gegen die Bruttopreisauszeichnungspflicht nicht nach § 2 UWG, sondern nach § 1 UWG zu beurteilen ist. § 2 UWG erfasst zur Irreführung geeignete Angaben; dem Beklagten wird aber vorgeworfen, gegen die durch § 9 Abs 1 PrAG auferlegte Bruttopreisauszeichnungspflicht verstoßen und damit gesetzwidrig gehandelt zu haben.

Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp ua WBl 1989, 25 - Heizöl-Leicht Avanti 2003; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde, MR 1997, 113 = ÖBl 1998, 9 = WBl 1997, 307 - SN-Presseförderung uva).

Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol einen Verstoß gegen das Preisauszeichnungsgesetz verneint. Der Beklagte hat sich auf diese Entscheidung berufen und damit geltend gemacht, dass er seine Auffassung, nicht gesetzwidrig gehandelt zu haben, mit guten Gründen vertrete. Ihm ist insoweit auch zu folgen; wenn der behauptete Gesetzesverstoß in dem zur Beurteilung dieses Verstoßes vorgesehenen Verfahren verneint wird, so kann das zugrunde liegende Verhalten nicht als wegen Gesetzwidrigkeit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gewertet werden. In diesem Sinn "missachtet" das angefochtene Urteil die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Tirol; darin liegt zwar kein Verstoß gegen die - auf rechtsgestaltende Bescheide beschränkte (JBl 1980, 320; s auch EvBl 1983/76) - Bindungswirkung verwaltungs- behördlicher Bescheide, wohl aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten aber insoweit, als er meint, sein Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs habe die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet. Ein solches Angebot reicht nur aus, wenn der Kläger die Urteilsveröffentlichung nicht begehrt oder wenn sein Veröffentlichungsbegehren nicht berechtigt ist. Begehrt der Kläger aber berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (stRsp ua ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight).

Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (stRsp ua ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette mwN).

Der vom Beklagten zu verantwortende Wettbewerbsverstoß besteht darin, dass durch unrichtige Angaben über die Herkunft und die Knotenanzahl von Teppichen der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, beim Beklagten seien qualitativ hochwertige Teppiche zu günstigen Preisen zu erhalten. Die Angaben wurden zwar gegenüber Testkäuferinnen gemacht; da sich diese aber nicht anders als andere Kunden verhalten haben, ist anzunehmen, dass dies kein Einzelfall war. Hat sich der Beklagte aber durch unrichtige Angaben den Ruf erworben, qualitativ hochwertige Teppiche zu günstigen Preisen zu verkaufen, so besteht ein berechtigtes Interesse seines Mitbewerbers, die Öffentlichkeit über das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten aufzuklären, um bereits entstandenen Schaden gutzumachen und weiteren Schaden zu verhindern.

Dafür ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, das Urteil nicht nur im "Osttiroler Boten", sondern auch in der "Tiroler Tageszeitung" zu veröffentlichen. Einzelhandelsgeschäfte haben regelmäßig ein örtlich begrenztes Einzugsgebiet, so dass ihre Kunden durch die Veröffentlichung in einer Lokalzeitung erreicht werden. Dass es im vorliegenden Fall anders wäre, hat das Verfahren nicht ergeben.

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren und ihrem Veröffentlichungsbegehren zum Teil obsiegt, zum Teil ist sie unterlegen. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten. Die Kosten - ausgenommen die Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO - sind daher gegeneinander aufzuheben; von den Barauslagen hat jede Partei ihrem Gegner die Hälfte zu ersetzen.

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