Rechtssatz
Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruches selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt zu berechnen.
3 Ob 176/82 | OGH | 15.12.1982 |
Auch |
3 Ob 1018/88 | OGH | 27.04.1988 |
Beisatz: Eine Wertsicherung, die zwar vereinbart ist, aber mangels eines Exekutionstitels noch nicht betrieben wird, ist nicht zu berücksichtigen. (T1) |
3 Ob 10/01v | OGH | 29.01.2001 |
Beisatz: Streitverfangen ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten als Ganzes. (T2) |
3 Ob 253/07p | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Die (hier) Beklagte betrieb einen Rückstand für die Monate Februar 2002 bis April 2004 sowie laufenden Unterhalt ab Mai 2004. Das Berufungsgericht hatte nur über Teile des Unterhalts ab Juni 2005, sohin bloß über „laufenden Unterhalt", zu entscheiden. (T3) |
3 Ob 6/09t | OGH | 25.02.2009 |
Beisatz: Eine Bewertung des Streitgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz hat nicht stattzufinden. Die Bewertungsvorschriften des § 58 JN sind zwingendes Recht; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts. (T5) |
3 Ob 148/12d | OGH | 19.09.2012 |
Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht im Oppositionsprozess nicht über den betriebenen Rückstand, sondern nur über den betriebenen laufenden Unterhalt zu entscheiden hatte, hat der betriebene Rückstand unberücksichtigt zu bleiben. Das hat auch dann zu gelten, wenn ‑ wie hier ‑ der betriebene Rückstand gar nicht von der Oppositionsklage erfasst war. (T6) |
3 Ob 207/19s | OGH | 19.11.2019 |
Gegenteilig; Beisatz: Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0030OB00081_7600000_001
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