Rechtssatz
Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig ist, erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor. Diese ist zurückzuweisen.
4 Ob 200/07a | OGH | 13.11.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Kostenrekurses an den OGH. (T1) |
2 Ob 127/07a | OGH | 24.01.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd. (T2) |
7 Ob 63/08b | OGH | 09.04.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Dem Verfahrensgesetz ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd. (T3) |
5 Ob 273/08w | OGH | 09.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für die Beantwortung eines nach § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses. (T4) |
3 Ob 5/09w | OGH | 21.01.2009 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Insbesondere wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses (der bejahendenfalls gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen wäre) nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist, kann eine Rekursbeantwortung durchaus zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T5) |
3 Ob 4/09y | OGH | 25.02.2009 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der mehrfach vertretenen Ansicht, eine Rekursbeantwortung wäre im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (T6) |
5 Ob 103/09x | OGH | 15.12.2009 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
2 Ob 11/12z | OGH | 14.02.2012 |
Vgl; Beis wie T2 |
8 Ob 67/12d | OGH | 28.06.2012 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist daher nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen. (T8) |
7 Ob 160/13z | OGH | 02.10.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8 |
7 Ob 167/13d | OGH | 02.10.2013 |
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 |
9 Ob 46/15b | OGH | 27.08.2015 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Revisionsrekurs war aber jedenfalls unzulässig und daher ‑ wie auch die Revisionsrekursbeantwortung ‑ zurückzuweisen. (T9) |
9 Ob 71/15d | OGH | 26.11.2015 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
3 Ob 136/18y | OGH | 14.08.2018 |
Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6 |
3 Ob 2/19v | OGH | 23.01.2019 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T6 |
1 Ob 101/20i | OGH | 24.06.2020 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Nutzt der Prozessgegner die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu, um auf die (absolute) Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen, ist seine Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0030OB00522_9400000_001
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