Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Wurde - wie im vorigen Fall - der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz nach § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil für solche Rekurse die Ausnahmebestimmungen des § 402 Abs 1 EO - und damit auch dessen letzten Satzes - nicht gelten (SZ 66/143; 4 Ob 140/03x; 17 Ob 12/07z; E. Kodek in Angst, EO2 § 402 Rz 16; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 402 Rz 45).
Der Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bedurfte.
Die Revisionsrekursbeantwortung war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 402 Abs 2 EO bleibt das Rekursverfahren einseitig, wenn der Sicherungsantrag ohne Zuziehung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen wurde (E. Kodek in Angst, EO2 § 402 Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 402 Rz 12 ff). Aus diesem Grund bestand auch für einen Kostenzuspruch kein Raum. Weil im vorliegenden Fall nach § 402 Abs 2 EO überhaupt keine Revisionsrekursbeantwortung zulässig ist, ist auch aus jener Rechtsprechungslinie, wonach die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht zwangsläufig auch die Unzulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung nach sich zieht (3 Ob 4/09y; 3 Ob 5/09w), für den Antragsgegner nichts zu gewinnen.
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