OGH 4Ob140/03x

OGH4Ob140/03x24.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GmbH, *****, 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H. ***** GmbH, *****, 2. Dipl. Ing. K*****, beide vertreten durch Dr. Michael Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ungültigkeit der Abtretung von Werknutzungsrechten (Streitwert 81.756,94 EUR), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2003, GZ 5 R 33/03i-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24. Jänner 2003, GZ 17 Cg 4/03z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten abgeschlossene Vereinbarung vom 22. 5. 2001 mangels Geschäftsfähigkeit des Zweitbeklagten ungültig und der Anspruch der Erstbeklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2002, 4 Ob 229/02h, erloschen sei. Zur Sicherung ihres Anspruchs beantragen die Kläger, den Beklagten zu verbieten, aufgrund der einstweiligen Verfügung gegen die Kläger Exekution zu führen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, ohne die Beklagten angehört zu haben.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs der Kläger ist jedenfalls unzulässig:

Nach dem - gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO hier anwendbaren - § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls - dh unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt - unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. § 402 Abs 1 EO schränkt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Sicherungsverfahren insoweit ein, als angeordnet wird, dass ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat.

Diese Einschränkung gilt gemäß § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. In einem solchen Fall ist der Rekurs - anders als nach § 402 Abs 1 Satz 1 ZPO - einseitig und ein - wie hier - bestätigender Beschluss des Rekursgerichts unanfechtbar (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; 4 Ob 279/97a ua; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 16).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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