OGH 7Ob160/13z

OGH7Ob160/13z2.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten W***** W*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.868,99 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Juni 2013, GZ 1 R 101/13z-118, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten und die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 24. 2. 2009 hat das Berufungsgericht den Antrag des Nebenintervenienten, den Ausspruch über die Revisionszulässigkeit im Urteil des Berufungsgerichts vom 16. 10. 2008, AZ 1 R 125/08x, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, samt der damit verbundenen ordentlichen Revision zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. 4. 2012 beantragte der Nebenintervenient die Berichtigung des genannten Berufungsurteils. Dieser Antrag wurde letztlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 9. 2012, AZ 7 Ob 125/12a, abgewiesen.

Den neuerlichen Antrag des Nebenintervenienten vom 17. 1. 2013 auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinn des § 508 ZPO samt der damit verbundenen ordentlichen Revision wies das Erstgericht wegen Verspätung zurück. Der - Jahre nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte - Antrag des Nebenintervenienten auf Berichtigung der Berufungsentscheidung sei letztlich abgewiesen worden. Die Rechtsmittelfrist habe nicht neu zu laufen begonnen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten mit einem Abänderungsantrag. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten ist unzulässig.

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314 [T1]; RS0044536).

§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet (RIS-Justiz RS0102655). Lehre und Rechtsprechung wenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf Aufhebungsbeschlüsse an, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie einer Klagszurückweisung gleichkommen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutz abschließend (definitiv) verweigert wird (RIS-Justiz RS0102655 [T1]). Hat das Rekursgericht die Rechtsmittelzurückweisung durch das Erstgericht bestätigt, so sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO jedoch uneingeschränkt zu beachten (RIS-Justiz RS0102655 [T9]).

2. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der der erkennende Senat festhält, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0123268, RS0043897).

Stichworte