OGH 9Ob46/15b

OGH9Ob46/15b27.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** G*****, Schweiz, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** G*****, *****, Schweiz, *****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2015, GZ 43 R 241/15g‑21, womit dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 1. April 2015, GZ 3 C 25/14y‑15, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00046.15B.0827.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin hat beim Erstgericht gegen den Beklagten eine Scheidungsklage erhoben. Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen Zuständigkeit.

Das Erstgericht verwarf diese Einrede.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es zu Art 3 Brüssel IIa‑VO in Verbindung mit mehrfachen Aufenthalten keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gäbe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls (absolut) unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dieser Fall liegt nicht vor. Für familienrechtliche Streitigkeiten (ua für Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe) sieht § 528 ZPO, der die Zulässigkeit des Revisionsrekurses regelt, keine weitere Sonderregelung vor (1 Ob 89/15t ua; RIS‑Justiz RS0112314).

Ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS‑Justiz RS0044523).

Haben beide Vorinstanzen ‑ wie hier ‑ die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts übereinstimmend bejaht, ist der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (2 Ob 51/13h ua; RIS‑Justiz RS0044487 [T19]; RS0044536 [T6]).

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Beklagten war daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (RIS‑Justiz RS0043897 [T2, T3]). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher ebenfalls zurückzuweisen (9 ObA 96/14d; RIS‑Justiz RS0123268 [T2]).

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