OGH 3Ob136/18y

OGH3Ob136/18y14.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. S*, beide vertreten durch Prader Ortner Fuchs Wenzel Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Melanie Gassler‑Tischlinger, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. Mai 2018, GZ 3 Nc 11/18b‑2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122651

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 244,78 EUR (darin 40,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Das Verfahren über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit dem seine Verpflichtung zur Räumung eines Bestandobjekts ausgesprochen wurde, ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die vom Beklagten erhobenen Ablehnungsanträge unterbrochen (3 Ob 215/17i).

Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte einen Ablehnungsantrag des Beklagten gegen alle Richter des Landesgerichts Innsbruck an dieses Landesgericht zurück und wies darauf hin, dass eine pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofs ohne individuellen Gehalt nicht zulässig sei; daher bewirke sie keine Verschiebung der Zuständigkeit, weil das genannte Gericht nicht beschlussunfähig sei. Das Landesgericht habe daher selbst über die Ablehnung zu entscheiden.

Gegen diesen „Beschluss“ richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Oberlandesgericht aufzutragen, über die Ablehnungen gegenüber allen Richtern des Landesgerichts selbst zu entscheiden.

Die Kläger beantragen, den Rekurs des Beklagten zurück- hilfsweise „abzuweisen“.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung sind unzulässig.

1. Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hierfür auch die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (RIS‑Justiz RS0106917).

Die Verfügung eines Gerichts zweiter Instanz, die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, weil es eine Entscheidung über den (rechtsmissbräuchlich gestellten) Ablehnungsantrag einer Partei ablehnt, ist weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren und kann auch dann nicht mit Rekurs angefochten werden, wenn sie in Beschlussform ergeht (RIS‑Justiz RS0114453).

Auch im vorliegenden Fall, in dem das Oberlandesgericht als zweite Instanz im Verfahren über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts die Zurückstellung des Aktes an das Landesgericht verfügte, handelt es sich um keine anfechtbare Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren.

2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch bei einem absolut unzulässigen Rekurs eine Rekursbeantwortung zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen wäre; dies insbesondere dann, wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist (RIS‑Justiz RS0043897 [T5, vgl auch T6]). Die klagenden Parteien haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

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