OGH 7Ob167/13d

OGH7Ob167/13d2.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A***** H*****, zuletzt vertreten durch den einstweiligen Sachwalter NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung (Vereinssachwalterin Mag. B***** S*****), dieser vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei I***** H*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 13. Juni 2013, GZ 1 R 88/13s-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 3. April 2013, GZ 7 C 11/13w-15, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gefährdete Partei beantragte für die Geltungsdauer eines Jahres, der Gegnerin den Aufenthalt in einem näher genannten Landespflegeheim zu verbieten und ihr aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit ihr zu vermeiden.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Das von der Gegnerin der gefährdeten Partei angerufene Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Einvernahme von Zeugen) auf.

Den dagegen gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs eingebrachten Berichtigungs- und Ergänzungsantrag der Gegnerin der gefährdeten Partei wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 7. 8. 2013 ab. Der nunmehr vom Erstgericht vorgelegte Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

§ 527 Abs 2 erster Satz ZPO gilt zufolge §§ 78, 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (RIS-Justiz RS0002354). Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichts, durch die ein Beschluss erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat. Da der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts einen solchen Ausspruch nicht enthält, ist er absolut unanfechtbar. Der unzulässige Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei ist daher zurückzuweisen.

Aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der gefährdeten Partei ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (RIS-Justiz RS0043897 [T2, T3]; RS0123268).

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