Rechtssatz
Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben.
3 Ob 172/09d | OGH | 22.10.2009 |
nur: Bestreitet der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung. (T1) |
3 Ob 100/11v | OGH | 09.06.2011 |
nur: Bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben. (T2) |
3 Ob 115/13b | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Die Vertretbarkeit der Titelauslegung durch die verpflichtete Partei selbst bildet keinen Impugnationsgrund, denn sie vermag nicht das „Verschulden“ zu beseitigen. (T3) |
4 Ob 30/17s | OGH | 28.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Ist nach Exekutionsbewilligung das Vorliegen eines Titelverstoßes strittig, ist das Rekursverfahren auf reine Rechtsfragen beschränkt, im Fall der Notwendigkeit, strittige Tatumstände zu klären (etwa die Anwendungsvoraussetzungen des Unionsrechts, dass der innerstaatlichen Verbotsnorm entgegenstehen könnte), ist infolge der Notwendigkeit, neues Tatsachenvorbringen zu erstatten, nur das Klageverfahren möglich. (T4) |
3 Ob 161/19a | OGH | 11.09.2019 |
nur T2; Beisatz: Der Einwand, zu den inkriminierten Titelverstößen aus einem anderen, im Titelverfahren nicht relevierten Rechtsgrund berechtigt zu sein, stellt keinen tauglichen Impugnationsgrund dar. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20071219_OGH0002_0030OB00205_07D0000_001
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