European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E126273
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Klägern ist es urteilsgemäß untersagt, die Liegenschaft der Beklagten im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrags anders als durch Zufahrt zu Garagen und Abstellplätzen auf der herrschenden Liegenschaft zu benützen, insbesondere indem sie dritten Personen die Zufahrt über das dienende Grundstück zu der von ihnen auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Werkstätte gestatten.
Bestreitet der Verpflichtete, den vom Betreibenden als Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RIS‑Justiz RS0123123 [T2]).
Hier bestreiten die Impugnationskläger (Verpflichteten) gar nicht, die inkriminierte Handlung gesetzt zu haben, sie verneinen aber ein dadurch verwirklichtes Zuwiderhandeln gegen den Titel, weil sie sich auf einen anderen Rechtsgrund (eine offenkundige außerbücherliche Servitut aufgrund eines „bis zur Einbringung der Impugnationsklage nicht aktenkundigen“ und deshalb im Titelverfahren nicht relevierten Nachtrags zum Wohnungseigentumsvertrag) berufen könnten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dieser Einwand der Kläger stelle keinen tauglichen Impugnationsgrund dar, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, weil die nachträgliche Kenntnis von neuen Tatsachen oder das Auffinden von neuen Beweismitteln (allenfalls) einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verwirklicht.
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