OGH 3Ob201/12y

OGH3Ob201/12y14.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GmbH, 2. W*****, beide *****, beide vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2012, GZ 47 R 202/12x-19, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. März 2012, GZ 53 C 10/11f-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Impugnationskläger machen in ihrer außerordentlichen Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend:

1. Im Exekutionsantrag behauptete die hier beklagte Partei als betreibende Partei unter Vorlage einer entsprechenden Kopie, dass die hier klagenden Parteien mit dem in dem beanstandeten, im Internet abrufbaren Folder angestellten Anzeigenpreisvergleich ua dadurch gegen Punkt 1. des Unterlassungstitels verstoßen haben, dass geeignete Vergleichsmaßstäbe fehlten.

Mit der bereits in den Rekursen im Exekutionsverfahren aufgestellten und nun in der außerordentlichen Revision wiederholten Behauptung, die im Folder angegebenen Vergleichsmaßstäbe seien ausreichend; ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot sei daher nicht verwirklicht worden, wird inhaltlich allein geltend gemacht, dass das im Exekutionsverfahren von der betreibenden Partei und hier Impugnationsbeklagten behauptete Verhalten, das Substrat der im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüsse war (RIS-Justiz RS0080946), rechtlich kein Zuwiderhandeln gegen das titelgemäße Unterlassungsgebot darstellte.

Bestreitet allerdings der Verpflichtete, dass der behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür schon nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 letzter Halbsatz EO („... falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können ...“) nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung (RIS-Justiz RS0123123; 3 Ob 127/10p; Jakusch in Angst EO² § 36 Rz 20). Ob die Exekutionsbewilligung (oder der Strafbeschluss) durch den Titel gedeckt war, ist nicht im Impugnationsverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0000072; 3 Ob 172/09d).

2. Dieser Grundsatz gilt auch für die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch den Folder gegen Punkt 4. des Unterlassungstitels verstoßen wurde: Zwar behauptete die betreibende Partei dazu im Exekutionsverfahren auch, dass die verglichenen Druckauflagezahlen im Folder „erweislich falsch“ seien; sie begründete einen Titelverstoß aber überdies damit, dass die hier klagenden Parteien bei dem Vergleich der Druckauflagezahlen entgegen dem Titel keine (bzw keine ausreichenden) Quellen über die Auflagezahlen der verglichenen Medien genannt hätten.

Genau diese Rechtsfrage wurde im Exekutionsverfahren über Rekurs der hier klagenden Parteien geprüft und vom Rekursgericht des Exekutionsverfahrens dahin beantwortet, dass der „Infokasten“ in der Internetausgabe des Folders - der nach Auffassung der klagenden Parteien eine ausreichende Quellenangabe darstellen soll - im Format DIN A4 mit freiem Auge nicht bzw nur mit größter Anstrengung gelesen werden könne.

3. Darauf, ob die im Folder genannten Zahlen richtig sind bzw darauf, ob bloße „Eigenangaben“ des Verlags über die Anzahl von Druckauflagen dem Unterlassungsgebot widersprechen, kommt es daher nicht an.

4. In Ansehung des im Exekutionsverfahren behaupteten Verstoßes gegen Punkt 4. des Unterlassungstitels durch den auf Seite 3 der Ausgabe „*****“ vom 30. Dezember 2010 abgedruckten Vergleich über „Druck-Auflagen“ zeigt die außerordentliche Revision nicht auf, inwiefern die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts korrekturbedürftig sein soll: Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass die dort angegebenen „Durchschnittswerte“ nicht erkennen lassen, welcher Zeitraum den jeweils veröffentlichten Vergleichswerten zugrunde liegt. Dem in der Revision hervorgehobenen Umstand, dass den Eigenangaben der beklagten Partei kein Beobachtungszeitraum zu entnehmen war, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil auch die klagenden Parteien selbst nicht offen legten, welchen Zeitraum sie den Angaben über ihre eigenen Druckauflagen zugrunde legte, wozu sie aber nach der jedenfalls vertretbaren Auslegung des Titels verpflichtet wäre.

Stichworte