OGH 3Ob90/95 (RS0080946)

OGH3Ob90/9524.1.2018

Rechtssatz

Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. Dem beklagten betreibenden Gläubiger ist es verwehrt, die Berechtigung der Exekutionsbewilligung oder des Strafantrages im Verfahren über die Impugnationsklage auf ein im Exekutionsverfahren nicht behauptetes Zuwiderhandeln zu stützen (ausdrückliche Ablehnung von 3 Ob 44-66, 1053/91).

Normen

EO §36 F
EO §355 VIIa
EO §359

3 Ob 90/95OGH31.08.1995
3 Ob 82/95OGH24.04.1996

Auch

3 Ob 2169/96hOGH12.06.1996
3 Ob 92/98wOGH11.11.1998

Vgl auch

3 Ob 85/99tOGH20.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachenbehauptungen im Strafantrag ist nur über Impugnationsklage (§ 36 EO) des Verpflichteten zu überprüfen. (T1)

3 Ob 102/00xOGH20.12.2000

Beisatz: Dieselben Grundsätze haben zu gelten, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene Exekutionstitel verstoßen wird. Ebenso wenn sich diese Exekutionstitel insofern überschneiden, dass das Zuwiderhandeln gegen den weniger weitreichenden Unterlassungstitel zugleich auch ein Zuwiderhandeln gegen den umfassenderen Unterlassungstitel bedeutet. (T2)<br/>Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T3)

3 Ob 317/01sOGH27.02.2002

nur: Substrat der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. (T4)<br/>Beisatz: Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/30

3 Ob 169/03dOGH22.10.2003

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Schon im Hinblick auf den Umfang einer möglichen späteren Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind bei einer Unterlassungsexekution im Exekutionsbewilligungsbeschluss alle vom Exekutionsgericht als Zuwiderhandeln gegen den Titel angesehene Verhaltensweisen anzuführen. (T6)

3 Ob 195/04dOGH26.01.2005

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 225/06vOGH19.10.2006

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Verneint das Gericht einen von zwei behaupteten Verstößen gegen den Exekutionstitel, so ist der Exekutionsantrag teilweise abzuweisen. (T7)

3 Ob 205/07dOGH19.12.2007

nur T4

3 Ob 133/12yOGH08.08.2012
3 Ob 201/12yOGH14.11.2012

Auch; nur T4; Beis wie T5

3 Ob 89/14fOGH23.07.2014

Vgl

3 Ob 242/14fOGH21.04.2015

Auch; nur T4; Beisatz: Im Impugnationsverfahren kann dieser Sachverhalt zwar ergänzt werden, es kann dem Klagebegehren aber nicht ein völlig anderer Sachverhalt entgegengehalten werden (3 Ob 90/95). Ob eine unschädliche, bloß Teilbereiche berührende Modifikation des im Exekutionsverfahren behaupteten Sachverhalts vorliegt oder ein gänzlich anderer, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T8)

3 Ob 191/16hOGH26.01.2017

nur T4; Beis wie T8

3 Ob 1/18wOGH24.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0030OB00090_9500000_002