OGH 3Ob82/95

OGH3Ob82/9524.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** *****, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei F********** *****, ***** vertreten durch Dr. Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. April 1995, GZ 46 R 106,107,130-165/95-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 1. Dezember 1994, GZ 20 E 1429/94m-45, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Die verpflichtete Partei hat durch das in den Strafanträgen der betreibenden Partei ON 2 bis 34 und 34 a bis 37 angeführte Verhalten, soweit damit die Gewährung unentgeltlicher Zugaben geltend gemacht wird, gegen die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1993, GZ 37 Cg 375/93-4, verstoßen.

Das Mehrbegehren der betreibenden Partei, wegen dieser Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von S 80.000 je Strafantrag zu verhängen, wird abgewiesen."

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei für jeden der angeführten Strafanträge die mit S 5.981,40 (darin S 996,90 Umsatzsteuer) und überdies die mit S 19.845 (darin S 3.307,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 16.533 (darin S 2.755,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihres Rekurses binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Der verpflichteten Partei wurde zur Sicherung des Anspruchs der betreibenden Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1993 verboten, es im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben, insbesondere Geldprämien in Höhe von S 100.000, S 50.000 und/oder S 5.000 für Spielteilnehmer am "Casino-Gewinnspiel", die siebzehn, sechzehn oder fünfzehn richtige Spielzahlen eingekreist haben, anzukündigen und/oder zu gewähren.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß auf Grund dieser einstweiligen Verfügung zur Erwirkung des darin ausgesprochenen Unterlassungsgebotes die Exekution.

In der Folge verhängte das Erstgericht auf Grund von insgesamt 37 Strafanträgen über die verpflichtete Partei Geldstrafen von S 80.000 je Antrag. 36 dieser Strafanträge hatten ein Gewinnspiel mit der Bezeichnung "Schifferlversenken" zum Gegenstand, bei dem nach dem Vorbringen der betreibenden Partei durch die Spielregeln, die in der von der verpflichteten Partei verlegten Tageszeitung veröffentlicht wurden, der Eindruck erweckt wurde, daß täglich Geldpreise im Gesamtwert von S 300.000 ausgespielt werden. Es würden in der Tageszeitung täglich Buchstaben/Ziffern-Kombinationen veröffentlicht, die für die Teilnahme am Gewinnspiel von Bedeutung seien, und überdies die Namen jener Personen bekanntgegeben, die an den Vortagen bei dem Gewinnspiel gewonnen haben. In dieser Vorgangsweise liege die Gewährung unentgeltlicher Zugaben. Einer der Strafanträge betraf ein Gewinnspiel, bei dem den Gewinnern in Aussicht gestellt wurde, daß ihnen 14x jährlich ein Betrag von S 318.000 oder S 316.000 oder S 221.000 nach Abzug von 42 % Gewinnsteuer ausbezahlt werde. Die Teilnehmer am Gewinnspiel hätten auf einer Gewinnkarte, die einer Beilage der von der verpflichteten Partei verlegten Tageszeitung angeschlossen gewesen sei, die in dieser Tageszeitung veröffentlichten voraussichtlichen Tagestemperaturen eintragen müssen. Durch das Aufkleben der Gewinnkarte, die unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei, werde eine unzulässige Zugabe in Form der Gewinnchance gewährt.

Alle Strafanträge hatten jeweils eine an einem bestimmten Tag verbreitete Ausgabe der von der verpflichteten Partei verlegten Tageszeitung zum Gegenstand.

Das Erstgericht verhängte auf Grund dieser Strafanträge über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von jeweils S 80.000.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der verpflichteten Partei diesen Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die betreibende Partei mit den Strafanträgen auf mehrere in anderen Exekutionsverfahren ergangene Strafbeschlüsse verwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. In den anderen Exekutionsverfahren seien über die verpflichtete Partei auf Grund von Strafanträgen anderer betreibender Parteien und auf Grund von inhaltsgleichen Exekutionstiteln Geldstrafen verhängt worden, weil die verpflichtete Partei an denselben Tagen, die nunmehr Gegenstand der Strafanträge seien, die angeführten Gewinnspiele angekündigt habe. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 151/93 (veröffentlicht in EvBl 1994/94) dürfe aber im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen allgemein und unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung wegen aller Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die am selben Tag begangen werden, nur eine Geldstrafe verhängt werden. Es sei daher unzulässig, wenn eine betreibende Partei, gestützt auf denselben Exekutionstitel, in zwei getrennt geführten Exekutionsverfahren einmal wegen des Ankündigens und das andere Mal wegen des Gewährens unentgeltlicher Zugaben im Zusammenhang mit der Durchführung ein und desselben Gewinnspiels für ein und denselben Tag jeweils die Verhängung gesonderter Geldstrafen beantrage. Nicht anders sei aber der Fall zu beurteilen, wenn von einer anderen betreibenden Partei auf Grund eines inhaltsgleichen Exekutionstitels in einem anderen Exekutionsverfahren wegen derselben Zuwiderhandlungen (Vertrieb der Zeitung mit dem verbotswidrigen Inhalt) für denselben Tag bereits die Verhängung einer Geldstrafe beantragt und bewilligt wurde. Es sei auch in diesem Fall zutreffend, für jeden Tag nur einmal eine Geldstrafe zu verhängen, aber jeden der mehreren betreibenden Parteien das Antragsrecht zuzubilligen, wobei allen Berechtigten gemäß § 74 EO Kostenersatz zustehe (3 Ob 22,1032/91). Dies bedeute hier, daß die betreibende Partei in den Fällen, in denen wegen des behaupteten Verstoßes (durch Gewährung unentgeltlicher Zugaben) schon andere betreibende Parteien in anderen Exekutionsverfahren für denselben Tag wegen des dort behaupteten Verstoßes durch Ankündigen unentgeltlicher Zugaben jeweils betreffend dasselbe Gewinnspiel die Bestrafung erwirkt hätten, auf diese Parallelverfahren zu verweisen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

In der Entscheidung vom 31.8.1995, 3 Ob 90,91/95, die - allerdings erst nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses - in einem Exekutionsverfahren erging, an dem auch die Parteien des hier zu beurteilenden Exekutionsverfahrens beteiligt waren, hat sich der erkennende Senat bereits mit der Frage beschäftigt, ob wegen eines Verhaltens des Verpflichteten, das gegen mehrere Unterlassungsgebote verstößt, mögen diese in einem oder in verschiedenen Exekutionstiteln ausgesprochen worden sein, immer mehrfach eine Strafe zu verhängen ist. Er hat hiezu die Meinung vertreten, daß dies dann zu verneinen sei, wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen eine Einheit bilden. Dies treffe aber auf die Ankündigung der Gewährung und die Gewährung einer Zugabe zu. Werde also entgegen einem Verbot die Gewährung einer Zugabe angekündigt, so könne wegen der Ausführung der Ankündigung, also der Gewährung der angekündigten Zugabe, nicht eine weitere Strafe verhängt werden, weil hiedurch auf den durch die Ankündigung angestrebten Zweck, den Kaufentschluß von Interessenten zu fördern, kein besonderer Einfluß genommen werde. Beide Handlungen seien als Einheit zu betrachten und dürften daher auch nur zur Verhängung einer Strafe führen.

Die in dieselbe Richtung gehende Auffassung des Rekursgerichtes ist daher schon aus den angeführten Gründen zutreffend, weshalb auf die vom Rekursgericht hiefür ins Treffen geführten Argumente und die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht eingegangen werden muß. In der erwähnten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ferner dargelegt, daß bei einer zur Erwirkung einer Duldung und Unterlassung geführten Exekution sowohl in der Exekutionsbewilligung als auch in einem Strafbeschluß, und zwar bei Trennung von Spruch und Begründung (vgl § 114 Abs 2 Geo), im Spruch derjenige Sachverhalt angeführt werden müsse, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, wobei es im allgemeinen ausreichen werde, auf den Exekutions- oder Strafantrag Bezug zu nehmen. Wenn der betreibende Gläubiger einen Verstoß gegen mehrere Exekutionstitel geltend mache, müsse geprüft und in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, gegen welchen der Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde. Da von dieser Entscheidung auch der Gegenstand eines allfälligen Impugnationsverfahrens abhänge, müsse dem betreibenden Gläubiger ein Interesse daran zugebilligt werden, daß er die Entscheidung nur deshalb anficht, weil ein von ihm behauptetes Verhalten nicht als Verstoß gegen alle im Antrag bezeichneten Exekutionstitel gewertet wurde, wenngleich aus diesem Grund keine gesonderte Strafe zu verhängen sei.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so darf die betreibende Partei mit ihren Strafanträgen nicht, wie das Rekursgericht es getan hat, auf andere Strafbeschlüsse verwiesen werden. Dies nicht nur deshalb, weil diesen Strafbeschlüssen andere Exekutionstitel zugrunde lagen, sondern auch deshalb, weil damit nur das Ankündigen von unentgeltlichen Zugaben erfaßt wurde, während den Gegenstand der nunmehr vorliegenden Strafanträge die Gewährung der Zugaben bildet. Es war daher zu prüfen, ob das nunmehr geltend gemachte Verhalten der verpflichteten Partei eine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot darstellt, das in dem hier den Gegenstand der Exekutionsbewilligung bildenden Exekutionstitel ausgesprochen wurde. Dies ist aber zu bejahen, wobei sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, hiezu näher Stellung zu nehmen, weil die verpflichtete Partei in ihren gegen den Beschluß des Erstgerichtes eingebrachten Rekurs zu dieser Frage nichts vorbrachte und sich die dargelegte Auffassung auch aus den Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 31.8.1995, 3 Ob 90,91/95, ergibt. Im Sinne dieser Entscheidung war der Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß das in den Strafanträgen geltend gemachte Verhalten als Zuwiderhandlung gegen die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung angeführt wird. Das Begehren, wegen dieser Zuwiderhandlungen Geldstrafen zu verhängen, ist hingegen nicht berechtigt.

Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten der verpflichteten Partei auf §§ 78 EO iVm der §§ 41 und 50 ZPO.

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