OGH 3Ob151/93

OGH3Ob151/9320.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. F*****-GmbH, Wien 21., Ignaz Köck-Straße 17, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Peter F*****, vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen, infolge der Revisionsrekurse der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15. Juli 1993, GZ46 R 695/93-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4.Mai 1993, GZ 9 E 6156/93-13, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der bezüglich der Verhängung einer Geldstrafe von 20.000 S mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Über jeden Verpflichteten wird wegen des in den Strafanträgen ON 2 bis 7 und ON 9 behaupteten Zuwiderhandelns gegen das mit der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 22.April 1993, 37 Cg 190/93g, ausgesprochene Unterlassungsgebot eine Geldstrafe von 60.000 S und wegen des in den Strafanträgen ON 8 und ON 10 bis 12 behaupteten Zuwiderhandelns gegen dieses Unterlassungsgebot eine Geldstrafe von je 80.000 S verhängt.

Das Mehrbegehren, über die Verpflichteten Geldstrafen in der Höhe von zusammen je weiteren 740.000 S zu verhängen, wird abgewiesen.

Die Kosten der betreibenden Partei für die angeführten Strafanträge werden insgesamt gegen jeden Verpflichteten mit 5.813,28 S (darin 968,88 S Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt."

Die betreibende Partei ist schuldig, der erstverpflichteten Partei und dem Zweitverpflichteten die mit je 36.198,-- S (darin 6.033,-- S Umsatzsteuer) bestimmten Rechtsmittelkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Den Verpflichteten wurde mit der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 22.4.1993 verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abonnenten zweier näher bezeichneter Tageszeitungen durch Zumittlung vorgedruckter Kündigungsschreiben planmäßig zur Abonnementaufkündigung aufzufordern, insbesondere wenn dies durch Übermittlung eines bestimmten Folders geschieht und den Adressaten zugleich kostenlose Rechtsberatung angeboten und/oder näher umschriebene herabsetzende Behauptungen über den Vertrieb dieser Tageszeitungen aufgestellt werden.

Aufgrund eines mit 27.4.1993 datierten und am 28.4.1993 beim Handelsgericht Wien eingelangten Exekutionsantrags wurde der betreibenden Partei zur Erwirkung des in der angeführten einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebotes die Exekution mit Beschluß vom 28.4.1993 bewilligt.

Die betreibende Partei beantragte in insgesamt 6 gesonderten, jeweils mit 28.4.1993 datierten und am 30.4.1993 beim Erstgericht eingelangten Strafanträgen (ON 2 bis 7) die Verhängung von Geldstrafen von je 80.000 S gegen jeden Verpflichteten. Diesen Strafanträgen lag die Behauptung zugrunde, die Verpflichteten hätten an die in den Anträgen jeweils namentlich genannte Person vorgedruckte, ihr am 28.4.1993 zugegangene Kündigungsschreiben übersandt und sie damit planmäßig zur Abonnementkündigung aufgefordert. Ein weiterer mit 28.4.1993 datierter Strafantrage (ON 9) enthielt das gleiche Vorbringen, langte aber erst am 3.5.1993 beim Erstgericht ein. Schließlich stellte die betreibende Partei noch 4 mit 30.4.1993 datierte Anträge auf Verhängung von Geldstrafen von je 80.000 S (ON 8 und ON 10 bis 12), die am 3., in einem Fall am 4.5.1993 beim Erstgericht einlangten und denen die Behauptung zugrundelag, daß die Verpflichteten die in den Anträgen jeweils genannte Person mit einem dieser am 29.4.1993 zugegangenen vorgedruckten Kündigungsschreiben planmäßig zur Abonnementkündigung aufgefordert hätten.

Das Erstgericht verhängte über die Verpflichteten aufgrund der Exekutionsbewilligung eine Geldstrafe von je 40.000 S und aufgrund der Strafanträge eine Geldstrafe von 80.000 S je Antrag und Verpflichteten und somit insgesamt eine Geldstrafe von 920.000 S je Verpflichteten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß infolge der Rekurse der Verpflichteten dem Grunde nach und setzte nur die aufgrund der Exekutionsbewilligung verhängten Geldstrafen auf je 20.000 S, die aufgrund der Strafanträge ON 2 bis 7 und ON 9 verhängten Geldstrafen auf insgesamt je 280.000 S und die aufgrund der Strafanträge ON 8 und ON 10 bis 12 verhängten Geldstrafen auf insgesamt je 240.000 S herab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ohne Bedeutung sei, daß das behauptete Zuwiderhandeln zum Teil auf den 28.4.1993 falle und damit möglicherweise vor der Erlassung der Exekutionsbewilligung liege, weil es nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur darauf ankomme, ob dem Exekutionstitel zuwidergehandelt worden sei. Da die Übersendung des Kündigungsschreibens an eine bestimmte Person jeweils einen in sich abgeschlossenen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot darstelle, seien auch wegen der auf denselben Tag fallenden Zuwiderhandlungen jeweils gesondert Geldstrafen zu verhängen. Auf das Rekursvorbringen, daß die den Anträgen der betreibenden Partei zugrundeliegenden Sendungen schon am 20.4.1993 und somit vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Post gegeben worden seien, könne wegen des Neuerungsverbotes nicht Bedacht genommen werden.

Die von den Verpflichteten jeweils in gesonderten Schriftsätzen gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen, inhaltlich nur die Entscheidung über die Strafanträge betreffenden Revisionsrekurse sind teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nicht zu folgen ist den Verpflichteten, soweit sie geltend machen, daß eine Geldstrafe nicht wegen eines Zuwiderhandelns verhängt werden dürfe, das vor der Erlassung der Exekutionsbewilligung liegt.

Wie im folgenden abgeleitet wird, brachte der Gesetzgeber durch die Bestimmungen des Art.II der UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr.120 und des Art.XI Z 5 WGN 1989 zum Ausdruck, daß es nach Vollstreckbarkeit des auf Duldungen oder Unterlassungen lautenden Exekutionstitels keinen Zeitraum gibt, in dem der Verpflichtete ohne Strafsanktion dem Titel zuwiderhandeln könnte. Nach einhelliger Judikatur vor der UWG-Novelle 1980, worauf auch deren RV 249 BlgNR 15.GP 9 Bezug nimmt, war zur Durchführung des Unterlassungsanspruches zunächst nur die Exekution zu bewilligen, erst wegen eines weiteren Zuwiderhandelns konnte auf Antrag Geldstrafe oder Haft verhängt werden (SZ 6/153 uva, zuletzt etwa RZ 1959, 35; EvBl. 1961/532; EvBl. 1969/8; EvBl 1974/126). Das erste bzw. einmalige Zuwiderhandeln gegen ein gerichtliches Verbot konnte daher nicht bestraft werden. Diese sich aus dem Wortlaut des § 355 Abs.1 und 3 EO ergebende Auslegung wurde in der Lehre oft als unbefriedigend gefunden. Heller-Berger-Stix 2587 bezeichnen es rechtspolitisch betrachtet als nicht begrüßenswert, daß das erste Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel straffrei sei. Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen9 2, will die "ungewöhnliche Energielosigkeit" (so schon Pollak, System2 1033) der Exekutionsbewilligung nach § 355 EO dadurch überwinden, daß seiner Meinung nach Unterlassungstitel bereits vor dem ersten Zuwiderhandeln vollstreckbar seien (aaO 94). Erklärtes Ziel des Novellengesetzgebers 1980 war es nun, diese "Sanktionsschwäche" der Exekutionsordnung durch Neufassung des § 355 Abs.1 EO zu beheben (RV aaO).

Ein weiterer Schritt der Androhung wirksamerer Sanktionen erfolgte durch Art.XI Z 5 WGN 1989. Nach § 359 Abs.1 EO aF bzw. § 355 Abs.3 EO aF vor der UWG-Novelle 1980 durfte die in einer Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Handelte der Verpflichtete in kurzen Zeitabständen einem Unterlassungsgebot zuwider, so konnte es geschehen, daß zwar der betreibende Gläubiger in ebensokurzen Abständen Strafanträge stellte, das Gericht aber über mehrere Strafanträge nur eine Strafverfügung erließ und daher auch nur eine Geldstrafe verhängen konnte (EvBl. 1982/19, SZ 50/11; JBl. 1974, 48; SZ 45/79 ua; Heller-Berger-Stix 2588 f; Berger in RZ 1980, 186). Eine Strafenkumulation durfte nicht stattfinden (aA Hüttinger-Preslmayr in ÖJZ 1984, 293 ff, denen aber Oberhammer in JBl. 1993, 362 in FN 43 eine "kraus-begriffsjuristische" Auslegungsspielart vorwirft). Durch die Neufassung des § 359 Abs.1 EO durch Art.XI Z 5 WGN 1989 sollte vom Absorptionsprinzip nicht abgegangen werden (nicht jede Zuwiderhandlung sollte eine Strafe nach sich ziehen - JAB 991 BlgNR

17. GP 13). Ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist allerdings bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (3 Ob 77-86/93). Nunmehr ist für jeden berechtigten Strafantrag eine Geldstrafe auszusprechen (JAB aaO). Mit der Neufassung des § 359 Abs.1 EO lag es also ausschließlich in der Hand des betreibenden Gläubigers, durch wiederholte Strafanträge die Strafvollzugsstufen kurz zu halten, diese Strafen waren nicht mehr davon abhängig, wie schnell das Exekutionsgericht über Strafanträge entschied.

Diese Bestrebungen des Gesetzgebers, die Exekution nach § 355 EO wirksamer zu gestalten, fanden auch bereits in der Rechtsprechung Berücksichtigung. So wurde in der Entscheidung 3 Ob 12/93 = ecolex 1993, 686, zum Wesen der nach §§ 355, 359 EO zu verhängenden Strafen Stellung genommen. In Abkehr von der früheren Rechtsprechung und Lehre sprach der erkennende Senat unter Berufung auf Rechberger in ÖBl. 1988, 60 f und Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 841 (in diesem Sinn schon vor der Novellengesetzgebung Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht 219) aus, daß den gesetzlichen Strafandrohungen auch ein repressiver (hindernder) Charakter zukommt, die Strafdrohung will auch schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungs- oder Duldungsgebot verhindern. In der Entscheidung 3 Ob 77-86/93 mußte unter anderem geklärt werden, wann ein Strafantrag als eingebracht gilt und damit eine neue Vollzugsstufe beginnt. Der erkennende Senat stellte dabei auf den Tag der Postaufgabe ab, "weil (sonst) ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten in der Zeit zwischen der Abgabe der Post und dem Einlangen bei Gericht sanktionslos wäre"; mit dem Tag der Postaufgabe müßten aber alle Zuwiderhandlungen geltend gemacht werden, zu denen es bis zu dem der Einbringung vorangehenden Tag gekommen ist. In der Entscheidung EvBl. 1993/137 wurde zu dem im § 355 Abs.1 EO verwendeten Begriff des weiteren Zuwiderhandelns Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung ist darunter ein Zuwiderhandeln nach dem letzten Strafantrag, nicht aber nach dem letzten Strafbeschluß zu verstehen.

Wenn nun nach der neuen Gesetzeslage bereits anläßlich der Exekutionsbewilligung eine Strafe zu verhängen ist, so ist auch der Exekutionsbewilligungsantrag bereits als Beginn der ersten Vollzugsstufe anzusehen. Es würde einen kaum zu erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn zwar Zuwiderhandlungen nach dem Einbringen eines Strafantrages, aber vor dessen Bewilligung zum Gegenstand eines weiteren erfolgreichen Strafantrages gemacht werden könnten, nicht aber Zuwiderhandlungen zwischen dem Einbringen des Exekutionsbewilligungs- und damit auch Strafantrages und der Bewilligung der Exekution völlig sanktionslos blieben. Ganz abgesehen davon, daß etwa dann, wenn die Exekutionsbewilligung erst in höherer Instanz erfolgen sollte, der Verpflichtete eine geraume Zeitspanne ungestraft gegen das Duldungs- oder Unterlassungsgebot verstoßen könnte, widerspricht eine solche Auslegung dem sich aus der Novellengesetzgebung abzuleitenden auch repressiven Charakter der Strafdrohung und dem Bestreben, die Sanktionsschwäche der bisherigen Rechtslage zu überwinden.

Der erkennende Senat kann daher die zum Teil anderslautende bisherige, auch noch nach der UWG-Novelle 1980 ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Diese Rechtsprechung war, wie dargelegt wird, meist nicht tragend. In der Entscheidung SZ 53/160 ging es vor allem darum, ob die Nichtigkeit der vom Titelgericht selbst ausgesprochenen Strafe vom Rekursgericht aufgegriffen werden könne, wenn Titel- und Exekutionsgericht in derselben Gemeinde ihren Sitz haben. Der in der Entscheidung enthaltene Satz "daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann", hatte mit der Frage des behaupteten aber verneinten Rechtsmittelausschlusses nach § 45 JN nichts zu tun. In der am selben Tag erlassenen Entscheidung EvBl. 1981/92 und ebenso in der Entscheidung ÖBl. 1983, 47 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine weitere Vollzugsstufe die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses voraussetzt. Dies wurde verneint. In diesem Zusammenhang wurde (entgegen der Formulierung in SZ 53/160) ausgesprochen, daß "als weiteres Zuwiderhandeln im Sinn der Bestimmung des § 355 Abs.1 EO ein Zuwiderhandeln nach Erlassung" (nicht aber nach Zustellung) des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen sei. Nur in der Entscheidung SZ 64/72 hatte der Oberste Gerichtshof zu beurteilen, ob wegen eines am Tage der Exekutionsbewilligung behaupteten Verstoßes gegen den Exekutionstitel eine weitere Strafe verhängt werden könnte. Er verneinte dies mit der sich aus den Vorentscheidungen ergebenden Begründung, daß ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erst am Tag nach der Exekutionsbewilligung möglich sei. Dem Verpflichteten solle für die "Beseitigung des unrechtmäßigen Zustandes" der Tag der Exekutionsbewilligung verbleiben. Die Entscheidung gibt außer Bezugnahme auf die Vorjudikate, in denen dieser Rechtssatz nicht tragend war und daher auch nicht begründet wurde, keine eigene Auslegung des im § 355 Abs.1 EO verwendeten Begriffes des "weiteren Zuwiderhandelns".

Für die hier gewonnene Auslegung spricht aber selbst der Wortlaut der Bestimmung des § 355 Abs.1 EO. Nach dem ersten Satz ist wegen "eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels" eine Geldstrafe zu verhängen. Der zweite Satz schreibt vor, daß wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe oder die Haft zu verhängen ist, wobei § 359 Abs.1 EO für Geldstrafen eine Einschränkung dahin enthält, daß nur je Antrag eine Geldstrafe verhängt werden darf und § 361 EO für Haftstrafen eine Einschänkung dahin, daß je Strafverfügung nur eine Haftstrafe zulässig ist. Wenn nun das weitere Zuwiderhandeln nach Exekutionsbewilligung dahin verstanden wird, daß es sich um ein Zuwiderhandeln nach dem letzten Strafantrag handeln müsse (EvBl. 1993/137), kann bei der Auslegung des Begriffes "weiteres Zuwiderhandeln" nach dem Exekutionsbewilligungsantrag nicht ohne jeden ersichtlichen Grund auf die Exekutionsbewilligung und nicht auf den Antrag abgestellt werden. Dem Verpflichteten muß auch bewußt sein, daß sein Verhalten am Exekutionstitel und nicht etwa an der durch die Umstände erst oft geraume Zeit nach Antragstellung erfolgten Exekutionsbewilligung zu messen ist. Er muß daher damit rechnen, daß er - die Antragstellung des Betreibenden vorausgesetzt - bei täglichem Zuwiderhandeln mit täglichen Strafaussprüchen zu rechnen hat. Aus dem Zweck des Gesetzes und den Wertungen des Gesetzgebers folgt, daß dem durch den Exekutionstitel Verpflichteten dann aber auch bewußt sein muß, daß es keine Zeitspanne gibt, in der er ohne wirksame Strafandrohung gegen den Exekutionstitel verstoßen könnte. Bei anderer Auffassung würde der vor der UWG-Novelle 1980 gegebene Zustand zum Großteil wiederhergestellt werden, weil das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel, sieht man von dem dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Zuwiderhandeln ab, erst ab der Erlassung der Exekutionsbewilligung unter Strafsanktion stünde, während dies früher erst ab Zustellung der Exekutionsbewilligung der Fall war. Es käme damit wieder zu einer Sanktionsschwäche, wie sie durch die UWG-Novelle 1980 beseitigt werden sollte. Die in der Entscheidung SZ 64/72 vertretene Rechtsansicht kann daher in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden.

Zur Frage, ob wegen Zuwiderhandlungen, die auf denselben Tag fallen, mehrere Geldstrafen zu verhängen sind, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung WBl. 1989/343 für Zuwiderhandlungen, die durch den Vertrieb von periodischen Druckwerken begangen werden, schon die Meinung vertreten, daß pro Tag nur eine Geldstrafe verhängt werden dürfe, weil der Verstoß nicht in der Verkaufshandlung des einzelnen Trafikanten, sondern in der Unterlassung zum Einstellen des Vertriebes geeigneter Maßnahmen bestehe. Wenngleich diese Begründung für die hier zu entscheidenden Fälle nicht zutrifft, gilt hiefür dennoch dasselbe. Muß nämlich der betreibende Gläubiger in einem Strafantrag alle Zuwiderhandlungen geltend machen, die er objektiv geltend machen kann, und ist für die Einbringung die Aufgabe bei der Post oder Überreichung bei Gericht entscheidend, so kann meist nicht beurteilt werden, ob die einem bestimmten Strafantrag zugrundeliegende Zuwiderhandlung schon mit einem anderen Strafantrag geltend gemacht werden hätte müssen, weil sie sich vor der Einbringung dieses Antrags ereignete. Dies trifft im übrigen hier zu; aus den Strafanträgen geht nämlich die Zeit des Zuwiderhandelns nicht hervor und es ist überdies der genaue Zeitpunkt nicht festzustellen, zu dem die Anträge als überreicht anzusehen sind.

Zu all dem kommt noch, daß der Gesetzgeber, wie ebenfalls in den schon genannten Entscheidungen 3 Ob 77-86/93 und 3 Ob 89-116/93 unter Hinweis auf den Bericht des Justizausschusses zur WGN 1989 (991 BlgNR 17. GP 13) ausgeführt wurde, wegen der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Lösung der Frage, ob mehrere Verhaltensweisen als eine einheitliche oder als mehrere getrennte Zuwiderhandlungen aufzufassen sind, bei der Begrenzung des Strafbetrags im § 359 Abs.1 EO nicht auf jede einzelne Zuwiderhandlung, sondern auf den Antrag des betreibenden Gläubigers abstellte. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten können aber gerade bei mehreren auf denselben Tag fallenden Verhaltensweisen auftreten. Es kann deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Geldstrafe pro Tag zu verhängen ist.

Der erkennende Senat ist daher der Meinung, daß im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen allgemein und somit unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung wegen aller Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die am selben Tag begangen werden, nur eine Geldstrafe verhängt werden darf. Der Umstand, daß die Geldstrafe wegen mehrfachen Zuwiderhandelns verhängt wurde, ist allerdings bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Verpflichteten, daß die betreibende Partei ein schuldhaftes Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht schlüssig behauptet habe, weil den Strafanträgen nur der Tag des Zuganges der Postsendungen zu entnehmen sei, die Sendungen aber erfahrungsgemäß schon einige Tage früher zur Post gegeben werden müßten. Wird das Zuwiderhandeln durch eine Postsendung begangen, so wird der betreibende Gläubiger im allgemeinen vom Tag der Zustellung ausgehen können, weil ihm der Tag der Postaufgabe regelmäßig nicht bekannt ist. Bei der Begrenzung der Vollzugsstufen wird dann mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte - etwa wegen dazwischen liegender Samstage oder Sonn- oder Feiertage - anzunehmen sein, daß die Sendung frühestens am Vortag zur Post gegeben wurde. Trifft dies nicht zu, so ist es Sache des Verpflichteten, dies mit einer Klage nach § 36 EO geltend zu machen.

Hier fällt sowohl das von der betreibenden Partei für den 28., als auch das von ihr für den 29.4.1993 behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel in eine gesonderte Vollzugsstufe, weil als Tag der Postaufgabe der 27. und 28.4.1993 anzunehmen ist. Mit dem offensichtlich am 27.4.1993 zur Post gegebenen Exekutionsantrag mußten aber nur die bis zum 26.4.1993 begangenen Zuwiderhandlungen geltend gemacht werden und es ist dies auch geschehen. Ebenso mußte mit den offensichtlich am 28.4.1993 zur Post gegebenen Strafanträgen ON 2 bis 7 und 9 die Verhängung einer Strafe nur wegen der am 27.4.1993 begangenen Zuwiderhandlungen beantragt werden. Auf das in den Revisionsrekursen ebenso wie schon in den Rekursen enthaltene Vorbringen, daß die Sendungen schon am 20.4.1993 und damit noch vor Erlassung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung zur Post gegeben worden seien, ist, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, wegen des Neuerungsverbotes nicht Bedacht zu nehmen. Den Verpflichteten steht es frei, diesen Umstand mit einer Klage nach § 36 EO geltend zu machen.

Da die in den Strafanträgen behaupteten Zuwiderhandlungen nur auf zwei Tage fallen, sind nach dem Gesagten gegen jeden Verpflichteten nur zwei Geldstrafen zu verhängen. Dabei muß infolge der Rechtskraft dieses Teiles des Beschlusses des Rekursgerichtes davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Exekutionsbewilligung eine Geldstrafe von je 20.000 S verhängt wurde. Im Sinn der vorzunehmenden Verschärfung der Zwangsmittel und wegen des mehrfachen Zuwiderhandelns scheint dem erkennenden Senat eine Steigerung der Geldstrafen auf je 60.000 S und je 80.000 S angebracht.

Die Entscheidung über die Kosten der Strafanträge beruht auf § 74 EO, jene über die Rechtsmittelkosten der Verpflichteten auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO. Für die Strafanträge, die das Zuwiderhandeln am selben Tag betreffen, stehen Kosten jeweils in der Höhe der für einen Antrag gebührenden Kosten zu, weil die Einbringung mehrerer Anträge nicht als zur Rechtsverwirklichung notwendig anzusehen ist. Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelkosten der Verpflichteten ist der Betrag, um den die über sie verhängten Geldstrafen herabgesetzt wurden.

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