OGH 2Ob72/99y

OGH2Ob72/99y25.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Andrea (geboren 13. 5. 1983), mj. Astrid (geboren 29.6.1985) und mj. Armin G***** (geboren 25. 1. 1987), sämtliche in *****, Chile, sämtliche vertreten durch ihre Mutter Emese K*****, ebendort, diese vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Herbert G*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 1. Oktober 1998, GZ 14 R 339/98s-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 18. Mai 1998, GZ 6 P 1539/95p-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des Vaters wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Kinder befinden sich seit der Scheidung der Eltern in der Obsorge ihrer Mutter, welche mit diesen nach der Scheidung wiederum in ihre Heimat Chile zurückgekehrt ist. Sie sind österreichische Staatsbürger und besuchen dort die Deutsche Schule P*****, wobei pro Kind (Stand Mai 1997) ein monatliches Schulgeld - exklusive Sachbedarf (Bücher, Hefte ect) - von US-$ 186,-- zu zahlen ist. Während die Mutter als Hausfrau ohne Einkommen ist, bezieht der Vater als Techniker ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich S 37.267,65. Er ist für seine zweite, nicht berufstätige Ehefrau sorgepflichtig.

Der Vater war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19. 3. 1996 zu monatlichen Unterhaltszahlungen ab 1. 2. 1996 von S 3.600,-- für Andrea, S 3.200,-- für Astrid und S 2.800,-- für Armin verpflichtet worden (ON 13). Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist ein Erhöhungsantrag der Mutter, rückwirkend ab 1. 5. 1994, in periodisch und für die einzelnen Kinder gestaffelter Höhe, wobei Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Revisionsrekurses des Vaters nur der Zeitraum ab 1. 2. 1997 ist: Für diesen laufenden Zeitraum begehrte die Mutter für Andrea S 6.200,--, für Astrid S 5.600,-- und für Armin S 5.200,-- monatlich.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von S 4.800,-- pro Kind ab 1. 2. 1997 und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren teilweise zurück (wegen res iudicata mangels geänderter Verhältnisse), teilweise ab (soweit es sich um länger als drei Jahre zurückliegende und damit verjährte Ansprüche handelte). Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß jedes Kind (unter Bedachtnahme auf die übrigen Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Vaters) Anspruch auf 13 % der ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht, jenem "der Mutter" (richtig: der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter) teilweise Folge. Es bestätigte den Unterhaltszuspruch in Höhe von S 4.800,-- je Kind ab 1. 2. 1997, faßte jedoch betreffend den davor liegenden Zeitraum vom 1. 6. 1994 bis 31. 12. 1995 einen Aufhebungsbeschluß und wies im übrigen alle darüber hinausgehenden Mehrbegehren (unangefochten und damit rechtskräftig) ab. Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß in Chile niedrigere Lebenshaltungskosten als in Österreich herrschten, diese jedoch umso mehr anstiegen, je europäischer der Haushalt und Lebensstil einer Familie in Chile seien. Der vom Erstgericht ermittelte Unterhaltsbetrag entspreche der Prozentsatzmethode, dies unter Zugrundelegung eines Einkommens von gerundet S 37.268,-- des Vaters; da bereits für den ausländischen Deutschen Schulverband pro Kind ein monatliches Schulgeld von (umgerechnet) S 2.200,-- anfalle, könne bezüglich des Restbetrages von S 2.600,-- pro Kind von einer Überalimentierung keine Rede sein.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zunächst nicht zu, weil von den Grundsätzen des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Unterhaltsbemessung nicht abgewichen worden sei. Über fristgerecht gestellten Antrag des Vaters gemäß § 14a AußStrG wurde ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG doch zulässig ist, weil bei neuerlicher Betrachtung eine erhebliche Rechtsfrage insofern vorzuliegen scheine, als - soweit ersichtlich - eine klare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, wie der Bedarf eines Kindes zu berücksichtigen sei, das in einem Land lebe, dessen Lebenshaltungskosten sich deutlich von den hiesigen unterscheiden.

Gegen die angeführte Rekursentscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützte ordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Unterhaltserhöhungsantrag vollinhaltlich abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des (Rekurs-)Verfahrens werden ausschließlich Feststellungsmängel im Zusammenhang mit den vom Rechtsmittelwerber für wesentlich erachteten durchschnittlichen Einkommensverhältnissen unterhaltspflichtiger Familienväter in Chile geltend gemacht, welche jedoch - im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit - Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung zeitigen und daher richtigerweise der Rechtsrüge zuzuordnen sind. In dieser wiederholt der Rechtsmittelwerber seinen schon vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, wonach - ausgehend von den allgemein und deutlich niedriger als in Österreich gelegenen Lebenshaltungskosten in Chile - durch die ihm auferlegten Erhöhungsbeträge eine Überalimentierung seiner in Chile lebenden Kinder und de facto (zufolge Einkommenslosigkeit der Kindesmutter selbst) eine Mitalimentierung derselben gegeben sei.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Vorauszuschicken (und auch vom Rechtsmittelwerber unbestritten) ist, daß der vorliegende Fall von den Vorinstanzen zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt wurde (siehe hiezu auch die vom Bundesministerium für Justiz eingeholte Rechtsauskunft ON 32; § 24 IPRG). Nicht Gegenstand der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof ist auch der ausschließlich vom Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz erfaßte Zeitraum 1. 6. 1994 bis 31. 12. 1995, weil diesbezüglich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof vom Rekursgericht nicht zugelassen wurde (§ 14b Abs 1 AußStrG).

Es entspricht jedenfalls der ständigen Rechtsprechung zweitinstanzlicher, mit Unterhaltsfragen befaßter Rechtsmittelsenate, daß Unterhaltsbeiträge, die einem Kind, das im Ausland lebt, zufließen, in einer angemessenen Relation zu den Lebensverhältnissen (Lebensniveau) jenes Landes stehen müssen (zB EFSlg 47.689, 64.967, 74.070 - ohne daß aus den Kurztexten der Veröffentlichungen freilich hervorgeht, in welchen Ländern konkret die unterhaltsberechtigten Minderjährigen jeweils aufhältig waren); weder Purtscheller/Salzmann (Unterhaltsbemessung) noch Schwimann (Unterhaltsrecht2) bieten zu dieser Frage konkrete Lösungsmodelle an. In mehreren oberstgerichtlichen Entscheidungen (6 Ob 567/93, 1 Ob 317/97t, 6 Ob 15/98v) ging es zwar primär und vorrangig um die (hier keinen Streitpunkt bildende, weil beide Kindeseltern stets davon ausgegangen sind, daß der Unterhalt jedenfalls in österreichischen Schillingen zuzusprechen ist) Frage, in welcher Währung Unterhaltsleistungen ausländischer und im Ausland lebender Kinder gegenüber ihrem in Österreich lebenden und hier auch einem Erwerb nachgehenden Vater zu bemessen sind; dennoch hat der Oberste Gerichtshof speziell in diesen Entscheidungen Rechtssätze formuliert, die durchaus auch für den hier zur Beurteilung anstehenden Fall tragfähig und von Bedeutung sind. In der erstgenannten Entscheidung (6 Ob 567/93 = ZfRV 1994/5) ging es um polnische Kinder gegenüber ihrem ebenfalls polnischen, jedoch in Österreich lebenden Vater, der für einen polnischen Dienstgeber mit Sitz in Polen tätig war und auch nur Einkommen in polnischen Zloty bezog; der 6. Senat führte in dieser Entscheidung ua aus, daß der Unterhalt einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen müsse, andererseits aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des Verpflichteten teilnehmen dürften. In der zweiten Entscheidung (1 Ob 317/97t = EvBl 1999/22) war das Begehren eines (im Zeitpunkt der Entscheidung) 22jährigen türkischen Studenten, der die Universität in Ankara besucht, und monatliche Unterhaltsbeträge von S 4.000,-- begehrte, zu beurteilen: Im Rahmen der Bestätigung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses führte der 1. Senat ebenfalls aus, daß bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltes zu beachten sei, "daß der Kläger einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden Beklagten (Vaters) teilhaben kann und daß es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters auf dessen Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort ankommt, daß aber andererseits auch der Lebensstandard des Klägers und dessen der Höhe nach (möglicherweise) vergleichsweise geringerer Bedarf an seinem Aufenthaltsort in der Türkei zu berücksichtigen sind, was zum Zuspruch eines 'Mischwertes' führen wird." Der zuletzt genannten Entscheidung (6 Ob 15/98v) lagen Unterhaltsbegehren zweier 10- und 8jähriger Geschwister in Rumänien in Höhe von je S 2.000,-- monatlich gegen ihren österreichischen und in Österreich lebenden Vater zugrunde, wobei dieser allerdings bereits durch das zuständige Amtsgericht in Bukarest zu Unterhaltsleistungen in rumänischen Leu verpflichtet worden war; der 6. Senat führte hiezu (im Rahmen seines gefaßten Aufhebungsbeschlusses) aus, daß das Erstgericht ua auch "den Bedarf der in Rumänien lebenden Kinder" feststellen werde müssen, wobei bei der Abdeckung (des rumänischen Unterhaltstitels) auch Geldentwertung und Wechselkursschwankungen seither zu berücksichtigen seien. In einer weiteren Entscheidung 7 Ob 307/97s sprach der Oberste Gerichtshof (bei einer in der Türkei lebenden unterhaltsbegehrenden Frau gegenüber ihrem in Österreich verdienenden geschiedenen Ehemann) gleichfalls aus, daß sich ihr Unterhaltsanspruch "weder allein nach ihrem Bedarf in der Türkei noch allein nach den verbesserten Einkommensverhältnissen des Beklagten zu richten" hat, sodaß "gegen den Zuspruch eines 'Mischunterhalts', der sich nach dem Bedarf der Klägerin in der Türkei und dem verbesserten Nettoeinkommen des Beklagten in Österreich ausrichtet, keine Bedenken bestehen." Für die Ansetzung eines solchen "Mischwertes" treten auch - bei vergleichbarer Rechtslage in der BRD - Kalthoener/Büttner in ihrer Monographie "Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts"5, Rz 266 ein.

Unterhaltsforderungen (in Geld) sollen dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes (in natura) sichern (Binder in Schwimann, ABGB V2 Rz 9 zu § 988); die unter diesem Titel geschuldeten Geldbeträge sollen damit den Naturalunterhalt sicherstellen (SZ 51/43): Im Vordergrund stehen also der Zweck des Unterhalts und seine tatsächliche Befriedigung. Länderweise unterschiedliche Geldwertverhältnisse und Lebenshaltungskosten bedeuten demgemäß, daß zur Deckung des maßgeblichen Lebensbedarfes unter Umständen durchaus unterschiedliche Geldmittel erforderlich sind. Gerade bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Kinder steht das im § 178a ABGB als oberste Maxime statuierte Wohl des Pflegebefohlenen, ihnen die ihrem Bedarf nach zukommende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen (7 Ob 687/85), im Vordergrund, weshalb etwa der Oberste Gerichtshof Unterhaltsbemessungen grundsätzlich in einem Hartwährungsbetrag für zweckmäßig erachtet (RIS-Justiz RS0045416).

Werden alle diese Grundsätze auf den hier anstehenden Fall übertragen, so ergibt sich folgendes:

Eine - wie vom Rechtsmittelwerber gewünschte - Nivellierung der Unterhaltsansprüche seiner drei in Chile lebenden Kinder auf das niedrige(re) Niveau des Durchschnittseinkommens einer gewöhnlichen chilenischen Arbeiterfamilie (vgl hiezu auch seine Tabellenaufstellungen im Schriftsatz ON 29) muß schon daran scheitern, daß es sich beim Vater um einen höherqualifizierten technischen Arbeitnehmer (Bauleiter) handelt, der wohl nicht zuletzt der höheren Einkommensbezüge wegen auch jahrelange Auslandseinsätze (aktenkundig ist etwa für die Firma VOEST in Mexiko) in Kauf nahm, sodaß es den Kindern nicht verwehrt werden kann (und darf), an diesem dadurch gewonnen höheren Lebensstandard ihres europäischen Vaters zu partizipieren. Des weiteren ist nach der Aktenlage - worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - davon auszugehen, daß sich die Kinder (abstammungs- und gesellschaftsmäßig) auch in Chile in einer durchaus (gegenüber der sonstigen einheimischen Bevölkerung) gehobeneren Situation befinden, welche es ihnen - übrigens im Einvernehmen mit beiden Kindeseltern (AS 11) - ermöglicht, bereits seit 1992 (also unmittelbar nach ihrer Übersiedlung im Anschluß an die Scheidung der Eltern) eine internationale (Deutsche) Schule in ihrem Heimatland zu besuchen (AS 59 und 93), wofür (unstrittig) allein monatlich US-$ 186,-- (Stand Mai 1997: AS 93), ds rund S 2.200,-- zuzüglich Kosten für Lehrmaterial, Bücher etc (AS 59), auflaufen. Die Argumentation, der Gesamtkindesunterhalt würde das Doppelte des Durchschnittseinkommens einer chilenischen (Arbeiter-)Familie erreichen oder gar übersteigen, übersieht, daß der Bedarf jedes einzelnen Kindes für sich zu prüfen und zu ermitteln ist, und nicht die Summe sämtlicher so ermittelter Beträge in Relation zu irgendwelchen fiktiven Vergleichszahlen gesetzt werden darf. Nach § 140 Abs 1 ABGB sind die Bedürfnisse der Kinder in erster Linie sowie ganz konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern und nicht mit irgendwelchen abstrakten, in Relation gesetzten Durchschnittsfamilien in Beziehung zu setzen (RS0047388). Bei der Unterhaltsbemessung ist also stets auf den konkreten Bedarf und die konkrete Situation und nicht auf den theoretischen Bedarf einer Personengruppe, die anders lebt als der Unterhaltsberechtigte, abzustellen (vgl EvBl 1990/134).

Für den allein zur Überprüfung anstehenden Zeitraum ab 1. 2. 1997 betragen die Regelbedarfsätze - also jener Bedarf, den grundsätzlich jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat (3 Ob 290/98p mwN) - für Minderjährige in den Altersstufen der drei pflegefohlenen Kinder bis 30. 6. 1997 je S 3.620,--, vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1998 je S 3.700,-- und seit 1. 7. 1998 für Astrid und Armin je S 3.740,-- sowie für Andrea S 4.410,-- (Erreichen der Altersstufe 15 bis 19 Jahre).

Nach der Prozentsatzmethode, also dem ermittelten Anteil des Unterhaltsberechtigten an der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen unter Bedachtnahme auf weitere Sorgepflichten (Schwimann aaO 39), stehen den Minderjährigen je 13 % (20 % - 3 % für die einkommenslose zweite Ehefrau - 2 % [zusammen 4 %] je Geschwister über 10 Jahren), der älteren Tochter Andrea, welche am 13. 5. 1998 in die nächsthöhere Altersstufe (15 bis 19 Jahre) gelangte, seither 15 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu.

Unter Zugrundelegung der von den Vorinstanzen ermittelten und im Revisionsrekurs auch nicht bestrittenen Bemessungsgrundlage von (gerundet) S 37.300,-- ergäbe sich für Andrea ein Betrag von S 4.850,-- (seit ihrem 15. Lebensjahr S 5.600,--), für Astrid und Armin ebenfalls von je S 4.850,-- - mit Ausnahme des letzten Staffelbetrages für Andrea seit Hineinwachsen in die nächsthöhere Altersstufe allesamt somit in exakter Übereinstimmung mit den vom Rekursgericht zuerkannten Beträgen von je S 4.800,--.

Berücksichtigt man weiters, daß es sich bei den Schulbesuchskosten der Deutschen Privatschule in Chile (gegenüber denen einer öffentlichen chilenischen Schule mit spanischer Unterrichtssprache) im Hinblick auf die Herkunft und soziale Stellung der Kinder einerseits und die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffene Entscheidung, den Kindern den Vorzug einer derartigen Ausbildung an einer Privatschule in ihrer angestammten und bis zur Übersiedlung vertraut gewordenen Muttersprache weiterhin aufrechtzuerhalten, andererseits eigentlich um Sonderbedarfskosten handelt (hiezu jüngst ausführlich 4 Ob 108/98f), die grundsätzlich zum laufenden (regulären) Unterhalt dazuzuzählen wären, sodaß - diese in Abzug gebracht - ohnedies pro Kind nur mehr S 2.600,-- verbleiben, so erweist sich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes selbst unter Bedachtnahme auf geringere Lebenshaltungskosten im nunmehrigen südamerikanischen Aufenthaltsstaat gegenüber Österreich als keineswegs verfehlt: Der verbleibende (und gegenüber einem österreichischen Kind in Österreich damit wesentlich reduziertere) Restunterhalt gewährleistet nämlich, daß die Kinder, welche von ihrem finanziell sehr gut situierten Vater getrennt aufwachsen müssen, an dessen guter Einkommenssituation auch im Ausland partizipieren und ihren dort bereits bestehenden (bescheidenen) Wohlstand auch weiterhin aufrechterhalten können. Daß hiedurch (wie im Rechtsmittel abschließend behauptet) in Wahrheit nur die selbst einkommenslose Kindesmutter alimentiert würde, ist eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Behauptung, die somit das gefundene Ergebnis nicht zu ändern vermag. Vielmehr wird hiedurch den bereits eingangs wiedergegebenen und von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen eines "Mischwert-Verfahrens", denen sich auch der erkennende Senat anschließt, angemessen Rechnung getragen, welche somit auch im hier vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen sind.

Daraus folgt, daß dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist, wobei es auch nicht auf die im Revisionsrekurs relevierten (und als Verfahrensmangel bezeichneten) Feststellungsmängel ankommt.

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