Spruch:
I. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des bereits im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teiles wie folgt lautet:
"1.) Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
- a) Für den Zeitraum Mai 1976 bis November 1979 ÖS 56.785,80,
- b) für den Zeitraum vom 3.12.1979 bis 31.5.1983 monatlich ÖS 1.320,60,
c) ab 1.6.1983 monatlich ÖS 1.600,--.
Die bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden im vorhinein bis spätestens zum 10. eines jeden Monats zu Handen der Mutter Zdzislawa S*** zu zahlen.
2.) Das Mehrbegehren
a) auf Zahlung von 8 % Zinsen bei Verzug mit der Zahlung der am 3.12.1979 fällig gewordenen und der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge,
b) auf Zahlung von ÖS 1.277,02 wird abgewiesen.
3.) Die Einrede des Beklagten auf Aufrechnung einer Gegenforderung von ÖS 4.549,04 wird abgewiesen.
4.) Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit
S 14.660,25 (darin S 1.332,75 an USt.) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz und die mit S 6.683,38 (darin S 607,58 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
II. Der Revision des Beklagten wird nicht Folge gegeben.
III. Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit
S 5.659,50 (darin S 514,50 an USt.) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das klagende Kind wurde am 26.3.1976 von Zdzislawa S*** außer der Ehe geboren. Mutter und Kind sind polnische Staatsbürger und leben in Polen. Sie hielten sich lediglich im ersten Halbjahr 1983 in Wien auf. Der Beklagte ist Österreicher. Mit dem mit einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Urteil vom 30.6.1977, Zahl III C 1329/76, stellte das Bezirksgericht in Lodz fest, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes sei. Es verlieh dem Kind den (Zu-)Namen des Beklagten, "(er)teilte" dem Beklagten das Elternrecht über das klagende Kind nicht "zu" und verurteilte den Beklagten, dem Kind zu Handen seiner Mutter einen monatlichen Unterhalt von Zloty 3.000 ab 14.5.1976, zahlbar im voraus bis zum 10.eines jeden Monats samt 8 % Zinsen vom Zahlungstag jeder Rate, sowie der Mutter Zloty 1.901,-- samt 8 % Zinsen vom 14.5.1976 zu bezahlen und der Mutter Prozeßkosten von Zloty 1.000,-- zu ersetzen.
Auf Grund dieses Urteils bewilligte das Landesgericht Linz mit Beschluß vom 26.1.1979, 5 Nc 45/78, die Fahrnisexekution gegen den Beklagten. Dem vom Beklagten gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Widerspruch gemäß § 83 EO gab das Landesgericht Linz mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 3.10.1979, 5 Cg 42/79-15, Folge. Es versagte dem Urteil des Bezirksgerichtes Lodz die Vollstreckbarkeit und erklärte die Fahrnisexekution für unzulässig. Mit der am 3.12.1979 beim Erstgericht eingelangten Klage wird begehrt, festzustellen, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes sei, und ihn schuldig zu erkennen, dem Kind 1.monatlich im Voraus S 1.320,60 (das seien Zloty 3.000 zum Kurs von ÖS 100,-- = Zloty 227,17) zuzüglich 8 % Zinsen bei Zahlungsverzug als Unterhalt und 2. für rückständigen Unterhalt sowie Auslagen und Prozeßkosten S 58.062,82 (das seien Zloty 131.901), und zwar für rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 1976 bis November 1979 monatlich Zloty 3.000, insgesamt Zloty 129.000, für der Mutter entstandene Auslagen für das Kind sowie Prozeßkosten Zloty 2.901 - zu zahlen. In der Folge wurde das Unterhaltsbegehren auf Zahlung von S 1.600,-- ab dem 1.6.1983 zuzüglich 8 % Zinsen bei Zahlungsverzug erhöht (AS 252 und 339 f).
Mit rechtkräftigem Teilurteil vom 12.8.1983, ON 85, gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt.
Zum Unterhaltsbegehren brachte der Kläger vor, daß hinsichtlich des Rückstandes bereits ein polnischer, in Österreich nicht vollstreckbarer Exekutionstitel vorliege. Der Beklagte sei bei der VÖEST-Alpine AG in Linz als Arbeiter beschäftigt und verfüge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich mindestens S 13.000. Er sei daher in der Lage, den begehrten Unterhalt zu leisten (AS 253).
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, das klagende Kind könne Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehren. Ein Unterhaltsbetrag von Zloty 3.000 sei für polnische Verhältnisse exorbitant hoch. An dem Verfahren in Polen habe der Beklagte nicht teilgenommen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten betrage netto S 10.000. Der Beklagte habe noch für zwei weitere Kinder zu sorgen. Hinsichtlich der geltend gemachten vorpozessualen Kosten sei Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.10.1979, 5 Cg 42/79-15, sei der Kläger des gegenständlichen Verfahrens zum Ersatz von Prozeßkosten von S 4.549,04 an den Beklagten verurteilt worden. Der Beklagte mache diesen Betrag aufrechnungsweise geltend.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kind zu Handen seiner Mutter an Unterhalt zu zahlen:
- 1.) Vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 monatlich S 1.000,--,
- 2.) vom 1.1.1983 bis 31.5.1983 monatlich S 1.320,60,
- 3.) vom 1.6.1983 bis 30.6.1983 monatlich S 1.600,-- und
- 4.) ab 1.7.1983 monatlich S 1.000,--.
Das Mehrbegehren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von S 56.785,80, von Auslagen und Prozeßkosten von S 1.277,02, auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsbetrages von S 320,60 monatlich für die Zeit vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 und von S 600,-- monatlich ab 1.7.1983 und auf Zahlung von Verzugszinsen wies es ab, ebenso die Aufrechnungseinrede des Beklagten.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der Kläger wurde am 26.3.1976 in Lodz geboren. Seine Mutter Zdzislawa S*** wurde am 8.8.1952 geboren. Beide sind polnische Staatsbürger. Der Kläger lebt in Polen bei seiner Mutter. Lediglich das erste Halbjahr 1983 verbrachte der Kläger mit seiner Mutter in Österreich, wo er auch in Wien die Volksschule besuchte. Ein Ansuchen der Mutter des Klägers um Bewilligung der Flüchtlingseigenschaft wurde abgelehnt. Daraufhin kehrte die Mutter des Klägers mit dem Kläger wieder nach Polen zurück. Die Mutter des Klägers ist erwerbstätig und sorgte bis zur Festsetzung des einstweiligen Unterhalts des Beklagten allein für das Kind. Sie verdiente 1979 etwa Zloty 2.000 bis 3.000 monatlich, 1983 etwa Zloty 5.000 monatlich.
Es kann nicht festgestellt werden, daß bestimmte Bedürfnisse des Klägers vor der Klagseinbringung von der Mutter des Klägers nicht befriedigt worden wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Bedürfnisse des Klägers vor der Klagseinbringung durch Kredite anderer Personen gesichert worden sind.
Das Durchschnittseinkommen in Polen beträgt derzeit monatlich Zloty 15.671, das Mindesteinkommen Zloty 5.700 monatlich. Ein Berg- oder Schichtarbeiter in der Stahlindustrie verdient in Polen derzeit einschließlich Zulagen monatlich Zloty 20.000 bis 25.000. Der Umrechnungskurs Schilling - Zloty war im April 1983 ÖS 100,-- = Zloty 511,14, im November 1984 ÖS 100,-- = Zloty 586,--. Für einen polnischen Staatsbürger, der eine Auslandsüberweisung in Devisen bekommt, gibt es die Möglichkeit, sich diesen Betrag unmittelbar von der polnischen Nationalbank umrechnen und in Zloty ausbezahlen zu lassen. Dabei erhält er den angeführten Wechselkurs. Daneben gibt es die Möglichkeit, sich den vom Ausland überwiesenen Devisenbetrag in Dollarbons ausbezahlen zu lassen und diese am freien Markt gegen Zloty zu verkaufen. In diesem Fall ergeben sich bei einem Kurs von 1 US-Dollar = Zloty 125,-- und einem Verkaufspreis eines Dollarbons am freien Markt von etwa Zloty 500,-- pro Stück Umrechnungswerte, die bei einem Devisenbetrag von S 1.000,-- einen Zlotyertrag von 23.440,-- ergeben. Dies ist rund das Vierfache der offiziellen Umwechslung.
Der Beklagte ist seit 6.5.1980 bei der VÖEST-Alpine AG in Linz beschäftigt. Er verfügte im Jahre 1980 über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 15.052,--, im Jahre 1981 von S 15.599,--, im Jahre 1982 von S 13.188,-- im Jahre 1983 von S 16.643,-- und im Jahre 1984 S 18.443,--.
Der Beklagte ist außer für den Kläger noch für sein eheliches Kind Astrid B*** und für das außereheliche Kind Robert M***, geb. am 1.3.1981, sorgepflichtig. Er bezahlt seit 1.1.1975 für die Tochter einen monatlichen Unterhalt von DM 250,--, das sind ca. S 1.750,--, und für den Sohn einen monatlichen Unterhalt von S 1.500,--. Für seine geschiedene Gattin ist der Beklagte nicht sorgepflichtig.
Die Kosten von Zloty 2.901,--, die im Klagebetrag enthalten sind, errechnen sich als die Hälfte des Betrages für die Erstausstattung nach der Geburt des Kindes. Diese Ausgaben tätigte die Mutter des Klägers. Im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsprozeß in Polen sind der Mutter des Klägers, wie auch dem Kläger selbst keine Gerichtskosten entstanden. Die Mutter des Klägers hat bis zur Unterhaltsleistung durch den Beklagten vom staatlichen polnischen Alimentationsfonds nichts erhalten, weil der Beklagte Ausländer ist. In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Rechtsbeziehungen zwischen den Eltern und einem unehelichen Kind seien gemäß Art.29 Abs.4 des Vertrages vom 11.12.1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl.1974/79, nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, dem Mutter und Kind angehören. Es sei daher im gegenständlichen Rechtsstreit polnisches Recht anzuwenden. Gemäß Art.128 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex obliege die Verpflichtung zur Leistung von Mitteln für den Unterhalt, nach Bedarf auch für die Erziehung, den geradlinigen Verwandten und den Geschwistern. Der Beklagte sei daher unterhaltspflichtig. Nach ständiger Gerichtspraxis erfolge, wenn sich das Kind nur bei einem Elternteil aufhalte, die Bemessung des Unterhaltes durch das Gericht mittels Festsetzung eines bestimmten Geldbetrages, den jener Elternteil aufzubringen habe, bei dem sich das Kind nicht aufhalte. Die übrigen Unterhaltskosten trage der andere Elternteil in Form von finanziellen Zuwendungen und persönlichen Bemühungen. Die Kinder hätten grundsätzlich Anspruch auf eine Unterhaltsgewährung, die dem Niveau der Lebenshaltung ihrer Eltern entspreche. Lebe der Vater im Ausland, werde auch dessen höherer Lebensstandard berücksichtigt. Im vorliegenden Fall leiste die Mutter Unterhalt in der Form, daß sie sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmere und darüber hinaus finanzielle Zuwendungen leiste. Der Beklagte, dessen Einkommen nicht unwesentlich über dem durchschnittlichen Einkommen eines österreichischen Arbeiters liege, genieße einen im Vergleich zum Kläger und dessen Mutter relativ hohen Lebensstandard. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei der Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.000,-- monatlich, das seien Zloty 5.860,-- angemessen, ausgenommen jenen Zeitraum, zu dem sich das Kind in Österreich aufgehalten habe. Die Mutter des Klägers sei nur dazu verpflichtet, den vom Beklagten bezahlten Unterhaltsbetrag an der polnischen Nationalbank zu beheben und unmittelbar in Zloty umzutauschen. Sie sei nicht gehalten, durch die Verwendung von Dollarbons einen besseren Wechselkurs zu erzielen. Der Unterhalt des Kindes dürfe nicht von zufällig geltenden, für den Preis von Dollarbons auf dem freien Markt maßgeblichen Verhältnissen abhängig sein. Das Begehren von Verzugszinsen stelle keinen Unterhalts-, sondern einen Schadenersatzanspruch dar. Da ein Schaden nicht behauptet worden sei, könnten Zinsen nicht zugesprochen werden. Der Unterhaltsberechtigte habe nach polnischem Recht auf rückständigen Unterhalt keinen Anspruch, wenn seine Bedürfnisse schon gedeckt worden seien, es sei denn, daß bestimmte Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten nicht bestritten worden seien, und daß der Unterhaltsberechtigte von einem Dritten ein Darlehen aufgenommen habe, um seine Bedürfnisse befriedigen zu können. Im vorliegenden Fall habe die Mutter für den Unterhalt des Kindes gesorgt. Der Kläger habe keine schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen, um seinen Unterhalt zu decken; daß bestimmte Bedürfnisse des Klägers nicht befriedigt worden seien, sei nicht behauptet worden. Es könne daher im vorliegenden Fall ein Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehrt werden. Dem Umstand, daß für den Zeitraum vor Klagseinbringung bereits ein polnischer Exekutionstitel vorliege, komme keine Bedeutung zu, da diesem Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit in österreich versagt worden sei, weil der Beklagte an dem polnischen Unterhaltsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Bei dem vom Kläger begehrten Betrag von S 1.277,02 handle es sich um Aufwendungen der Mutter, zu deren Einklagung der Kläger nicht berechtigt sei. Abzuweisen sei auch die vom Beklagten erhobene Aufrechnungseinrede gewesen. Es seien nur laufende Unterhaltsforderungen zugesprochen worden. Eine Aufrechnung gegen diese sei im Rahmen des standesgemäßen Unterhalts unzulässig. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes, die hinsichtlich des Zuspruches eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 275,-- für den Zeitraum vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 sowie ab 1.7.1983, von monatlich S 1.320,-- für den Zeitraum 1.1.1983 bis 31.5.1983 und von S 1.600,-- für Juni 1983, der Abweisung des Auslagen- und Prozeßkostenersatzbetrages von
S 1.277,02, der Abweisung des Begehrens von Verzugszinsen vom laufenden Unterhalt und der Abweisung der Aufrechnungseinrede des Beklagten unbekämpft blieb, teilweise ab. Es erkannte den Beklagten - unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teils des erstgerichtlichen Urteils - schuldig, dem klagenden Kind folgende Unterhaltsbeträge zu bezahlen:
a) Für den Zeitraum Mai 1976 bis November 1979 insgesamt Zloty 129.000,--,
b) für den Zeitraum 3.12.1979 bis 31.12.1982 monatlich S 275,-- und Zloty 1.403,90;
- c) für den Zeitraum 1.1.1983 bis 31.5.1983 monatlich S 1.320,60;
- d) für Juni 1983 S 1.600,--,
- e) ab 1.7.1983 monatlich S 275,-- und Zloty 7.690,--. Das Mehrbegehren auf Zahlung der Schillinggegenwerte für die zugesprochenen Zlotybeträge wies das Gericht zweiter Instanz ab und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, das klagende Kind sei berechtigt, den mit Urteil des Bezirksgerichtes Lodz zugesprochenen Unterhalt für den Zeitraum Mai 1976 bis November 1979 in Österreich gerichtlich geltend zu machen. Das Unterhaltsstatut sei auch für die Währung maßgeblich, in welcher der Unterhaltsbetrag geschuldet werde. Der Beklagte sei deshalb zu einer Unterhaltsleistung in polnischen Zloty zu verurteilen. Bei der Erfüllung der dem klagenden Kind geschuldeten Unterhaltsleistungen werde der Beklagte die österreichischen und polnischen Devisenbestimmungen zu beachten haben. Es könne daher für die Unterhaltsbemessung nur der offizielle Umrechnungskurs in Frage kommen. Für den Zeitraum vom Mai 1976 bis Dezember 1982 sei, der Klage folgend, von einem tatsächlichen (monatlichen) Unterhaltsbegehren von Zloty 3.000 auszugehen. Der Zuspruch eines derartigen Unterhaltsbetrages sei angemessen und auch schon durch das Bezirksgericht Lodz in dieser Höhe erfolgt. Für den Zeitraum ab 1.6.1983 habe der Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.600,-- begehrt, wobei die klagende Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt habe, auch mit dem Zuspruch des Gegenwertes in Zloty einverstanden zu sein. Das Berufungsgericht verstehe daher das erhöhte Unterhaltsbegehren ab 1.7.1983 dahin, daß wegen der Rückkehr des Kindes nach Polen der Gegenwert von S 1.600,-- in Zloty begehrt werde, umgerechnet zu dem bei Schluß der mündlichen Verhandlung gültigen Umrechnungskurs. Ende Dezember 1984 seien für den Erwerb von Zloty 100,-- S 17,23 erforderlich gewesen. Es sei deshalb ab 1.7.1983 von einem Unterhaltsbegehren von Zloty 9.286,-- auszugehen. Dem Beklagten sei die Leistung eines solchen Unterhaltsbetrages mit Rücksicht auf sein Einkommen und seine Sorgepflichten zumutbar. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der "Einklagbarkeit" eines Unterhaltsrückstandes bei Bestehen eines ausländischen, in Österreich nicht vollstreckbaren Exekutionstitels keine Rechtsprechung des OGH vorliege und die Judikatur in der Frage, in welcher Währung der geschuldete Unterhalt zuzusprechen sei, nicht gesichert sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von beiden Parteien mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft. Die klagende Partei beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.320,60 vom 3.12.1979 bis 31.5.1983 und von S 1.600 ab 1.6.1983 sowie eines Betrages von S 56.785,80 verurteilt werde. Der Beklagte beantragt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß der von ihm nicht anerkannte Unterhalt abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen, der Revision der Gegenpartei nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist begründet; jener des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Festgehalten sei zunächst, daß das Berufungsgericht nach dem Inhalt der Berufung des Beklagten ON 110 c, AS 390 entgegen dessen Revisionsvorbringen zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte einen Zuspruch von S 275,-- an monatlichem Unterhalt für die Zeit vom 3.12.1979 bis 31.12.1982 sowie ab 1.7.1983, einen Zuspruch von S 1.320,60 monatlich für die Zeit vom 1.1.1983 bis 31.5.1983 und von S 1.600 für Juni 1983, sowie die Abweisung seiner Aufrechnungseinrede unbekämpft gelassen hat, sodaß das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beklagte wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Zuerkennung eines Unterhaltsrückstandes bei Bestehen eines polnischen, in Österreich nicht vollstreckbaren Exekutionstitels bejaht, und daß es den Unterhaltszuspruch in der Währung des Heimatstaates des berechtigten Kindes vorgenommen hat, obwohl die Mutter im Rahmen zulässiger devisenrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit habe, Devisenbons in Anspruch zu nehmen und diese begünstigt umzutauschen. Das Berufungsgericht habe dem Kläger mehr zugesprochen, als dieser begehrt habe.
In zutreffender Weise sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Anspruch nach polnischem Recht zu beurteilen ist (Art.29 Abs.4 des Vertrages vom 11.12.1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl.1974/79). Nach der polnischen Rechtsprechung hat zwar der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf rückständigen Unterhalt, wenn seine Bedürfnisse schon gedeckt wurden, sei es mit eigenen Mitteln, sei es durch Dritte. Im vorliegenden Verfahren aber macht das klagende Kind in Wahrheit einen rückständigen Unterhalt gar nicht geltend. Unter rückständigem Unterhalt kann nur ein Unterhalt verstanden werden, der vor dem Tag der Antragstellung im Außerstreitverfahren bzw. vor dem Tag der Einbringung der Klage fällig geworden ist (vgl. hiezu auch die Ausführungen im Gutachten ON 96, AS 327). Die klagende Partei hat aber im Verfahren vor dem Bezirksgericht in Lodz Unterhalt lediglich ab dem Tag der Klageeinbringung, nicht auch für die Vergangenheit begehrt. Ein derartiger Unterhalt wurde ihr auch von jenem Gericht zugesprochen. Zwar wurde dem Urteil des Bezirksgerichtes Lodz vom 30.6.1977 die Vollstreckbarkeit mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3.10.1979, 5 Cg 42/79-15, versagt, weil die Zustellung der beim Bezirksgericht Lodz eingebrachten Klage an den Beklagten am 29.4.1977 durch postamtliche Hinterlegung unter einer Anschrift in München erfolgt war, obwohl der Beklagte bereits im Jänner 1977 seinen Wohnsitz nach Linz verlegt hatte, sodaß ihm die Möglichkeit, sich an dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Lodz zu beteiligen, durch einen nichtigen Zustellvorgang entzogen wurde. Eine Geltendmachung dieses Umstandes durch den Beklagten aber hätte auch nach österreichischem Verfahrensrecht lediglich zur Folge, daß das (Versäumungs-)Urteil vom 30.6.1977 und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage als nichtig aufgehoben, nicht aber auch, daß die Klage zurückgewiesen worden wäre. Der Klagstag bliebe daher dem Kläger auch in diesem Fall für die Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt. Eine neuerliche Zustellung der Klage, und sei es auch nach Jahren, könnte den Beginn des Unterhaltsanspruches des Klägers nicht hinausschieben, da nicht die Zustellung, sondern die Einbringung der Klage maßgebend ist. Diesem Umstand kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, weil das klagende Kind nach dem zur Anwendung gelangenden Recht der Volksrepublik Polen in seiner beim Bezirksgericht Lodz eingebrachten Klage einen Unterhalt erst ab Klagseinbringung begehrt und auch zugesprochen erhalten hat. Auch die mit dem im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren für die Zeit von Mai 1976 bis November 1979 wird somit kein rückständiger Unterhalt begehrt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem klagenden Kind auch für diesen Zeitraum einen Unterhalt zugesprochen. Ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen über eine (teilweise) Verjährung des für die Zeit vor dem 3.12.1979 begehrten Unterhalts erübrigt sich schon deshalb, weil dieser Unterhalt innerhalb der nach polnischem Recht geltenden dreijährigen Verjährungsfrist beim Bezirksgericht Lodz eingeklagt wurde.
Die weiteren Ausführungen in der Revision der beklagten Partei und der Revision der klagenden Partei befassen sich damit, in welcher Währung der geschuldete Unterhalt zu leisten sei. Die klagende Partei begehrt die Zahlung des Unterhalts in Schillingwährung. Sie macht geltend, daß durch die im Verfahren der Vorinstanzen erhobene "drastische Abwertung des Zloty" die tatsächliche Befriedigung des Unterhalts des Kindes nicht gewährleistet wäre. Auch der Beklagte strebt eine Festsetzung seiner Unterhaltsleistung in Schilling an. Die klagende Partei wäre zu verpflichten, die vom Beklagten überwiesenen Beträge in Dollarbons einzutauschen und diese am freien Markt zum "optimalen Tageskurs" gegen Zloty einzuwechseln. Bei Zugrundelegung des Umrechnungskurses Dollar/Zloty auf dem freien Markt sei die Festsetzung des Unterhaltes mit S 275,-- monatlich gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die klagende Partei nicht verhalten werden kann, für überwiesene Geldbeträge zunächst Dollarbons zu erwerben und diese dann wieder gegen Zloty zu verkaufen, um so ihren Unterhalt sicherzustellen. In der Frage, in welcher Währung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch geschuldet wird - es handelt sich hiebei nicht um eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, sodaß die Revision insoweit zulässig ist (SZ 51/43) -, fehlt eine gesetzliche Regelung. Der OGH stellte bezüglich der zu leistenden Währung zunächst auf den Schuldnerwohnsitz ab (SZ 5/30, SZ 7/71), vertrat aber in einer jüngeren Entscheidung die Ansicht, es sei das Familienstatut auch für die Währung maßgebend (SZ 51/43). Reischauer (in Rummel, ABGB, Rdz 21 zu § 905). Er führt hiezu aus, der Gedanke, der Unterhalt des Kindes müsse an seinem Aufenthaltsort sichergestellt werden, würde nach der Natur der Verbindlichkeit als Erfüllungsort den Aufenthaltsort ergeben und damit auch das Währungsproblem sachgerecht lösen. Auch Schwimann vertritt die Ansicht, Unterhaltszahlungen hätten in der Währung des Wohnungsstatutes des Berechtigten zu erfolgen (Grundriß des Internationalen Privatrechts, 106; sowie in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 24 IPRG, hier unter Berufung auf ÖA 1981, 95 = SZ 51/43). Den Gedanken, Unterhaltsansprüche dienten der Bedarfsdeckung und entstünden grundsätzlich in der Währung, in der das Bedürfnis des Unterhaltsberechtigten dauerhaft zu befriedigen sei, vertritt auch Staudinger (Komm.z.BGB 12 II Rdz 33 zu § 244), der überdies auf dem Standpunkt steht, eine Berücksichtigung der inneren Kaufkraft der Schuldnerwährung sei mit der am Zweck der Unterhaltspflicht orientierten Betrachtung unvereinbar, denn es komme darauf an, daß dem Unterhaltsberechtigten die seinem Bedarf entsprechende Kaufkraftmenge zufließe (aaO Rdz 34). Gerade der in der Entscheidung SZ 51/43 und den angeführten Lehrmeinungen hervortretende Grundgedanke des Kindeswohls spricht im vorliegenden Fall gegen einen Zuspruch des dem klagenden Kind gebührenden Unterhalts in der Währung seines Aufenthaltsortes. Wie die Erhebungen der Vorinstanzen ergeben haben, verschlechtert sich der Wert des Zloty gegenüber jenem des Schillings seit Jahren kontinuierlich. Dies hätte bei einer Festsetzung des Unterhalts in einem Zlotybetrag zur Folge, daß einerseits der Beklagte im Laufe der Zeit einen immer geringeren Schillingbetrag benötigt, um der festgelegten Unterhaltsverpflichtung zu entsprechen, andererseits aber das Kind mit dem bestimmten Betrag das Auslangen immer weniger finden würde und deshalb schon aus diesem Grund - sollte ein Einvernehmen über eine Unterhaltserhöhung nicht erzielt werden - immer wieder zur Klageführung genötigt wäre. Das Wohl des Kindes - das Bestreben, dem Unterhaltsberechtigten die seinem Bedarf entsprechende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen - spricht daher für einen Zuspruch des Unterhalts in Schillingwährung, wie dies von der klagenden Partei auch beantragt wurde. Für den Beklagten bildet dies keinen Nachteil. Es benimmt ihm lediglich den Vorteil eines für ihn günstiger werdenden Wechselkurses.
Es war deshalb der Revision der klagenden Partei Folge zu geben, jener des Beklagten aber ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten der ersten Instanz erfolgte nach § 43 Abs.2 ZPO, über jene des Rechtsmittelverfahrens nach § 43 Abs.2, § 50 ZPO. Dabei war gemäß § 58 JN als Wert des Streitgegenstandes der dreifache Jahresbetrag des begehrten und zugesprochenen Unterhalts anzunehmen (Fasching I S 357), bzw. im Rechtsmittelverfahren der jeweils strittige Differenzbetrag.
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