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§ 24 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation

§ 24.

Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.

1. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen z. B. die Fragen der Pflege und Erziehung des Kindes sowie die gesetzliche Vertretung durch einen oder beide Elternteile, die Regelung der elterlichen Gewalt nach Scheidung der Eltern, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche u.s.w.

2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:

Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen, BGBl. Nr. 293/1961;

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1975;

Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 29 Abs. 2);

3. Es handelt sich um ein "wandelbares Statut", d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.

Schlagworte

Unterhalt

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031310

alte Dokumentnummer

N2197817137R

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