Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen
§ 25.
(1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
(3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen.
1. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind:
Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen, BGBl. Nr. 293/1961;
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1975;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 29 Abs. 3 und 4).
2. Für die Form des Vaterschaftsanerkenntnisses ist das allgemeine Formstatut des § 8 maßgebend.
3. Beim Abs. 3 handelt sich um ein „wandelbares Statut“, d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.
Schlagworte
Unterhalt
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031311
alte Dokumentnummer
N2197817138R
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