OGH 3Ob567/78 (RS0045416)

OGH3Ob567/7811.4.1978

Rechtssatz

Die Währung muß nicht notwendig dem Schuldstatut folgen.

Normen

ABGB §37 I
ABGB §905 IB

3 Ob 567/78OGH11.04.1978

Veröff: JBl 1979,155 = SZ 51/43 = ÖA 1981,95

7 Ob 687/85OGH20.02.1986

Beisatz: Bei Unterhaltszahlungen steht das Wohl des Pflegebefohlenen im Vordergrund. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung (hier: in Polen) ist daher die Unterhaltsbemessung in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig. (T1)

6 Ob 567/93OGH26.08.1993

Auch; Beis wie T1

6 Ob 15/98vOGH12.02.1998

Auch; Beis wie T1

1 Ob 317/97tOGH28.07.1998

Vgl; Beisatz: Die an sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten (in casu: nach türkischem Sachenrecht) zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zu zusprechen ist, ist dann dahin zu beantworten, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, wenn der Kursverfall der anderen Währung erheblich und kontinuierlich ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck der Deckung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten an seinem Aufenthaltsort. (T2)

7 Ob 307/97sOGH10.08.1998

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 72/99yOGH25.03.1999

Vgl; Beisatz: Gerade bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Kinder steht das im § 178a ABGB als oberste Maxime statuierte Wohl des Pflegebefohlenen, ihnen die ihrem Bedarf nach zukommende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen, im Vordergrund, weshalb die Unterhaltsbemessungen grundsätzlich in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780411_OGH0002_0030OB00567_7800000_004

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