OGH 7Ob307/97s

OGH7Ob307/97s10.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Perihan Y***** (A*****), 6006 ***** vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Kasim A*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhalt, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. Juni 1997, GZ 1 R 259/97i-84, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 13. Februar 1997, GZ 7 C 132/94g-69, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des 2. Bezirksgerichtes von Istanbul vom 20. 3. 1990 ohne Verschuldensausspruch geschieden. Der Beklagte wurde zur Leistung von monatlich TL 150.000,-- ab 31. 8. 1988 sowie zu einer Schadenersatzzahlung von TL 5,000.000,-- an die Klägerin verpflichtet. Der Ehe der Parteien entstammt der am 23. 4. 1976 geborene Sohn Emre A*****, für den er nach wie vor unterhaltspflichtig ist. Zum Zeitpunkt der nach türkischem Recht erfolgten Scheidung der Ehe waren beide Parteien türkische Staatsbürger, die Klägerin ist es heute noch, wogegen der Beklagte seit 1991 österreichischer Staatsbürger ist.

Mit dem Urteil des Zivilgerichtes Karsiyaka vom 24. 3. 1988 war der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Wirkung ab 14. 4. 1987 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von TL 100.000,-- verpflichtet worden. Das Mehrbegehren sowie das Begehren auf Ersatz einer "körperlichen Schadenersatzforderung" wurde hingegen abgewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Karsiyaka vom 2. 12. 1992 wurde der Beklagte mit Wirkung ab 8. 7. 1992 gegenüber der Klägerin zur Zahlung erhöhter monatlicher Unterhaltsbeiträge von TL 1 Mio verpflichtet.

Der Beklagte hat seinem türkischen Scheidungsanwalt Behlül A***** nach Abschluß des Scheidungsverfahrens im Jahre 1989 TL 6 Mio zur Auszahlung an die Klägerin übergeben. Ob der Beklagte weitere Unterhaltszahlungen aufgrund der angeführten Urteile an die Klägerin geleistet hat, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat der Beklagte seit Beginn des Jahres 1991 an die Klägerin keinen Unterhalt mehr bezahlt. Die Klägerin hat in der Türkei als private Krankenschwester gearbeitet, wobei nicht festgestellt werden konnte, welches Einkommen sie dabei erzielte und ob sie dieser Tätigkeit immer noch nachgeht. Die Klägerin benötigte 1995 zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten (Kosten für Wohnung, Lebensmittel, Kleidung und sonstige persönliche Bedürfnisse) monatlich TL 10 Mio. Sie ist dabei auch für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes der Parteien, Emre A*****, aufgekommen.

Der Beklagte ist seit 1991 österreichischer Staatsbürger. Er ist arbeitsmarktpolitischer Berater im Verein für Betreuung von Ausländern in D*****. Sein durchschnittliches moantliches Nettoeinkommen betrug 1994 S 22.891,--, 1995 S 23.919,-- und 1996 ca S 24.000,--. Der Beklagte hat neben der erwähnten Sorgepflicht für den am 23. 4. 1976 geborenen Sohn Emre A***** auch für den aus seiner

2. Ehe geborenen Sohn Deniz A***** (7. 10. 1981), weiters für seine (nunmehrige) Ehegattin, die als Metallarbeiterin bei der Firma Alfred G***** beschäftigt ist, zu sorgen.

Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten letztlich die Zahlung von ATS 417.000,--, und zwar S 75.000,-- an Schadenersatz aus Anlaß der Scheidung und S 342.000,-- an Unterhaltsrückstand ab September 1996, d.s. 114 Monate sowie die Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von ATS 3.000,-- ab 1. 10. 1996. Für den fälligen Unterhaltsrückstand und ihre Schadenersatzforderung begehrte die Klägerin gesetzliche türkische Zinsen ohne Angabe eines Fälligkeitszeitpunktes, weiters ab dem Tage der Zustellung der Klage die gesetzlichen Zinseszinsen. Zugleich begehrt sie die Zahlung der laufenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von ATS 3.000,-- ab 1. 10. 1996 wertgesichert nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 1986, Basis Monat Oktober 1994. Der Beklagte sei ihr seit 14. 7. 1987 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ATS 19.000,-- 14mal jährlich sei er in der Lage, monatlich ATS 3.000,-- zu leisten. Der Beklagte verweigere jedoch jegliche Unterhaltsleistung in österreichischer Währung. Die Aufwendungen für die Lebensführung in der Türkei seien mittlerweile stark gestiegen. Die Unterhaltsentscheidungen türkischer Gerichte seien (in Österreich) nicht vollstreckbar. Insoweit liege res judicata nicht vor. Die in den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien auf Basis eines Mindestlebensstandards in der Türkei ermittelt worden. Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Beklagten in der Türkei und in Österreich seien beim ersten Unterhaltsprozeß nicht bekannt gewesen. Im Scheidungsurteil sei der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von TL 150.000,-- an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn, weiters zu einer moralischen Entschädigung von TL 5 Mio verurteilt worden. Dieses Urteil habe einen Schilling(gegen)wert von damals umgerechnet ATS 2.500,-- und die Entschädigung einen Wert von damals umgerechnet ATS 36.000,-- gehabt. Bei der Bemessung des Unterhaltes sei vom Lebensstandard des Beklagten und nicht von den Lebensumständen in der Türkei auszugehen. Der Beklagte müsse den gleichen Lebensstandard, den er in Österreich habe, auch der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn in der Türkei gewähren. Die moralische Entschädigung von ATS 36.000,-- habe, verzinst mit dem türkischen gesetzlichen Zinsfuß, die Höhe von unberichtigten ATS 75.000,-- erreicht. Darüber hinaus stehe ihr noch eine besondere Vergütung wegen Benachteiligung und Armut zu, sodaß die Entschädigungssumme sich um weitere ATS 25.000,-- auf ATS 100.000,-- erhöhe. Der Gesamtbetrag der Unterhaltszahlungen, welcher aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beklagten auch nach türkischem Recht zu gering sei, betrage hochgerechnet ab April 1987 bis September 1996 114 Monate a ATS 3.000,-- insgesamt ATS 342.000,--. Zuzüglich der moralischen Entschädigung mit Zinsen von ATS 75.000,-- ergebe dies ATS 417.000,--.

Der Beklagte anerkannte in der Tagsatzung am 6. 11. 1996 gegenüber der Klägerin die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes aus dem Zeitraum bis Ende Oktober 1994 von ATS 6.000,-- und ab 1. 11. 1994 die Verpflichtung zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrages von ATS 1.000,--. Im übrigen bestritt der Beklagte das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung.

Hinsichtlich der für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsansprüche liege zufolge Unterhaltsfestsetzungen türkischer Gerichte res iudicata vor. Er wende Verjährung hinsichtlich der für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsansprüche ein. Auf die Rechtssache sei türkisches Recht anzuwenden. Der Unterhalt werde in türkischer Währung geschuldet. Der Beklagte schulde allenfalls nur Bedürftigen-Alimente. Er sei nur im Falle unverschuldeter Not zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Die Klägerin könne durch eigene Arbeitsleistung ihren Unterhalt bestreiten. Für die Unterhaltsbemessung seien die Lebensverhältnisse in der Türkei maßgeblich. Die begehrte Wertanpassung nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 1986 sei nicht möglich, weil das türkische Recht dies nicht vorsehe. Die Verpflichtung zur Zahlung einer moralischen Entschädigung sei ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltes bezogen auf die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume entsprechend den Entscheidungen türkischer Gerichte - von dem anerkannten Rückstand abgesehen - vom Beklagten erfüllt worden.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes von S 6.000,-- bis Oktober 1994, weiters zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von S 69.000,-- für den Zeitraum von November 1994 bis einschließlich September 1996 und zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.000,-- ab 1. 10. 1996 wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986 des Statistischen Zentralamtes der Republik Österreich unter Zugrundelegung des Basismonates Oktober 1996. Es wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsrückstandes (richtig auch Schadenersatzbetrages) von S 342.000,-- zuzüglich gesetzlicher türkischer Zinsen und Zinseszinsen ab.

Die Unterhaltsentscheidungen des 2. Bezirksgerichtes von Istanbul (vom 20. 3. 1990) und des Bezirksgerichtes Karsiyaka vom 2. 12. 1992 könnten nach der derzeitigen Rechtslage nicht vollstreckt werden. Nach dem Wortlaut des Art 18 des Abkommens vom 23. 5. 1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen seien die Art 18-22 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungsrechtshilfe mit 1. November 1992 außer Kraft getreten. Die Klägerin müsse sich daher einen österreichischen Unterhaltstitel verschaffen. Der Beklagte sei seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin seit 1991 nicht nachgekommen. Nach § 1480 ABGB würden auch Unterhaltsansprüche der dreijährigen Verjährung unterliegen. Werde davon ausgegangen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin aufgrund des Urteiles des Bezirksgerichtes Karsiyaka einen monatlichen Unterhalt von TL 1 Mio zu bezahlen, ergebe dies für den Zeitraum Oktober 1993 bis einschließlich September 1994 unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenwertes ca S 6.600,--. Der Beklagte habe den Betrag von S 6.000,-- anerkannt. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes habe die Klägerin die Zahlung von ATS 417.000,-- begehrt, wobei sie davon ausgegangen sei, daß der Beklagte für die Zeit April 1987 bis einschließlich September 1996 monatlich den Betrag von ATS 3.000,-- zu bezahlen habe. Aufgrund der verschiedenen Klagebegehren sei nicht eindeutig erkennbar, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte verpflichtet werden solle, den monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.000,-- zu bezahlen. Es werde daher vom ursprünglichen Klagebegehren ausgegangen, wonach zumindest auch für die Zeit der Einbringung der Klage bis einschließlich September 1996 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von ATS 3.000,-- begehrt werde. Bei der Bemessung des Unterhaltes sei von den Lebensverhältnissen der Parteien auszugehen. Als Orientierungshilfe für die Ausmessung des Unterhaltsbeitrages werde von der Rechtsprechung die Prozentwertmethode herangezogen. Danach würden der einkommenslosen, unterhaltsberechtigten Klägerin 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zustehen. Von diesem Prozentsatz seien je 4 % für die weiteren Sorgepflichten des Beklagten gegenüber den beiden Kindern (Emre A***** und Deniz A*****) abzuziehen, sodaß der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 25 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens verpflichtet werden könne. Der von der Klägerin begehrte Betrag sei die Hälfte dessen, was der Beklagte aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen imstande wäre. Es sei daher in jeder Hinsicht gerechtfertigt, den (begehrten) Betrag der Klägerin zuzusprechen, auch wenn sie in ihrer Einvernahme angegeben habe, sie benötige zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes monatlich TL 10 Mio. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, für die Monate November 1994 (Klagseinbringung 21. 10. 1994) bis einschließlich September 1996, sohin für 23 Monate je ATS 3.000,-- als Unterhaltsrückstand zu bezahlen. Dies ergebe einen Betrag von ATS 69.000,--. Die Klägerin habe die Zahlung eines Betrages von ATS 417.000,-- begehrt. Nach Abzug des anerkannten Betrages von ATS 6.000,-- und des weiteren Betrages von ATS 69.000,-- sei das weitere Begehren auf Zahlung von S 342.000,-- zuzüglich gesetzlicher türkischer Zinsen und Zinseszinsen abzuweisen gewesen. Bei der gerichtlichen Festsetzung des Unterhaltsanspruches könne die Wertsicherungsklausel aufgenommen werden.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Streitteile Folge und hob das Ersturteil, soweit es nicht hinsichtlich des Zuspruches eines Unterhaltsrückstandes von S 6.000,-- und hinsichtlich des Zuspruches eines laufenden Unterhaltsbeitrages von monatlich S 1.000,-- ab 1. 11. 1994 unbekämpft als Teilurteil in Rechtskraft erwuchs, hinsichtlich des restlichen Zuspruches zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte den Rekurs gegen diese Entscheidung an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die beiden den Beklagten verpflichtenden türkischen Urteile seien in Österreich vollstreckbar. Nach dem Notenwechsel zur Auslegung der Art 17 und 18 des Abkommens vom 23. Mai 1989, BGBl 1992/571, vom Nationalrat als Abschluß eines Staatsvertrages genehmigt, seien die Art 18-22 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe, BGBl 1932/90, auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 23. Mai 1989, BGBl 1992/571, d.h. vor dem 1. November 1992, gefällt worden sind, weiterhin anzuwenden (BGBl 1994/949). Auf gerichtliche Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens vom 23. Mai 1989, BGBl 1992/571, gefällt worden seien, finde nach Art 17 dieses Abkommen Anwendung. Das Abkommen vom 23. Mai 1989 sei mit 1. November 1992 in Kraft getreten.

Urteile eines ausländischen Gerichtes könnten im Inland materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können, wobei auf den jeweiligen Staatsvertrag über die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtliche Entscheidungen abzustellen sei, im konkreten Fall auf die zitierten Abkommen BGBl 1932/90 bzw 1992/571. Die materielle Rechtskraft der Urteile eines ausländischen Gerichtes äußere sich, wenn und insoweit ein Begehren im Inland deckungsgleich geltend gemacht werde, als Einmaligkeitswirkung (Wiederholungsverbot) und müsse zur Zurückweisung des später im Inland eingebrachten und deckungsgleichen Klagebegehrens führen. Der Umfang des Anspruches ergebe sich dabei aus dem Sachantrag (Klagebegehren). Nur nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes würden von der Rechtskraftwirkung nicht erfaßt, sondern ermöglichten eine neue Klage. Soweit demgegenüber aber etwa ein Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit, und zwar für die von den Unterhaltsentscheidungen der ausländischen Gerichte bereits erfaßten Zeiträume erhoben werde, etwa wie im vorliegenden Fall darauf gestützt werde, daß den Unterhaltsentscheidungen der ausländischen Gerichte nicht die tatsächlichen, einen höheren Unterhaltsbeitrag rechtfertigenden Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt worden seien, seien die Grenzen der materiellen Rechtskraft der Unterhaltsentscheidungen der ausländischen Gerichte zu beachten und sei das Begehren auf den Erhöhungsbetrag zu beschränken. Diese materielle Rechtskraft von Unterhaltsentscheidungen ausländischer Gerichte, die in Österreich vollstreckbar sind, sei von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Verstoß gegen die sich daraus ergebende Einmaligkeitswirkung sei als Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 ZPO von Amts wegen bis zum Eintritt der Rechtskraft der durch den Nichtigkeitsgrund betroffenen späteren Entscheidung wahrzunehmen und führe, soweit die Entscheidung und das zugrunde liegende Verfahren von dieser Nichtigkeit betroffen sei, zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückweisung der Klage.

Der Klägerin sei daher eine neuerliche Sachprüfung und Sachentscheidung, soweit derselbe Sachverhalt zugrunde liege, wie er den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte zugrunde gelegen sei, verwehrt. Die Klägerin mache allerdings auch geltend, daß den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte ein - betraglich nicht konkretisiertes - Mindesteinkommen und ein Mindeststandard zugrunde gelegt worden sei, während im nun erhobenen Unterhaltsbegehren ein Unterhaltsbeitrag entsprechend auch den tatsächlichen Lebensverhältnissen und der Einkommenssituation des Beklagten in der Vergangenheit angestrebt werde. Die Klägerin begehre damit nicht nur eine Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrages aufgrund einer im nachhinein erfolgten wesentlichen Änderung der Verhältnisse, sondern eine Neubemessung ihres Unterhaltes auch für von den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte bereits erfaßten Zeiträumen ab April 1987, dies gestützt darauf, daß den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte nicht die tatsächliche - bessere - Einkommenssituation des Beklagten zugrunde gelegt worden sei. Im derzeiten Verfahrensstadium lasse sich aber nicht beurteilen, in welchem Umfang das von der Klägerin hier erhobene Unterhaltsbegehren deckungsgleich mit jener Unterhaltsbemessung, die durch die Unterhaltsentscheidungen der zitierten türkischen Gerichte erfolgte, sei. Hiezu bedürfe es einer Verfahrensergänzung, um abklären zu können, in welchem Umfang die - auch amtswegig wahrzunehmende - materielle Rechtskraft der oben angeführten Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte einer neuerlichen Unterhaltsbemessung entgegenstehe. Soweit von der Klägerin geltend gemacht werde, die Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte hätten nicht die tatsächlich besseren Lebensverhältnisse des Beklagten zugrunde gelegt, bedürfe es hiezu - soweit eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zulässig sei - weiterer Feststellungen über die den Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen sowie die tatsächlichen Lebensverhältnisse und die Einkommenssituation der Parteien.

Sei fremdes Sachrecht wie hier türkisches maßgebend, sei dieses nach § 3 f IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Eine Bestimmung des fremden Rechtes sei - vom Fall der fehlenden Ermittelbarkeit nach § 4 Abs 2 IPRG abgesehen - nach § 6 IPRG nur dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung der Bestimmung zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. Für diesen Fall fände wiederum österreichisches Sachrecht Anwendung. Von dieser Ausnahme ("negativer ordre public") sei nur sparsamster Gebrauch zu machen. Ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften sei nicht schon ein ordre public-Verstoß. Schutzobjekt seien nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern, sondern die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung". In diesem Sinne liege bei vom österreichischen Recht abweichenden Verjährungsfristen kein ordre public-Verstoß vor. Im vorliegenden Fall bedeute dies, daß, soweit türkisches Sachrecht Anwendung finde, die im türkischen Sachrecht im Vergleich zum österreichischen Recht abweichenden Verjährungsbestimmungen die Anwendung des türkischen Sachrechtes nicht hinderten.

Im vorliegenden Fall gelte es zu beachten, daß der von der Klägerin geltend gemachte Unterhalt sich zum einen auf die Zeit der zwar aufgehobenen Lebensgemeinschaft, aber aufrechten Ehe bis zur Scheidung der Ehe mit Urteil vom 20. 3. 1990, zum anderen auf die der Scheidung der Ehe nachfolgende Zeit beziehe. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach türkischem Recht ergebe sich für die Zeit der aufrechten Ehe aus Art 152 türk ZGB, für die Zeit ab der Scheidung der Ehe nach Art 143 ff türk ZGB. Während der aufrechten Ehe habe der Ehemann in angemessener Weise für den Unterhalt der Ehefrau zu sorgen. Im Rahmen der nachehelichen Unterhaltsregelung zwischen geschiedenen Ehegatten habe die schuldlose Ehefrau nach Art 143 türk ZGB zunächst einen Schadenersatzanspruch. Danach könne die schuldlose Ehefrau, wenn sie wegen der Scheidung in einem bestehenden oder zu erwartenden Interesse beeinträchtigt werde, vom schuldigen Ehegatten den angemessenen Ersatz des materiellen Schadens verlangen. Hätten darüber hinaus die zur Scheidung führenden Umstände die Interessen der schuldlosen Ehefrau oder des schuldlosen Ehemannes in schwerwiegender Weise beinträchtigt, könne der Richter auch auf den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer bestimmten Geldsumme erkennen (moralische Genugtuung). Der Ersatz immateriellen Schadens sei nicht durch die Leistung eines Ersatzes für materiellen Schaden ausgeschlossen, auch wenn sich das Vorliegen beider Ansprüche im Rahmen des Bemessungsermessens des Gerichtes auf die Höhe auswirken könne. Beide Ansprüche seien getrennt zu behandeln. Über den Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches würden in Rechtsprechung und Lehre in der Türkei unterschiedliche Auffassungen vertreten. Immaterieller Schadenersatz könne allerdings zufolge der Entscheidung des Plenums des Kassationshofes vom 22. 1. 1988 seit 15. 6. 1988 auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles erhoben werden. Während materieller Schadenersatz und der Bedürftigkeitsunterhalt nach Art 144 türk ZGB als einmal zu leistender Betrag oder den Erfordernissen der Umstände gemäß auch als Rente festgesetzt werden könne, könne der immaterielle Schadeneratz jedoch nicht als Rente festgesetzt werden.

Zur Frage des nachehelichen Unterhaltes von Ehegatten normiere das türkische Recht neben dem erwähnten Schadenersatz nach Art 143 türk ZGB den "Bedürftigkeitsunterhalt" nach Art 144 türk ZGB. Ein Ehegatte könne danach, wenn er infolge der Scheidung in Bedürftigkeit gerät, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vom anderen Ehegatten einen dessen Leistungsfähigkeit angemessenen Unterhalt verlangen. Weitere Voraussetzungen für diesen Bedürftigkeitsunterhalt seien, daß die Schuld des den Unterhalt ansprechenden Ehegatten nicht schwerer sei, als die Schuld des anderen. Beim Unterhaltspflichtigen bedürfe es keines Verschuldens. Im Gegensatz zu der vor dem 12. 5. 1988 geltenden Rechtslage sei nicht mehr die absolute Schuldlosigkeit des Anspruchsberechtigten erforderlich. Es genüge, wenn sein Verschuldensanteil den des Anspruchsgegners nicht übersteige. Es müsse auch die Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten nicht mehr "groß" sein. Nach der seit 12. 5. 1988 geltenden Rechtslage bedeute der Wegfall der Voraussetzung der "großen Bedürftigkeit" zwar immer noch nicht, daß jede durch die Scheidung verursachte wirtschaftliche Einbuße angemessen ausgeglichen werden könne. Dennoch würden die Maßstäbe zugunsten des anspruchsberechtigten Ehegatten verschoben. Es seien dabei auch soziale Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Soweit der Bedürftigkeitsunterhalt nach Art 144 türk ZGB als Rente zugesprochen worden sei, ermögliche Art 145 türk ZGB in der seit 12. 5. 1988 geltenden Fassung bei Änderung der tatsächlichen Umstände die Herab- und auch die Hinaufsetzung des Unterhaltsbetrages nach Billigkeitsgesichtspunkten. Für die Bemessung des Bedürftigkeitsunterhaltes nach Art 144 türk ZGB, aber auch für die Frage der Herab- oder Heraufsetzung dieses Bedürftigkeitsunterhaltes im Falle der Änderung der tatsächlichen Umstände im Verlaufe der Zeit nach Art 145 Abs 3 und 4 türk ZGB seien die tatsächlichen Lebensverhältnisse und wirtschaftlichen Umstände, die Erwerbsfähigkeit bzw Einkommensmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zumutbarkeit auf seiten des Unterhaltsverpflichteten maßgebend.

Die Anwendung türkischen Sachrechtes bedeute, daß auch nach türkischem Sachrecht zu beurteilen sei, ob und in welchem Umfang Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden könnten und in welchem Umfang solche für die Vergangenheit erhobenen Unterhaltsansprüche verjährt seien. Zufolge der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Rechtsauskunft betrage nach türkischem Recht die Verjährung für Unterhaltsansprüche fünf Jahre, für solche "mit Urteil" zehn Jahre. Dies würde zur Folge haben, daß die im vorliegenden Verfahren erstmals in der Tagsatzung vom 15. 1. 1996 für die Vergangenheit, nämlich ab 14. 4. 1987 erhobenen Unterhaltsansprüche doch zu einem erheblichen Teil verjährt wären und in diesem Umfange das Klagebegehren abzuweisen wäre - soweit nicht das Klagebegehren zuvor bereits im Hinblick auf die Auswirkungen der materiellen Rechtskraft der Unterhaltsentscheidungen türkischer Gerichte zurückzu- weisen wäre.

Welche Verjährungsbestimmungen nach türkischem Recht im konkreten Fall Anwendung fänden, lasse sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht sagen.

Soweit die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht verjährt seien, bedürfe es einer Sachverhaltsergänzung zu dem von der Klägerin erhobenen Schadenersatzansrpuch, aber auch zu dem von ihr geltend gemachten Bedürftigkeitsunterhalt. Mit dem von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schadenersatz ("moralische Genugtuung") habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Abzuklären sei, inwieweit im Klagebegehren immaterieller Schadeneratz geltend gemacht werde, welcher bereits im Scheidungsurteil des 2. Bezirksgerichtes von Istanbul vom 20. 3. 1990 zuerkannt wurde. Soweit dieses Urteil in Österreich vollstreckbar sei, stehe der neuerlichen Geltendmachung die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteiles des türkischen Gerichtes entgegen, was in diesem Umfang zu einer Zurückweisung des Klagebegehrens führen müßte. Soweit darüber hinaus weiterer immaterieller Schadeneratz geltend gemacht werde und dieser Anspruch nicht verjährt sei, bedürfe es weiterer Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für diesen immateriellen Schadenersatz.

Zur Frage des von der Klägerin zugleich geltend gemachten Bedürftigkeitsunterhaltes und der Anpassung dieses Bedürftigkeitsunterhaltes nach Art 145 türk ZGB bedürfe es, soweit Verjährung nicht vorliege, weiterer Feststellungen über die tatsächlichen Lebensverhältnisse und wirtschaftlichen Umstände der Klägerin, ihre Erwerbsfähigkeit bzw Einkommensmöglichkeit auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume, zur vom Beklagten behaupteten Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester und dem dabei erzielten Nettoeinkommen, weiters über die Grundlage und Höhe ihrer Pension bzw Rente, weil die Klägerin nach den zu ihrer Berufung vorgelegten Urkunden jedenfalls seit dem Jahre 1996 eine monatliche Rente von TL 19.800.000 erhalte. Auch dieser Umstand sei im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach Art 145 türk ZGB zu berücksichtigen. Ebenso bedürfe es weiterer Feststellungen zu den Lebensverhältnissen sowie der Einkommens- und Vermögenssituation des Beklagten für die vor 1994 liegende Zeit, soweit die Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht verjährt seien. Bei der Bemessung des Unterhaltes sei darauf abzustellen, daß der Klägerin in der Türkei eine Lebensführung möglich sei, die der Lebensführung des Beklagten in Österreich entspreche und mit den Lebensverhältnissen der Klägerin in der Türkei in Einklang zu bringen sei. Dem türkischen materiellen Recht könne nicht entnommen werden, daß ein rückwirkender Unterhaltsanspruch nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Im Rahmen der Verjährungsgrenzen nach türkischem Recht könne daher bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände nach Art 145 türk ZGB die Anpassung der ursprünglich zuerkannten Unterhaltsrente geltend gemacht werden. Soweit das türkische materielle Recht ähnlich dem österreichischen Recht eine gesetzliche unwiderlegliche Vermutung eines Mindestschadens enthalte, könnten für Unterhaltsrückstände gesetzliche Verzugszinsen, gestaffelt nach Fälligkeitszeitpunkt, verlangt werden. Andernfalls würde ein säumiger Unterhaltsschuldner gegenüber einem anderen Schuldner begünstigt. Im derzeitigen Verfahrensstadium lasse sich allerdings nicht sagen, ob diese Möglichkeit nach türkischem materiellen Recht gegeben sei. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens habe das Erstgericht im weiteren Verfahren auch die Klägerin zu einer Konkretisierung des Klagebegehrens hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen und Zinseszinsen zur Höhe der begehrten Zinssätze, aber auch zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der für die Vergangenheit geltend gemachten Ansprüche anzuleiten.

Bei Unterhaltsansprüchen sei es zweifelhaft, in welcher Währung die Unterhaltsrente zu zahlen sei, wenn Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter in verschiedenen Währungsgebieten lebten. So könne die Titulierung in der Auslandswährung wegen des raschen Wertverfalles der Auslandswährung unzumutbar sein und die Titulierung in der - stabileren - Inlandswährung verlangt werden. Die türkische Währung unterliege seit Jahren einem ständigen Wertverfall. Bei dieser Sachlage entspreche das Begehren der Klägerin auf Zuspruch des Unterhaltes in österreichischer Währung den berechtigten Interessen der unterhaltsberechtigten Klägerin und diene einer beständigen Sicherung ihres Unterhaltes. Für den Beklagten bilde dies - vom Vorteil eines für ihn günstigen Wechselkurses abgesehen - inhaltlich keinen Nachteil und erfordere zudem auch nicht die sonst notwendige ständige Anpassung der Unterhaltsentscheidungen.

Soweit zwischen den Parteien nicht von vornerein eine Wertsicherung vereinbart worden sei, die bei einer Änderung der Währungs- und Geldwertverhältnisse auch im Wege einer Abänderungsentscheidung allenfalls fortgeführt werden könnte, böten aber Art 152 bzw 143-144 türk ZGB keine gesetzliche Grundlage für eine Wertsicherung der dem Beklagten zur Zahlung auferlegten Unterhaltsbeiträge zugunsten der Klägerin nach einer Wertsicherungsklausel, etwa nach dem österreichischen Verbraucherindex 1986. Gesetzliche Aufwertungsansprüche lägen nur insoweit vor, als eine Änderung der Währungs- und Geldwertverhältnisse zur Anwendung der auch im türkischen Unterhaltsrecht verankerten Umstandsklausel und damit auch zu einem aufwertungsähnlichen Ergebnis führten.

Es bedürfe auch weiterer Feststellungen zu den von dem Beklagten geltend gemachten Zahlungen von TL 6 Mio zum Zeitpunkt der Scheidung sowie zu den Zahlungen des Beklagten in österreichischer Währung ab 1994, und zwar jeweils zur Widmung dieser Zahlungen. Im Rahmen der Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten des Beklagten bedürfe es auch weiterer Feststellungen über die Leistungen des Beklagten gegenüber dem gemeinsamen Sohn Emre A*****.

Für die Höhe des Unterhaltsanspruches der Klägerin seien zunächst die Geldbeträge maßgebend, die sie an ihrem Aufenthaltsort aufwenden müsse, um den ihr gebührenden Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Die Frage, welche Mittel dazu benötigt werden, sei eine Frage nach dem unterschiedlichen Verbraucherpreisniveau, der Verbrauchergeldparität. Für die Leistungsfähigkeit komme es hingegen auf die Verhältnisse des Aufenthaltsortes des Unterhaltsverpflichteten an. Bei einem erheblichen Unterschied der Lebensverhältnisse auf seiten des Unterhaltsberechtigten wie auf seiten des Unterhaltsverpflichteten könne dies dazu führen, daß für die Unterhaltsbemessung ein Mischwert anzusetzen sei.

Soweit Ansprüchen der Klägerin nicht die materielle Rechtskraft von in Österreich vollstreckbaren Unterhaltsentscheidungen der türkischen Gerichte entgegenstehe und die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt seien, habe sie für den bis zur Scheidung der Ehe geltend gemachten Unterhalt den Nachweis zu führen, daß ihr Unterhalt entgegen Art 152 türk ZGB zu niedrig festgesetzt worden sei, für die Zeit ab der mit Urteil des 2. Bezirksgerichtes von Istanbul vom 20. 3. 1990 ausgesprochenen Scheidung der Ehe habe sie den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Heraufsetzung des Unterhaltes bzw für den zusätzlich begehrten immateriellen Schadenersatz zu führen. Der Beklagte habe demgegenüber den Nachweis zu führen, daß er für die Zeit der Ehe den angemessenen Unterhalt nach Art 152 türk ZGB und für die Zeit nach der Scheidung der Ehe den der Klägerin zuerkannten immateriellen Schadenersatz bezahlt und den Unterhalt im Sinne des Bedürftigkeitsunterhaltes nach Art 144 türk ZGB im vollen Ausmaß geleistet habe.

Der gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ist das erstinstanzliche Verfahren im Sinn des § 496 Z 3 ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhaltes notwendig ist, dann muß das Berufungsgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen, wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 496 Rz 6 mwN). In der Nichtdurchführung des ergänzenden Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht liegt daher kein Mangel des Berufungsverfahrens.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sind aufgrund des Notenwechsels zur Auslegung der Art 17 und 18 des Abkommens vom 23. 5. 1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen die vorliegenden der Klägerin Unterhalt zusprechenden Entscheidungen der Zivilgerichte in Karsiyaka vom 24. 3. 1988 sowie vom 2. 12. 1992 sowie vom 2. Zivilbezirksgericht in Istanbul vom 20. 3. 1990 bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 21. 10. 1994 grundsätzlich in Österreich vollstreckbar (vgl 1643 BlgNR XVIII.GP). Da die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch ohne Berücksichtigung der in der Türkei erflossenen Entscheidung begehrt, verstößt ein (derzeit allerdings noch nicht ziffernmäßig bestimmbarer) Teil ihres Begehrens gegen die Rechtskraft einer in Österreich vollstreckbaren ausländischen Entscheidung, sohin gegen die Einmaligkeitswirkung (vgl Fasching LB2 Rz 1511 mwN unter ausdrücklicher Erwähnung der Türkei sowie Rechberger in Rechberger ZPO vor § 390 Rz 33). Dem Einwand der Klägerin, der Beklagte könne eine "revision au fond" erheben, ist zu entgegnen, daß der Beklagte auf eine solche verzichtet hat (vgl AS 445).

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß zufolge § 20 IPRG das letzte gemeinsame und von einem Ehegatten beibehaltene Personalstatut für die Beurteilung des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten maßgeblich ist (vgl Schwimann in Rummel ABGB2 § 20 IPRG Rz a) und daß das türkische IPRG zufolge Aufenthalts der die türkische Staatsbürgerschaft weiterhin besitzenden Klägerin in der Türkei die Anwendung türkischen Rechts unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 20. 10. 1973 (das allerdings von Österreich nicht ratifiziert worden ist) vorsieht (vgl Öztan in Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht/Türkei 468 ff sowie Hahlen, Türkisches Ehegatten- und Geschiedenenunterhaltsrecht - Europäische Hochschulschriften Reihe II, 130 ff). Zum erstangeführten Problem der res iudicata zufolge Vorliegens eines in Österreich vollstreckbaren ausländischen Titels, bedeutet dies, daß türkische Entscheidungen nur bei "geänderten Umständen" so zB, daß der alte Titel durch die in der Türkei vorherrschende hohe Inflationsrate nicht mehr ausreichend ist bzw daß die Bedürftigkeit der Berechtigten größer und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten verbessert worden ist, mit einer "Änderungsklage" verbessert werden können, die nur dann erfolglos ist, wenn zwischen dem Ergehen des Unterhaltstitels und dem Antrag auf Abänderung ein Zeitraum von wenigen Monaten liegt (vgl Hahlen aaO). Nach der bisher vorliegenden Sachlage ergäbe sich daraus, daß mit der letzten in der Türkei ergangenen, der Klägerin nachehelichen Unterhalt zusprechenden Entscheidung des Bezirksgerichtes in Karsiyaka vom 2. 12. 1992 mit Wirkung vom 8. 7. 1992 über die Unterhalts- und Schadenersatz- bzw Genugtuungsansprüche der Klägerin bis zum letztgenannten Zeitpunkt abschließend entschieden worden wäre und alle von der Klägerin für den davorliegenden Zeitraum bzw dem Zeitpunkt zu dem sie ihr Änderungsbegehren für gerechtfertigt erachtet - eine Abgrenzung ist mangels einer zeitlichen Aufgliederung des Rückstandes bzw ihrer einzelnen Ansprüche nicht möglich - wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.

Nach türkischem Scheidungsrecht werden mit der rechtskräftigen Scheidung alle Ehewirkungen beseitigt. Mit der Auflösung der Ehe hören die gegenseitigen ehelichen Unterhaltsansprüche auf. An ihre Stelle treten die nachehelichen Unterhaltsansprüche, die eigens einzuklagen sind (vgl 4 Ob 2004/96a mwN). Der unterhaltsberechtigten Frau steht während des Scheidungsverfahrens ein provisorischer, danach ein endgültiger Unterhaltsanspruch wegen Bedürftigkeit (Art 143 türk ZGB) und zusätzlich dazu ein Schadenersatzanspruch sowie eine Genugtuung für seelische Schäden zu (vgl Art 144 türk ZGB und Öztan aaO Rz 251 ff mwN).

Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Gattin setzt nach türkischem Recht Bedürftigkeit voraus. Mit diesem Unterhalt soll die durch die Scheidung entstandene Notlage des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ausgeglichen werden. Der Ehegatte, den an der Trennung keine oder nur wenig Schuld trifft, darf nicht in Not verfallen. Diese Verpflichtung wird zum einen damit gerechtfertigt, daß der wirtschaftlich bessergestellte Ehegatte sein Vermögen während der Ehe auch aufgrund der Mitarbeit des anderen Teiles erwirbt, zum anderen auch damit begründet, daß der berechtigte Ehegatte bedürftig ist. Ähnlich wie beim Unterhalt unter Verwandten gemäß Art 315 des türkischen Zivilgesetzbuches wird der Unterhalt auch hier, zum einen durch das Vorliegen der tatsächlichen Bedürftigkeit, zum andern durch die Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehegatten begrenzt. Dem Richter wird ein Ermessensspielraum eingeräumt. Da Art 144 türk ZGB lediglich eine Generalklausel darstellt, findet sich in ihm keine Definition der Bedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat also die Ausfüllung dieses Begriffes dem Richter überlassen, der das Vorliegen der Bedürftigkeit anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden hat. Der Begriff der Bedürftigkeit ähnelt dem in Art 315 türk ZGB festgesetzten Begriff "in Not geraten", es darf aber die Bedürftigkeit nicht nach dem in den türkischen Zivilprozeßvorschriften (HUMK) geregelten Notbedarf gleichgesetzt werden. Der Bedürftigkeitsunterhalt darf auf keinen Fall so hoch sein, daß die geschiedene Ehefrau ihr Leben weiter so führt, wie sie es in der Ehe geführt hat, er muß jedoch eine angemessene Bedarfsdeckung sichern (vgl FamRZ 1992, 948). Wenn aber der bedürftige Ehegatte geistig und körperlich in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch. Gemäß Art 145 Abs 2 türk ZGB kann der Berechtigte die Erhöhung der Unterhaltsrente beanspruchen, falls sich seine finanzielle Lage verschlechtert bzw wenn sich die finanzielle Lage des Verpflichteten verbessert. Da der türkische Gesetzgeber bei der Ehe von einer Schicksalsgemeinschaft ausgeht, werden die Interessen der beiden Seiten durch den Abs 2 gleich bewertet (vgl Öztan, Rz 170 ff).

Der der geschiedenen Ehegattin zustehende Schadenersatzanspruch resultiert aus der Beeinträchtigung von Vermögensrechten und dem Verlust von Anwartschaften infolge der Scheidung, so auch aus dem Verlust des Ehegattenunterhaltes während aufrechter Ehe (vgl Hahlen, 104, insbes. die Aufzahlung 109 f). Der Schadenersatzanspruch setzt Schuldlosigkeit des begehrenden Teiles und ein Verschulden an der Scheidung des verpflichteten Teiles voraus, weiters muß das schuldhafte Verhalten nach der Scheidung gesetzt worden sein (vgl Öztan Rz 256 ff).

Der Genugtuungsanspruch soll die durch die Scheidung dem schuldlosen Teil entstandenen seeelischen Leiden kompensieren helfen. Voraussetzung hiefür sind seelische Schädigung, Verschulden des Verletzters sowie adäquater Zusammenhang und Rechtswidrigkeit (vgl Öztan aaO 269 ff).

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß nach der vorliegenden Sachlage bis zur Wirksamkeit des Urteiles des Bezirksgerichtes Karsiyaka vom 2. 12. 1992 über alle der Klägerin bis dahin entstandenen Unterhalts-, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche abgesprochen worden ist und daß eine nachträgliche Änderung sich nur hinsichtlich des Unterhaltsbzw Schadenersatzanspruches ergeben kann, hingegen ist dies bei der Zahlung einer Kapitalabfindung nicht möglich (vgl Hahlen aaO, 131). Nach dem bisherigen Vorbringen hat die Klägerin aber nur die Anspruchsvoraussetzung für eine Erhöhung ihres Geschiedenenunterhaltes dargelegt und sind bisher von ihr für den Schadenersatzanspruch aufgrund der Scheidung keine anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet worden (vgl AS 266 ff). Offenbar geht es der Klägerin um die Schaffung eines österreichischen Titels im Umfang der 5 Millionen TL, die ihr im Urteil des 2. Bezirksgerichtes in Istanbul vom 20. 3. 1990 zuerkannt worden sind, zuzüglich der bisher abgereiften Zinsen und Zinseszinsen. Ob diese Auslegung ihres Vorbringens zutrifft, wird im Wege einer Anleitung nach § 182 ZPO im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Soweit neuerlich ein Kapitalzuspruch gleich jenen im erwähnten türkischen Titel begehrt wird, wird dieses Begehren aus den zuvor dargelegten Gründen abzuweisen sein. Da die Klägerin kein anspruchsbegründendes Vorbringen für das Bestehen eines weiteren also über den im türkischen Urteil vom 20. 3. 1990 hinausgehenden unterhaltsrechtlichen Schadenersatzanspruch erhoben hat, wäre dieses Teilbegehren auch aus diesem Grunde abzuweisen. Eine sofortige Abweisung dieses Teilbegehrens scheitert an der fehlenden Möglichkeit, den türkischen Titel in die österreichische Währung umzurechnen. Obwohl im Akt unbestrittene Urkunden über die Parität der beiden Währungen erliegen, hat es das Erstgericht aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen. Dies wird nachzuholen sein. Was das Zinsenbegehren betrifft, wäre die Klägerin anzuleiten, bekanntzugeben, ab welchem Zeitpunkt sie Zinsen in welchem Ausmaß begehrt und wäre beim türkischen Justizministerium durch Anfrage zu erheben, in welchem Ausmaß das türkische Recht eine Verzinsung vorsieht. Hinsichtlich dieser Beträge muß daher auch nicht die Verjährung geprüft werden. Hinsichtlich des Unterhaltsergänzungsanspruches, der erst bei Nachweis einer Veränderung zu Lasten der Klägerin bzw zugunsten des Beklagten seit Ergehen des Urteiles des Bezirksgerichtes Karsiyka vom 2. 12. 1992 zu prüfen ist, hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Grundsätze zutreffend erkannt. Da es sich bei der Beurteilung des Ausmaßes des Unterhaltes der geschiedenen Ehegattin um eine reine Ermessensentscheidung handelt, besteht keinerlei Anlaß zur Fortbildung türkischen Rechts (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 3). Zweifellos wird im fortgesetzten Verfahren der Kaufkraftverlust der türkischen Lira seit Ergehen des zitierten Urteiles des Bezirksgerichtes Karsiyaka vom 2. 12. 1992 bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz und die dementsprechend erhobenen Lebenshaltungskosten der Klägerin in der Türkei, weiters die Lebens- und Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse der Streitteile für den gleichen Zeitraum im Zeitpunkt des Ergehens der zitierten türkischen Entscheidung sowie deren Änderung in der Folge zu erheben sein. Sollte die Klägerin über kein ausreichendes eigenes Arbeits- oder Pensionseinkommen verfügen, so hätte sich ihr Unterhaltsanspruch weder allein nach ihrem Bedarf in der Türkei noch allein nach den verbesserten Einkommensverhältnissen des Beklagten zu richten; gegen den Zuspruch eines "Mischunterhaltes", der sich aus dem Bedarf der Klägerin in der Türkei und dem verbesserten Nettoeinkommen des Beklagten in Österreich ausrichtet, bestehen keine Bedenken. Allerdings wird bei Beurteilung dieses Unterhaltes auf ein allfälliges Einkommen der Klägerin in der Türkei Bedacht zu nehmen sein. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die vom Beklagten behauptete Zahlung von 6 Mio TL auf ihre Widmung bzw den entsprechenden Erhalt seitens der Klägerin zu untersuchen sein wird. Gegen den Zuspruch eines Unterhaltsrückstandes, der durch eine Änderung (Verschlechterung) der Verhältnisse der Klägerin bzw Verbesserung des Lebensstandards des Beklagten ab Ergehen des Urteiles des Bezirksgerichtes Karsiyaka vom 2. 12. 1992 bis zur gegenständlichen Klagseinbringung, sohin zwischen 1992 bis 1994 entstanden ist, bestehen bei Ermittlung einer entsprechenden Feststellungsgrundlage keine Bedenken und wäre dabei die Verjährungsfrage zufolge der zumindest 5jährigen Verjährung im türkischen Recht nicht näher zu prüfen. Schließlich wird das Erstgericht auch ermitteln müssen, ob der Zuspruch eines wertgesicherten Unterhaltes nach türkischem Recht zulässig ist. In der Entscheidung 7 Ob 687/85 wurde unter Darlegung der Rechtsprechung und Behandlung der Lehre einem in Polen lebenden Kind zugestanden, daß seine Unterhaltsberechtigung zufolge der stark verfallenden polnischen Währung in einem Schillingtitel ausgedrückt wird. Dieser Auffassung trat Schwimann (Grundriß des IPR, 106) für den Fall, daß die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck versage, hilfsweise die Währung des Gerichtsstaates maßgebend sei, bei. In gleicher Weise kann dies auch auf den Ehegattinnenunterhalt übertragen werden.

Sollte daher im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, daß die türkische Währung einem kontinuierlichen Wertverfall unterliegt, so daß die unterhaltsberechtigte Klägerin immer wieder zu einer Klagsführung genötigt ist, während der unterhaltspflichtige Beklagte im Lauf der Zeit einen immer geringeren Schillingbetrag benötigt, um seiner festgelegten Unterhaltspflicht nachzukommen, ist es geboten, den Unterhaltstitel in österreichischer Währung festzulegen. Sollte dies der Fall sein, so wäre allerdings das Wertsicherungsbegehren der Klägerin abzuweisen, weil sich dann die Frage des Kaufkraftverlustes der türkischen Währung nicht mehr stellt.

Im Ergebnis war daher dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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