OGH 2Ob472/50 (RS0038953)

OGH2Ob472/5020.7.1950

Rechtssatz

Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitgliedes können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, so zum Beispiel die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, die Bestreitung der Zugehörigkeit, die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein und die Nichtigerklärung eines von der Generalversammlung gefassten Beschlusses auf Satzungsänderung. Letztere Klage ist keine Rechtsgestaltungsklage, sondern eine echte Feststellungsklage.

Partei

 

Normen

ZPO §228 B3dd
JN §1 CVa
VerG §1
VerG 2002 §7

2 Ob 472/50OGH20.07.1950
1 Ob 120/57OGH22.05.1957

Ähnlich; Beisatz: Ausschluss eines Genossenschafters. (T1)

1 Ob 195/53OGH24.06.1953

Beisatz: Verein (T2)

1 Ob 848/54OGH10.11.1954
3 Ob 414/51OGH22.08.1951

Ähnlich; Beisatz: Schutzwürdiges Interesse auch dann bejaht, wenn mit Mitgliedsrechten keine wirtschaftlichen Interessen verbunden sind. (T3)

6 Ob 386/61OGH18.10.1961

nur: Die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein. (T4) Veröff: SZ 34/152

4 Ob 8/66OGH22.02.1966

Ähnlich

2 Ob 78/75OGH06.05.1975

nur T4; Beisatz: Hier: Blindenverein. (T5) Veröff: EvBl 1975/266 S 609

6 Ob 727/78OGH09.11.1978

Vgl auch; Beisatz: Hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss. (T6) <br/>Veröff: SZ 51/154 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski)

3 Ob 534/80OGH30.04.1980
6 Ob 681/80OGH15.10.1980

nur: Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitgliedes können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden zum Beispiel die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, die Bestreitung der Zugehörigkeit, die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein. (T7)

5 Ob 525/83OGH01.03.1983

nur T7

2 Ob 504/83OGH22.03.1983

nur T7; Veröff: JBl 1986,55

1 Ob 712/84OGH29.01.1985

Auch; Veröff: GesRZ 1985,38

5 Ob 526/86OGH06.05.1986

Veröff: SZ 59/80 = GesRZ 1986,155

6 Ob 544/86OGH02.04.1987

Auch; nur T7; Veröff: JBl 1987,650

3 Ob 567/92OGH20.01.1993

Auch; nur T7; Veröff: EvBl 1993/117 S 519

8 Ob 566/93OGH30.03.1994

Vgl auch

1 Ob 45/94OGH17.10.1995

Auch; nur T7

10 Ob 2014/96sOGH23.04.1996

Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Einsicht in einzelne Geschäfts- und Rechnungsunterlagen. (T8)

7 Ob 2314/96mOGH18.12.1996

Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 69/289

7 Ob 151/97zOGH25.06.1997

Vgl auch

10 Ob 199/97fOGH15.10.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/206

7 Ob 197/97iOGH05.05.1998

Ähnlich; Beisatz: Sowohl Nichtigerklärung beziehungsweise Unwirksamerklärung von Vereinsbeschlüssen als auch verhängte Disziplinarstrafen können grundsätzlich gerichtlich voll überprüft werden. (T9)

6 Ob 178/99sOGH21.10.1999

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen. (T10)

2 Ob 126/00vOGH26.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, können Entscheidungen von Vereinsorganen auch gerichtlich überprüft werden. (T11)

7 Ob 110/00bOGH14.12.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/199

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Willensäußerungen eines Schiedsgerichts, die bestimmten Mindesterfordernissen nicht genügen, sind als "Nichtschiedssprüche" ex lege wirkungslos. Deren Unwirksamkeit kann von den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Feststellungsklage ausgesprochen werden. Das kann sich allerdings nicht auf einen Mangel der Schriftform nach § 577 Abs 3 ZPO beziehen, weil ein Schiedsspruch gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO etwa auch dann aufzuheben ist, "wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist". (T12) <br/>Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. (T13)

2 Ob 196/01iOGH06.09.2001

Vgl auch

7 Ob 283/02xOGH12.02.2003

Vgl auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Es kann daher ein Vereinsmitglied die (gerichtliche) Feststellung verlangen, dass eine Vereinsmaßnahme infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam sei. (T14)<br/>Beisatz: Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der - mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses beziehungsweise der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu. (T15)

1 Ob 137/06pOGH12.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Es würde ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit bedeuten, dem auf Grundlage der Satzung „automatisch" Gesperrten mit der Begründung, er sei nur „mittelbares" Vereinsmitglied, die gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses beziehungsweise der darauf gegründeten Vereinsmaßnahme zu versagen. (T16)

8 Ob 78/06pOGH21.09.2006

Ähnlich; Beisatz: Trotz Bestehen einer Schiedseinrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 steht für Streitigkeiten über die Mitgliedschaft zum und den Ausschluss aus dem Verein, letztlich der ordentliche Rechtsweg offen. (T17)<br/>Veröff: SZ 2006/136

8 ObA 58/07yOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen von Vereinsorganen über die Rechtsbeziehung zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern können gerichtlich überprüft werden. (T18)

7 Ob 89/11fOGH28.09.2011

Auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/120

4 Ob 18/13wOGH18.06.2013

Vgl auch

6 Ob 62/17mOGH19.04.2017

Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis wie T15

1 Ob 81/17vOGH24.05.2017

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Zum Erfordernis des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Feststellung für eine Feststellungsklage nach § 7 Satz 1 VerG 2002. (T19)

6 Ob 213/17tOGH17.01.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Beim Ausschluss aus einem Verein ist von einer Entscheidung über „civil rights“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK, nicht aber von einer strafrechtlichen Entscheidung auszugehen. (T20)

5 Ob 94/18mOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19500720_OGH0002_0020OB00472_5000000_002

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