OGH 2Ob196/01i

OGH2Ob196/01i6.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, Taiwan, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung und Leistung (Gesamtstreitinteresse S 450.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. April 2001, GZ 1 R 272/00k-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 2000, GZ 17 Cg 134/99v-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 22.411,80 (hierin enthalten S 3.735,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Innsbruck und der Zielsetzung, bestehende SOS-Kinderdorf-Vereine, Verbände oder andere juristische Personen in aller Welt, welche die SOS-Kinderdorf-Idee zur Grundlage ihrer Arbeit haben, in einem Verband zusammenzuschließen. Die klagende Partei ist seit dem Jahre 1971 unter dem Namen "S***** Taiwan" Mitglied der beklagten Partei und betreibt in Taiwan ein SOS-Kinderdorf. Mit Beschluss des Vorstandes der beklagten Partei vom 16. 3. 1990 wurde die Mitgliedschaft der Klägerin gemäß § 7 lit c der damals in Geltung stehenden Satzung vom 30. 11. 1981 beendet, dieser Beschluss jedoch in der Folge von der Klägerin angefochten. Mit Schreiben vom 16. 5. 1993 ersuchte die Klägerin um die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ausschluss bei der 15. Ordentlichen Generalversammlung vom 21. bis 23. 7. 1993 in Innsbruck, doch wurde sie zu dieser Generalversammlung nicht eingeladen.

Die Satzung der Beklagten vom 30. 11. 1981, die bei der Einberufung dieser 15. Ordentlichen Generalversammlung im Juli 1993 in Geltung stand, hatte in den wesentlichen Punkten folgenden Wortlaut:

"§ 10

Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Verbandes unter dem Vorsitz des Präsidenten, bei Verhinderung des 1., bei dessen Verhinderung des 2. Vizepräsidenten ...

2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme.

3. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch Bevollmächtigte, die sich durch Vollmacht zu legitimieren haben, vertreten lassen. Bei juristischen Personen ist die Vollmacht von den Personen zu unterfertigen, die für diese juristische Person zeichnungsberechtigt sind.

4. Die Generalversammlung ist mindestens alle drei Jahre einmal vom Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung hat zwei Monate vor der Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Die wahl- und stimmberechtigten Mitglieder haben bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung den Bevollmächtigten dem Generalsekretariat bekanntzugeben.

5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Generalversammlung ist zuständig für:

a) Die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums.

b) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

c) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes,

d) Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,

e) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und seine Entlastung."

Auf dieser Generalversammlung wurde unter dem Tagesordnungspunkt "Information über den Ausschluss von Mitgliedern" auch über den die Klägerin betreffenden Ausschluss gesprochen. Der Präsident der Beklagten, Helmut K*****, teilte mit, dass kein legaler Einspruch der Klägerin vorliege, weshalb aus diesem Grunde nach einer Schilderung der Sachlage durch den Präsidenten ohne weitere Diskussion (insbesondere ohne Verlesung der Berufung der Klägerin und ohne dieser eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben) der Ausschluss von den Delegierten einstimmig bestätigt wurde. Im Anschluss daran wurden auf dieser Generalversammlung neue Statuten beschlossen und hiebei ua folgende neuen Bestimmungen festgelegt:

"Artikel 4: Mitgliedschaft

...

4.2 Mitgliederstatus

Für die Ausübung der Mitgliedsrechte gemäß Statuten ist erforderlich:

...

4.2.2 die Vorlage der Jahresberichte an den Generalsekretär spätestens bis zur in 4.4.10 genannten Frist;

...

4.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

...

4.4.4 Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, einen Jahresbericht und eine Jahresbilanz des Verbandes vom Generalsekretär zu verlangen.

...

Artikel 5: Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

5.1 Generalversammlung

5.2 Internationaler Senat

5.3 Generalsekretariat

5.1 Generalversammlung

5.1.1 Die Generalversammlung ist das höchste beschlußfassende Gremium des Verbandes, das aus allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern besteht.

...

5.1.3 Die Generalversammlung wird zumindest einmal in fünf Jahren vom Präsidenten des Verbandes durch schriftliche Mitteilung per eingeschriebener Post bis spätestens zwei Monate vor der vorgeschlagenen Versammlung einberufen. An der Versammlung können ein Vertreter jedes ordentlichen Mitglieds, die Ehrenmitglieder, leitende Verbandsangestellte und sonstige geladene Gäste teilnehmen. Die verhinderten Mitglieder können eine schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied vergeben. Jedem Mitglied können höchstens vier weitere Vollmachten übertragen werden.

...

5.1.6 Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist, sofern gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges vorsehen. Sollte bei Beginn der Generalversammlung die Anwesenheit der einfachen Mehrheit aller Mitglieder nicht festgestellt werden können, tritt die Generalversammlung nach einer Wartezeit von vier Stunden wiederum zusammen, wobei dann die Beschlußfähigkeit ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.

...

5.2 Internationaler Senat

5.2.1 Der Internationale Senat besteht aus dem Verbandspräsidenten, dem Vizepräsidenten und maximal zwanzig Personen, die für eine fünfjährige Amtszeit gewählt werden.

5.2.2 Der Internationale Senat setzt sich wie folgt zusammen:

5.2.2.1 Verbandspräsident und Vizepräsident;

5.2.2.2 Zehn Senatssitze werden jenen ordentlichen Mitgliedern zugesprochen, die den größten finanziellen Beitrag zu den internationalen Aktivitäten des Verbandes gemäß der letzten beiden geprüften Bilanzen geleistet haben;

5.2.2.3 Vier Sitze sind reservierte für Vertreter aus den vier Kontinenten, in denen der Verband vertreten ist;

5.2.2.4 Vertreter ungeachtet ihrer geographischen Region sowie aus dem Kreis der Ehrenmitglieder.

...

5.2.3 In den Internationalen Senat können nur Mitglieder leitender Gremien eines ordentlichen Mitglieds (z.B. Vorstand) gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder des Internationalen Senates erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Verbandspräsident sowie die ordentlichen Mitglieder haben das Vorschlagsrecht. Die Mitgliederanzahl ist auf maximal 22 Personen beschränkt.

...

5.2.8 Der Internationale Senat hat folgende Aufgaben:

5.2.8.1 die Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees;

5.2.8.2 die Aufnahme und den Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern;

5.2.8.3 die Genehmigung des Jahresbudgets und der Schlußbilanz;

5.2.8.4 die Beauftragung eines internationalen Treuhand- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens zur Durchführung der unabhängigen Rechnungsprüfung des Verbandes;

5.2.8.5 die Entgegennahme des Berichts der Wirtschaftsprüfer und dessen Vorlage beim Kontrollrat;

5.2.8.6 die Einbringung von Vorschlägen an die Generalversammlung, die die Ziele und Prioritäten für die zukünftigen Aktivitäten des Verbandes festlegen;

5.2.8.7 die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidenten;

5.2.8.8 Die Erstellung von Verfahrensrichtlinien, insbesondere für die Arbeit im Exekutivkomitee und im Internationalen Sekretariat;

5.2.8.9 die Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten;

5.2.8.10 die Bestellung der Stellvertreter des Generalsekretärs auf Vorschlag des Generalsekretärs;

5.2.8.11 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

5.2.8.12 die Genehmigung von Präambel, Statuten, Satzungen und Bestimmungen der ordentlichen Mitglieder und deren Abänderungen;

5.2.8.13 die Beratung über grundlegende Fragen der Verbandspolitik;

5.2.8.14 andere Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

...

Artikel 8: Kontrollrat [im Berufungsurteil unrichtig: Kontrollamt]

8.1 Die Generalversammlung ernennt drei bis sechs uanbhängige Personen, die nicht Mitglieder des Internationalen Senates sein dürfen, zu Mitgliedern des Kontrollrates.

8.2 Die Mitglieder des Kontrollrates werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre Wiederernennung durch die Generalversammlung ist zulässig.

8.3 Der Kontrollrat hat alljährlich die finanzielle Abrechnung sowie die gesamte finanzielle Gebarung des Verbandes auf Verwendung der Verbandsmittel in Übereinstimmung mit den Statuten, Grundsätzen und Richtlinien des Verbandes sowie ganz allgemein mit anerkannten Arbeitsverfahren zu prüfen.

8.4 Der Kontrollrat kann sich bei seiner Tätigkeit eines beeidigten Buch- oder Rechnungsprüfers bedienen.

8.5 Der Kontrollrat erstattet der Generalversammlung über seine Prüfung Bericht.

...

Artikel 12: Statutenänderung

Diese Statuten können von der Generalversammlung des Verbandes mit Zweidrittelmehrheit unter der Voraussetzung abgeändert werden, daß die vorgeschlagene Abänderung mindestens zwei Monate vor der Versammlung an alle Mitglieder verteilt wird."

Das Protokoll über diese Statutenänderung wurde nach Ausfertigung an die Mitglieder der Beklagten versandt. Die Generalversammlung hat mit zwei Gegenstimmen und zwei Stimmenthaltungen beschlossen: "Der vorliegende Statutenentwurf vom Juli 1993 wird mit den vom Generalsekretär Werner H***** vorgebrachten Änderungen bei Bestimmung 4.2.2, 5.1.6 und 5.2.3 angenommen".

Darüber hinaus beschloss die 15. Generalversammlung einstimmig: "Dem Antrag von S*****, daß prinzipiell pro Land nur ein SOS-Kinderdorf-Verein in den Verband aufgenommen wird und daß in Ländern, in denen es noch mehrere SOS-Kinderdorf-Vereine gibt, ein Gesamt-SOS-Kinderdorf-Verein gegründet werden soll, dem als einzigem die Mitgliedschaft beim Verband gewährt wird, wird stattgegeben."

Zum Präsidenten der Beklagten wurde erneut Helmut K***** gewählt. Im Anschluss an die Wahl verlas Generalsekretär Werner H***** gemäß Art 5.2.2.2 die Namen der 10 ordentlichen Mitglieder, die den größten finanziellen Beitrag zur internationalen Arbeit leisten und somit Anspruch auf einen Senatssitz haben, sowie die Namen der von den betreffenden Mitgliedern genannten Vertreter.

Schließlich ist bei der 15. Ordentlichen Generalversammlung auch eine Einrichtung geschaffen worden, die den Fördervereinen Sitz und Stimme geben sollte. Die Fördervereine als Vereine selbst haben vorher bereits existiert.

Die Mitgliedsvereine, die einen bestimmten wirtschaftlichen Beitrag leisten, werden zu Fördervereinen. Dabei muss dieser Beitrag für die Finanzierung von Projekten im Ausland zur Verfügung gestellt werden. Die 10 Mitglieder, die den größten Beitrag leisten, sind Fördervereine und haben daher auch einen Senatssitz. Die Fördervereine reichen bei der Beklagten ihre Bilanzen ein, aus den eingereichten und geprüften Bilanzen zeigt sich dann, welche Rangordnung von der Leistung her unter den Fördervereinen besteht. Die Prüfung der Bilanzen erfolgt durch unabhängige Wirtschaftsprüfer in den jeweiligen Heimatländern der Fördervereine. In der Folge gibt es keine eigenen Prüfungen der Bilanzen mehr durch die Beklagte, sondern wird an Hand der geprüften vorgelegten Bilanzen die Reihung vorgenommen. In die konsolidierte Aufstellung der einzelnen Zahlungsleistungen der Mitglieder hat jedes Mitglied der Beklagten Einsicht. In die Bilanzen, aus denen sich die Zahlen ergeben haben, hat jedoch das einzelne Mitglied keine Einsicht. Die konsolidierte Bilanz über die Fördervereine wurde von der Firma "T*****" erstellt. Das Ergebnis der Feststellungen der Firma "T*****" wurde dem Kontrollrat übermittelt und von diesem überprüft. 1999 ist erstmals durch den Kontrollrat der Bericht der "T*****" überprüft worden, vorher ist die Mitteilung der "T*****" ungeprüft übernommen worden. Die Leistung des Fördervereins drückt sich in der überwiesenen Leistungszahl aus, die in DM-Währung ausgedrückt wird. Bei der Beurteilung der erbrachten Leistung stellte Österreich einen Sonderfall dar, weil die Leistungen vom österreichischen Mitgliedsverein nicht in Geld, sondern in Form einer Sachleistung, und zwar durch Einbringung eines Grundstückes, erbracht wurden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. 10. 1996, 17 Cg 229/94g-33, wurde festgestellt, dass der Beschluss der 15. Ordentlichen Generalversammlung der Beklagten, die vom 21. bis 23. 7. 1993 in Innsbruck stattfand, wonach der Ausschluss der Klägerin als Mitglied bei der beklagten Partei bestätigt wurde, rechtsunwirksam ist und die Mitgliedschaft der klagenden Partei bei der beklagten Partei aufrecht besteht. Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31. 1. 1997, 4 R 291/96t, keine Folge gegeben und die außerordentliche Revision der Beklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 6. 1997, 7 Ob 151/97z, zurückgewiesen.

Die Einladung zur 16. Ordentlichen Generalversammlung vom 23. bis 25. 6. 1998 in Imst, datiert mit 23. 3. 1998, wurde der Klägerin am 9. 4. 1998 per Fax unter Anschluss des Programmes zugestellt. Diese Einladung war vom Präsidenten Helmut K***** und dem Generalsekretär Richard P***** unterschrieben. Erst am 12. 6. 1998 wurde der Klägerin eine Programmänderung der 16. Generalversammlung ebenfalls per Fax zugesandt. Dabei wurde auf die neuen Punkte im Beschluss der Statuten vom Juli 1993 mit der von Generalsekretär Werner H***** vorgebrachten Änderung bei Bestimmung 4.2.2, 5.1.6 und 5.2.3 sowie Abstimmung über den Beschluss des Antrags von S*****, dass prinzipiell pro Land nur ein SOS-Kinderdorf-Verein in den Verband aufgenommen werden und dass in Ländern, in denen es noch mehrere SOS-Kinderdorf-Vereine gebe, ein Gesamt-SOS-Kinderdorf-Verein gegründet werden solle, dem als einzigen die Mitgliedschaft beim Verband gewährt werde, hingewiesen. Diese Programmänderung wurde gleichzeitig auch den anderen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern per e-mail oder per Fax zugesandt.

An der 16. Generalversammlung nahmen hierauf 101 ordentliche Mitglieder teil, wobei die Beklagte damals 103 ordentliche Mitglieder und 15 Ehrenmitglieder hatte. Von den Ehrenmitgliedern sind Fritz H***** und Maria H***** aus persönlichen Gründen nicht erschienen. Die Vereine in Togo, Nigeria und Kap-Verden existierten 1998 nach den dortigen staatlichen Bestimmungen noch, jedoch gab es keine natürlichen Personen (Funktionäre) mehr, die diese Vereine vertreten hätten können. Diese Staaten sind daher zur Generalversammlung 1998 nicht mehr eingeladen worden. Das in der Kartei der Beklagten 1998 noch aufscheinende Ehrenmitglied James D***** war bereits verstorben.

Auf der Homepage der Beklagten gibt es eine alphabetische Aufgliederung der Länder, in denen die Beklagte aktiv ist. Nach dieser Aufzählung ist die Beklagte in 131 Ländern aktiv, doch bedeutet dies nicht, dass die aufgezählten Länder alle Mitglieder der Beklagten sind bzw dass dort nationale Vereine tätig sind. So gibt es zB in den Ländern Aserbeidschan, Kambodscha, Tschad, Japan und Jemen Repräsentanzen der Beklagten, jedoch keine nationalen Vereine, die Mitglieder der Beklagten wären. In Bangladesch gibt es wiederum eine Übereinkunft der Beklagten mit dem dortigen Sozialministerium. Das SOS-Kinderdorf in Französisch-Polynesien wird vom SOS-Kinderdorf Frankreich betrieben.

In der 16. Ordentlichen Generalversammlung vom Juni 1998 erfolgte zum dritten Tagesordnungspunkt die Abstimmung zur Genehmigung der Tagesordnung. Diese Abstimmung erfolgte nach einer Wortmeldung des Delegierten aus Taiwan (also der Klägerin) und einer Information des Präsidenten Helmut K*****, dass alle bei der Generalversammlung nicht anwesenden Mitglieder befragt worden seien, ob sie mit der Ergänzung einverstanden seien, und sich alle einverstanden erklärt hatten und ihn und den Generalsekretär informiert hätten, dass ihr Fernbleiben von der Generalversammlung nichts mit der Ergänzung der Tagesordnung zu tun habe. Frau von B***** habe nicht erreicht werden können. Im Anschluss wurde die Tagesordnung mit einer Gegenstimme in der vorliegenden Form genehmigt. Der vierte Tagesordnungspunkt enthielt die Genehmigung des Protokolls der 15. Ordentlichen Generalversammlung und Wiederholung der Abstimmung hinsichtlich der Tagesordnungspunkte "Statutenänderung" und "Mitgliedschaft bei S*****. Hiezu meldete sich wiederum der Delegierte aus Taiwan zu Wort und stellte fest, dass das S***** Taiwan wie bereits gegen die Tagesordnungspunkte 3 auch gegen diesen Punkt Einspruch erhebe, da die gesamte Tagesordnung ungültig sei und er sich daher der Stimme enthalten werde und dies auch den anderen Delegierten empfehle. Die Generalversammlung beschloss hierauf mit zwei Enthaltungen die Genehmigung des Protokolls der 15. Ordentlichen Generalversammlung (vom Juli 1993), weiters mit einer Gegenstimme, dass der auf der 15. Ordentlichen Generalversammlung verabschiedete Statutenentwurf mit den damals eingebrachten Änderungen bei Bestimmungen 4.2.2, 5.1.6 und 5.2.3 nochmals genehmigt werde und schließlich mit zwei Stimmenthaltungen, dass dem Antrag von der 15. Ordentlichen Generalversammlung, dass prinzipiell pro Land nur ein SOS-Kinderdorf-Verein in den Verband aufgenommen wird und dass in Ländern, in denen es noch mehrere SOS-Kinderdorf-Vereine gibt, ein Gesamt-SOS-Kinderdorf-Verein gegründet werden soll, dem als einzigem die Mitgliedschaft beim Verband gewährt wird, mit der Ergänzung stattgegeben werde, dass Ausnahmen vom Internationalen Senat mit guter Begründung genehmigt werden können.

Mit der am 20. 8. 1999 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung (Punkt 1. der Begehren), dass die in der vom 21. bis 23. 7. 1993 abgehaltenen 15. Ordentlichen Generalversammlung gefassten Beschlüsse, wonach "a) der vorliegende Statutenentwurf vom Juli 1993 mit den von Generalsekretär Werner H***** vorgebrachten Änderungen bei Bestimmung Punkt 4.2.2, Punkt 5.1.6 und Punkt 5.2.3 angenommen wird" und "b) dem Antrag von S*****, dass prinzipiell pro Land nur ein SOS-Kinderdorf-Verein in den Verband aufgenommen wird und dass in Ländern, in denen es noch mehrere SOS-Kinderdorf-Vereine gibt, ein Gesamt-SOS-Kinderdorf-Verein gegründet werden soll, dem als einzigem die Mitgliedschaft beim Verband gewährt wird, stattgegeben wird", der Klägerin gegenüber nichtig sind; als Eventualbegehren (Punkt 4. der Begehren) für den Fall der Abweisung dieses (Haupt-)Begehrens wurde das Begehren gestellt, dass die in der vom 21. bis 23. 7. (zu ergänzen: 1993) abgehaltenen 15. Ordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei gefassten, unter Punkt 1. des Urteilsbegehrens angeführten Beschlüsse der Klägerin gegenüber für nichtig erklärt werden. Darüber hinaus wurde ein weiteres Hauptklagebegehren gestellt (Punkt 2. der Begehren), es werde festgestellt, dass die in der vom

23. bis 25. 7. 1998 abgehaltenen 16. ordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei gefassten Beschlüsse, wonach "a) der in der 15. Ordentlichen Generalversammlung angenommene Statutenentwurf mit den Änderungen bei den Bestimmungen Punkt 4.2.2, Punkt 5.1.6 und Punkt

5.2.3 angenommen wird" und "b) der der 15. Ordentlichen Generalversammlung unterbreitete Antrag, dass prinzipiell pro Land nur ein SOS-Kinderdorf-Verein im Verband aufgenommen wird und dass in Ländern, in denen es noch mehrere SOS-Kinderdorf-Vereine gibt, ein Gesamt-SOS-Kinderdorf-Verein gegründet werden soll, dem als einzigem die Mitgliedschaft beim Verband gewährt wird, mit der Maßgabe angenommen wird, dass der Internationale Senat bei Vorliegen guter Gründe davon Ausnahmen machen kann", der Klägerin gegenüber nichtig sind, in eventu (Punkt 5. der Begehren) gegenüber der Klägerin für nichtig erklärt werden. Schließlich wurde auch noch ein weiteres Eventualbegehren (Nr 6) für den Fall der Abweisung der Klagebegehren zu Punkt 1. a (Haupt- bzw Eventualbegehren) oder der Klagebegehren zu Punkt 2. a (Haupt- bzw Eventualbegehren) dahin gestellt, dass der Klägerin gegenüber festgestellt werde, "dass die in der vom 23. bis 25. Juni 1998 abgehaltenen 16. Ordentlichen Generalversammlung vorgenommene Besetzung der gemäß Punkt 5.2.2.2 der Statuten vom 22. Juli 1993 zu verteilenden Sitze des Internationalen Senates statutenwidrig erfolgt ist". Letztlich (Punkt 3. der Klagebegehren) wurde auch noch das Begehren gestellt, die beklagte Partei sei gegenüber der klagenden Partei schuldig, "Auskunft darüber zu geben, welche finanziellen Beiträge jeweils die einzelnen ordentlichen Mitglieder der beklagten Partei zu den Internationalen Aktivitäten des Verbandes gemäß der im Zeitpunkt der 16. Ordentlichen Generalversammlung vorliegenden beiden letzten geprüften Bilanzen geleistet haben, sowie die Richtigkeit dieser Auskunft von einem Buchsachverständigen überprüfen zu lassen".

Die Klägerin brachte hiezu - zusammengefasst - vor, mangels ordnungsgemäßer Ladung zur Generalversammlung 1993 keine Möglichkeit gehabt zu haben, Wortmeldungen vorzubringen und Diskussionen in Gang zu setzen, die dann wahrscheinlich zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätten. Die dort angefochtenen Beschlüsse seien daher mangels rechtlichen Gehörs rechtswidrig und nichtig. Die Beschlussfassungen berührten wesentliche Mitgliedschaftsrechte der Klägerin und würde in den neuen Statuten der Ausschluss von Mitgliedern erleichtert, weshalb die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse habe. Zudem seien auch die in der nachfolgenden 16. Generalversammlung 1998 in Imst gegen den erklärten Widerspruch der Klägerin gefassten Beschlüsse nichtig. Wohl sei die Einberufung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit Schreiben vom 23. 3. 1998 erfolgt, doch sei im Hinblick auf die ausgesprochene Unwirksamkeit des Ausschlusses der Klägerin die Tagesordnung durch Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes geändert worden, dass nämlich ein neuerlicher Beschluss über die im Jahre 1993 bereits "beschlossenen" neuen Statuten gefasst werden solle. Eine derartige nachträgliche Abänderung der Tagesordnung nur wenige Tage vor dem Termin der Generalversammlung widerspreche den Statuten und sei unzulässig und hätte diese vielmehr spätestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin erfolgen müssen. Auch ändere an der Mangelhaftigkeit nichts, dass möglicherweise die einzelnen Mitglieder vor der Generalversammlung darüber informiert gewesen seien. Es sei wahrscheinlich, dass in der Generalversammlung letztlich nicht vertretene Mitglieder teilgenommen hätten, wenn ihnen von Anfang an die letztlich der Generalversammlung zu Grunde gelegte Tagesordnung bekannt gegeben worden wäre. Demnach habe die Klägerin einen Anspruch auch auf Feststellung der Nichtigkeit der dort gefassten "Bestätigungsbeschlüsse".

Die Klägerin habe aber auch einen Anspruch auf Auskunft über die finanziellen Beiträge sämtlicher ordentlicher Mitglieder der Beklagten zu den internationalen Aktivitäten des Verbandes, den die Mitglieder gemäß den im Zeitpunkt der 16. Ordentlichen Generalversammlung vorliegenden letzten beiden geprüften Bilanzen der jeweiligen Mitglieder geleistet haben, weil die Beklagte der Klägerin darüber keinerlei Auskünfte gewährt habe. Die in der 15. Ordentlichen Generalversammlung beschlossenen neuen Statuten hätten nämlich als neues Organ einen sog Internationalen Senat vorgesehen, wovon 10 Senatssitze jenen ordentlichen Mitgliedern zugesprochen werden sollen, die den größten finanziellen Beitrag zu den internationalen Aktivitäten des Verbandes gemäß der letzten beiden geprüften Bilanzen geleistet haben. Welchen finanziellen Beitrag die einzelnen Mitglieder geleistet hätten und aus welchen Unterlagen sich diese Beitragsleistungen ergäben, sei den Mitgliedern jedoch nicht bekannt gegeben worden, sondern habe Generalsekretär Werner H***** in der 15. Ordentlichen Generalversammlung lediglich die Namen dieser 10 ordentlichen Mitglieder, die den größten finanziellen Beitrag zur internationalen Arbeit geleistet und somit Anspruch auf einen Senatssitz hätten, vorgelesen, und sei auch in der 16. Ordentlichen Generalversammlung gleich vorgegangen worden, sodass nicht geprüft werden könne, ob die Verteilung der Senatssitze statutengemäß erfolgt sei. Tatsächlich entspreche auch die Verteilung dieser Senatssitze nicht den Statuten 1993, weil insbesondere der SOS-Kinderdorf-Hauptverein Österreich kein solcher Verein sei, der gemäß den letzten beiden geprüften Bilanzen zu jenen 10 Mitgliedern gehöre, die die größten finanziellen Beitragsleistungen erbracht hätten. Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse an der Richtigkeit der Zusammensetzung des Internationalen Senates, da diesem Organ nach den Statuten wesentliche Aufgaben zugeschrieben würden. So entscheide dieser Senat über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern, über die Genehmigung des Jahresbudgets und die Schlussbilanz, die Bestellung des Generalsekretärs und dessen Stellvertreters, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Genehmigung von Präambel, Statuten und Satzungen und Bestimmungen der ordentlichen Mitglieder und deren Abänderungen und habe alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten seien. Im Übrigen sei gemäß § 12 der alten Statuten die Mandatsdauer des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten bei gültiger Wahl mit drei Jahren begrenzt, was dazu führe, dass die 16. Ordentliche Generalversammlung von einer Person einberufen worden sei, die nicht Präsident der Beklagten gewesen sei, und die 16. Ordentliche Generalversammlung von einer Person als Vorsitzenden geleitet worden sei, die nicht Präsident gewesen sei, und in dieser Generalversammlung auch "Mitglieder" abgestimmt hätten, deren Aufnahme noch nicht gültig erfolgt gewesen sei. Der Klägerin als Verbandsmitglied stehe daher ein Auskunftsanspruch über die entsprechenden Zahlen der geleisteten finanziellen Beiträge auch aller anderen ordentlichen Mitglieder zu, da nur diesfalls beurteilt werden könne, ob die namhaft gemachten 10 Mitglieder auch tatsächlich die 10 größten Beitragsleister seien.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass allen Mitgliedern, sohin auch der Klägerin, die geänderte Tagesordnung für die 16. Ordentliche Generalversammlung rechtzeitig bekannt gegeben worden sei. Bei dieser 16. Ordentlichen Generalversammlung hätten die Klägerin, die an dieser teilgenommen habe, sowie alle anderen Teilnehmer Gelegenheit gehabt, zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt zu sprechen, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Dies habe die Klägerin, wie sich aus dem Protokoll ergebe, auch ausführlich getan; ihre Beschwerden, Proteste, Anregungen und Wünsche seien zu Protokoll genommen, jedoch von der Versammlung nicht angenommen worden. Kein einziges Mitglied der Beklagten habe die Vorgangsweise der Beklagten zur Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung für die 16. Ordentliche Generalversammlung beanstandet. Nach der schriftlichen Intervention durch den Klagevertreter mit Schreiben vom 17. 6. 1998 habe die Klägerin dann auch bei der Generalversammlung, bei der 113 Mitglieder anwesend gewesen seien, wobei sich zwei Mitgliedsvereine und drei Ehrenmitglieder entschuldigt hätten, ausführlich das Wort ergriffen. Die Klägerin habe zu Tagesordnungspunkt 3. (Genehmigung der Tagesordnung) vorgebracht und beanstandet, dass die Ergänzung/Änderung der Tagesordnung erst am 12. 7. 1998 ausgeschickt worden sei, was den Statuten der Beklagten widerspräche. Die Tagesordnung sei jedoch bloß mit der Gegenstimme der Klägerin angenommen worden. Die Klagsführung sei im Übrigen schikanös, weil die Klägerin erreichen wolle, dass die Beklagte und ihre Organe handlungsunfähig würden und dass mit hohem organisatorischem Aufwand und hohen Kosten eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden müsse. Auch ziele die Klagsführung vor allem darauf ab, die Beklagte in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und ihrem hohen Ansehen Schaden zuzufügen. Der Internationale Senat sei ordnungsgemäß ernannt bzw bei der 16. Ordentlichen Generalversammlung gewählt worden. Gemäß Punkt 5.2.2.2 gehörten dem Senat 10 ordentliche Mitglieder an, die den größten finanziellen Beitrag zu den internationalen Aktivitäten des Verbandes gemäß den letzten beiden geprüften Bilanzen geleistet haben. Die ordnungsgemäße Ernennung dieser Mitglieder stehe unter der Kontrolle des Kontrollrates gemäß Punkt 8. der Statuten sowie der ständigen Kontrolle der Firma E*****-GesmbH. Außerdem sei die Generalversammlung als Kontrollorgan zuständig. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch, in den Besitz der Bilanzen aller Mitglieder der Beklagten zu kommen. Sie sei nicht legitimiert zu verlangen, dass die Beklagte Auskünfte über die Geschäftsgebarung der anderen Mitglieder gebe oder deren Bilanzen vorlege. Es werde jedes Jahr von der deutschen Treuhandgesellschaft "T*****" eine konsolidierte Förderbilanz erstellt, an Hand derer die Reihung der Fördervereine nach ihren Ausgaben für die internationalen Aktivitäten von SOS-Kinderdörfern vorgenommen werde. Für die Verteilung der Senatssitze auf der Generalversammlung 1998 seien dementsprechend und gemäß den Statuten die Bilanzen 1995 und 1996 herangezogen worden. Die Generalversammlung 1998 sei daher auch ordnungsgemäß einberufen worden und hätten daran nur die Mitgliedsvereine der Elfenbeinküste und der Philippinen nicht teilnehmen können. Von den Ehrenmitgliedern seien nur Fritz H*****, Maria H***** und Beatrice von B***** der Generalversammlung ferngeblieben, wobei sich sämtliche Abwesenden mit Ausnahme von Frau B*****, mit der kein Kontakt hergestellt habe werden können, vorab für ihr Fernbleiben entschuldigt hätten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem Punkt 1. a und b (Feststellungsbegehren) statt und stellte fest, dass die in der vom

21. bis 23. 7. 1993 abgehaltenen 15. Ordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei gefassten Beschlüsse betreffend Annahme der Änderungen des Statutenentwurfes vom Juli 1993 bei Bestimmung Punkt 4.2.2, 5.1.6 und 5.2.3, sowie hinsichtlich der Stattgebung des Antrages der beklagten Partei, dass prinzipiell pro Land nur ein SOS-Kinderdorf-Verein in den Verband aufgenommen werde, und in Ländern, in denen es noch mehrere Vereine gebe, ein Gesamt-SOS-Kinderdorf-Verein gegründet werden solle, dem als einzigem die Mitgliedschaft beim Verband gewährt wird, der Klägerin gegenüber nichtig seien. Die darüber hinausgehenden und bereits wiedergegebenen Haupt- und Eventualbegehren wurden vom Erstgericht abgewiesen.

Rechtlich vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, dass ein Beschluss einer Mitgliederversammlung eines Vereins rechtsunwirksam sei, wenn nicht allen Mitgliedern die Möglichkeit hiezu gegeben werde. Leide die Einberufung der Mitgliederversammlung an einem Fehler, so seien die dort gefassten Beschlüsse nichtig und könne diese Nichtigkeit mit Feststellungsklage im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Da die Klägerin zu Unrecht von der Ausübung ihres Teil- und Stellungnahmerechtes an der 15. Ordentlichen Generalversammlung ausgeschlossen gewesen sei, seien auch die im Jahre 1993 dort gefassten Beschlüsse nichtig, weshalb dem Klagebegehren in seinem Punkt 1. stattzugeben und die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse festzustellen gewesen sei. Hingegen sei das Klagebegehren in seinem Punkt 2. betreffend die Beschlüsse der 16. Ordentlichen Generalversammlung abzuweisen, weil davon auszugehen sei, dass alle Mitglieder eine Ladung erhalten hätten. Keine der beiden Satzungen entfalte eine Bestimmung, wonach die endgültige Tagesordnung der Beklagten bekannt gegeben werden müsse. § 10 Z 4 der alten Statuten bestimme lediglich, dass die Einberufung zwei Monate vor der Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen habe. Im Übrigen sei eine Änderung der Tagesordnung in der Generalversammlung genehmigt worden. Auch der Vorwurf, dass die Generalversammlung von einem Organ einberufen worden sei, dessen Funktionsperiode bereits abgelaufen sei, sei nicht berechtigt, weil zur Wahrung der Vereinskontinuität auch ein Vereinsvorstand, dessen Funktionsperiode abgelaufen sei, zur Durchführung von Neuwahlen eine Generalversammlung einberufen könne. Es sei aber auch das Begehren auf Auskunftserteilung darüber, welche finanziellen Beiträge jeweils die einzelnen ordentlichen Mitglieder der Beklagten zu den internationalen Aktivitäten des Verbandes gemäß der im Zeitpunkt der

16. Ordentlichen Generalversammlung vorliegenden beiden letzten geprüften Bilanzen geleistet haben, sowie die Richtigkeit dieser Auskunft von einem Buchsachverständigen überprüfen zu lassen, abzuweisen, weil die Klägerin weder aus den Satzungen noch aus dem Vereinsgesetz einen derartigen Anspruch ableiten könne; sie habe nämlich nur einen Anspruch auf Einsichtnahme in die konsolidierte Bilanz über die Fördervereine, nicht aber auf Einsichtnahme in die Bilanzen der anderen Mitglieder.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung erhoben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, jener der beklagten Partei hingegen Folge und wies auch das restliche Klagebegehren ab. Es sprach weiters aus, dass der Wert jedes einzelnen Haupt- und Eventualbegehrens, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von S 53.000 (richtig: S 52.000 [§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO]), nicht aber den Betrag von S 260.000 übersteige, und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm - soweit es nicht (als fehlend) monierte Feststellungen für die rechtliche Beurteilung für unwesentlich hielt - die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:

Zur Berufung der Klägerin:

Nach den Feststellungen und mangels gegenteiliger Behauptungen sei davon auszugehen, dass die Einladung zur 16. Generalversammlung 1998 an die einzelnen Mitglieder ebenso rechtzeitig und satzungsgemäß erfolgt sei wie die Bekanntgabe der Tagesordnung, die mit den Einladungen versandt wurde. Streitpunkt im vorliegenden Fall sei nur, ob der bei dieser Generalversammlung gewählte Präsident wirksam eine Änderung bzw Ergänzung der Tagesordnung auf Wiederholung der Abstimmung der 1993 beschlossenen Satzungsänderung vornehmen habe dürfen und diese Änderung der Tagesordnung noch als rechtzeitig zu beachten sei und ob allfällige Mängel in diesen Punkten durch die mit einer Gegenstimme in der Generalversammlung erfolgte Beschlussfassung über die Genehmigung dieses Tagesordnungspunktes saniert wären. Selbst wenn man dem Standpunkt der Klägerin, dass die in der Generalversammlung 1993 beschlossene Satzungsänderung wegen Nichteinladung der Klägerin nicht wirksam gewesen sei, weil der zu Grunde liegende Beschluss demnach nicht nur anfechtbar, sondern absolut nichtig und wirkungslos ist, beitrete, demnach also wegen der Wirksamkeit der alten Satzung die Funktionsperiode des Präsidenten zum Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung schon abgelaufen gewesen sei, sei jedenfalls unter Berücksichtigung der herrschenden Judikatur auch die Einberufung von Generalversammlungen von einem Vorstand bzw Präsidenten, dessen Funktionsperiode abgelaufen sei, wirksam; dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin das einzige Mitglied von mehr als 100 gewesen sei, das auch die Beschlussfassung über die Genehmigung der Änderung der Tagesordnung bekämpft habe. Von einer satzungswidrigen oder unwirksamen Einberufung der 16. Ordentlichen Generalversammlung 1998 könne daher keine Rede sein. Auch die nachträgliche Ergänzung einer Tagesordnung sei grundsätzlich nicht satzungswidrig, weil die Klägerin selbst zugestehen müsse, dass in der Satzung diesbezüglich keine Regelung enthalten sei; ebenso nicht darüber, wann grundsätzlich die einzelnen Tagesordnungspunkte der Generalversammlung den Mitgliedern auf welche Art und Weise bekannt zu geben seien. Daher sei auch grundsätzlich die Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes und die Mitteilung über den Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung 12 Tage vor der Generalversammlung nicht satzungswidrig. Sie könnte zwar einer durch längere Zeit geübten Observanz widersprechen, doch sei dies nicht behauptet worden, sodass dieser Punkt ausscheide. Auch wenn die Klägerin die Auffassung vertrete, dass unter Beachtung des Anspruches auf rechtliches Gehör und rechtzeitige Kenntnis der Tagesordnungspunkte im Hinblick auf die Entfernungen und die Vielzahl der Mitglieder die Frist kurz sei, könne sich das Berufungsgericht dieser Auffassung im Zeitalter der multimedialen Nachrichtenmöglichkeiten (e-mail; Fax etc) nicht anschließen und sei die Frist daher als noch ausreichend auch dann anzusehen, wenn für den an der Generalversammlung teilnehmenden Delegierten des Mitgliedsvereines noch vereinsinterne Abklärungen notwendig seien. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass die angefochtenen Beschlusspunkte bereits Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der 15. Generalversammlung gewesen seien.

Selbst wenn aber unter Bedachtnahme auf alle Umstände, die für die Einberufungsfrist zur Generalversammlung für Änderungen der Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen seien, die 12-tägige Frist als zu kurz zu beurteilen wäre, sei für die Klägerin nichts gewonnen, weil sie zur Generalversammlung 1998 jedenfalls ordnungsgemäß geladen gewesen sei und in dieser Generalversammlung nach Wortmeldung ihres Delegierten über die Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes (neuerliche Beschlussfassung über die Satzungsänderung) dieser bei über 100 abstimmungsberechtigten Mitgliedern mit nur einer Gegenstimme genehmigt worden sei. Durch diesen in der satzungsgemäß einberufenen Generalversammlung gefassten Beschluss sei aber auch die Streitfrage, ob der bisherige Vorstand bzw Präsident, dessen Funktionsperiode abgelaufen gewesen sei, auch den Punkt der Satzungsänderung und nicht nur den Tagesordnungspunkt Neuwahl auf die Tagesordnung setzen habe dürfen, obsolet, weil durch diese Beschlussfassung jedenfalls die Vorgangsweise des bisherigen Präsidenten saniert worden wäre. Daraus folge weiters, dass der in der 16. Generalversammlung mit ebenfalls nur einer Gegenstimme gefasste Beschluss auf Genehmigung des auf der

15. Ordentlichen Generalversammlung verabschiedeten Statutenentwurfes mit den damals eingebrachten Änderungen ebenso wirksam sei wie die beschlussmäßige Annahme (mit zwei Stimmenthaltungen) der Regelung der Mitgliedschaft bei S*****. Der weitere Einwand der Klägerin, dass sich Vereine an der Diskussion und an den Verhandlungen über die Beschlussfasssung und auch über die Abstimmung beteiligt hätten, die nicht ordentliche Mitglieder gewesen seien, sei nach den Feststellungen nicht erwiesen. Abgesehen davon, dass die Klägerin diesen im Verfahren erster Instanz allgemein gehaltenen Vorwurf gar nicht näher präzisiert habe, könnten nach ihren nunmehrigen Ausführungen nur vier Delegierte, nämlich die Vertreter der Vereine in Angola, Bosnien-Herzegowina, Niger und Somalia, so abgestimmt haben, wogegen aber die Nummerierung der stimmberechtigten Mitglieder auf der entsprechenden Liste spreche. Abgesehen davon wäre diese geringfügige Anzahl (vier) der nicht stimmberechtigten Mitglieder im Falle der Berücksichtigung ihres Stimmverhaltens im Hinblick auf die große Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten (101 Delegierte der Mitgliedervereine und 13 Ehrenmitglieder) für das Abstimmungsverhalten und damit für das Ergebnis der Beschlussfassung auch ohne Bedeutung, sodass selbst die Bejahung eines formalen Fehlers die Gültigkeit der Beschlussfassungen nicht tangieren könne.

Aus diesen Erwägungen sei daher die Abweisung der Feststellungsbegehren als Haupt- und Eventualbegehren unter Punkt 2. des Ersturteils zu Recht erfolgt.

Soweit sich die Klägerin schließlich in ihrer Rechtsrüge auch noch gegen die Verneinung ihres Auskunftsrechtes und gegen die unter Punkt 3. des erstgerichtlichen Urteilstenors erfolgte Abweisung ihres Auskunftsbegehrens im Zusammenhang mit der Besetzung von 10 Senatssitzen des Internationalen Senates der Beklagten wende, sei ihr entgegenzuhalten, dass nach dem festgestellten Art 10 der Statuten und nach dem konkret nicht widersprochenen Vorbringen der Beklagten der Internationale Senat von der ordentlichen Generalversammlung gewählt und die ordnungsgemäße Ernennung seiner Mitglieder, die den größten finanziellen Beitrag zu den internationalen Aktivitäten des Verbandes gemäß den letzten beiden geprüften Bilanzen geleistet haben, vom Kontrollrat gemäß Punkt 8. der Statuten sowie von der Firma E*****-GesmbH kontrolliert worden und auch die Generalversammlung als Kontrollorgan zuständig sei. Dass dem einzelnen Mitglied hier ein Kontrollrecht zustehe, sei den Satzungen nicht zu entnehmen. Streitig könnte daher nur sein, ob von der Generalversammlung die Auswahl jener 10 Vertreter der Fördervereine, denen ein Sitz im Internationalen Senat zustehe, zu bestätigen sei und deshalb die Generalversammlung hier eine Offenlegung der tatsächlich geleisteten internationalen finanziellen Unterstützungen verlangen könne. Für eine solche Auslegungsfrage sei aber in erster Linie das dazu nach der Satzung berufene Organ zuständig. Denn nach der Rechtsprechung werde zwar die Anrufung der ordentlichen Gerichte durch die im Vereinsgesetz vorgesehene Einrichtung der Vereinsgerichte nicht gehindert, doch sei vor einer klagestattgebenden Entscheidung dieses anzurufen und auch ein allenfalls verbandsintern vorgesehener Instanzenzug auszuschöpfen, da nicht "voreilig" in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden dürfe.

Da nach den Satzungen die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die einzelnen Bilanzen der Mitglieder habe, der Klägerin aber auch sonst kein subjektives Kontrollrecht diesbezüglich eingeräumt sei, sondern ihr nur ein solches als Mitglied der dazu befugten Generalversammlung zukomme und sie daher dort eine entsprechende Aufklärung im Wege einer entsprechenden notwendigen Willensbildung herbeiführen könne, wäre nur zu prüfen, ob die Gestaltung der in den Satzungen der Beklagten vorgesehenen Mitgliedschaftsrechte insoweit die Grenzen zwingenden öffentlichen oder privaten Rechts verletze, weil die Beklagte innerhalb dieser Grenzen in der Gestaltung ihrer Mitgliedschaftsrechte jedenfalls autonom sei. Derartige Grenzen würden hier jedoch nicht überschritten und auch ein Mindeststandard an Rechtsschutz eines einzelnen Mitgliedes auf Überprüfung einer satzungsgemäßen Zusammensetzung eines Organs werde nicht in unzulässiger Weise versagt. Es müsse durchaus als zulässig angesehen werden, die satzungskonforme Zusammensetzung eines zu wählenden Organs der Beklagten einem anderen Organ zu übertragen. Aus diesen Gründen sei daher der Berufung der Klägerin auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.

Zur Berufung der Beklagten:

Die von dieser bekämpfte und vom Erstgericht festgestellte Nichtigkeit betreffe die Beschlussfassung über den Statutenentwurf und über den Antrag auf Aufnahme in den SOS-Kinderdorf-Verein in der Generalversammlung vom Juli 1993. Die zu Grunde liegende Klage sei zeitlich nach erfolgter Abhaltung der nächsten darauffolgenden Ordentlichen 16. Generalversammlung vom Juni 1998 erhoben worden, in welcher die Rechtsfolgen des unberechtigten Ausschlusses der Klägerin von der 15. Generalversammlung und der dadurch bedingten unwirksamen und nichtigen Beschlüsse saniert hätten werden sollen und auch worden seien. Es sei nun herrschende Rechtsprechung, dass es sich bei der Klage auf Nichtigerklärung eines von der Generalversammlung gefassten Beschlusses auf Satzungsänderung nicht um eine Rechtsgestaltungs-, sondern um eine echte Feststellungsklage handle. Prozessökonomischer Zweck jeder Feststellungsklage sei aber, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen bestehe, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung sei nur dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheine, so etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreite. Demnach habe die Klägerin ein derartiges besonderes rechtliches Interesse zu behaupten und zu konkretisieren, nachdem die Beklagte damals schon nicht mehr behauptet habe, dass die in der 15. Generalversammlung gefassten Beschlüsse wirksam seien und im Übrigen auch die Klägerin selbst in ihrem Vorbringen ausgeführt habe, dass die Beklagte in Kenntnis der Ungültigkeit der in der 15. Ordentlichen Generalversammlung gefassten Beschlüsse diese durch eine unmittelbar vor dem Generalversammlungstermin vom 23. bis 25. 6. 1998 erfolgte Änderung der Tagesordnung zu sanieren versucht habe. Da sohin ein Feststellungsinteresse, dessen Vorhandensein nach herrschender Rechtsprechung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Rechtsmittelverfahren, zu prüfen und dessen Mangel wahrzunehmen sei, nicht ersichtlich sei, sei in Stattgebung der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil spruchgemäß im Sinne einer gesamten Klageabweisung abzuändern gewesen.

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt, "weil hier Fragen des Vereinsrechts und des Rechtsschutzes eines einzelnen Vereinsmitgliedes zu lösen waren, denen über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere der Frage der Sanierungsmöglichkeit vorangegangener nichtiger Generalversammlungsbeschlüsse."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voranzustellen ist, dass die Vorinstanzen zutreffend die gegenständliche Rechtssache nach österreichischem Recht beurteilt haben. § 10 IPRG regelt nur das Personalstatut einer juristischen Person, darunter auch von Vereinen (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 10 IPRG). Maßgeblich ist hier jedoch - geht es doch primär um Fragen des gültigen Zustandekommens von Willensbildungsentscheidungen - § 1 Abs 1 IPRG, wonach Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. Dies ist - wovon übrigens auch die Parteien von Anfang an ausgegangen sind und auch in ihren nunmehr im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen weiterhin übereinstimmend ausgehen - eindeutig Österreich: Die beklagte Partei war und ist ein Verein mit Sitz in Innsbruck, seine Statuten sind dort nach den Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes bei der österreichischen Vereinsbehörde registriert und sämtliche der von den Klagebegehren erfassten Generalversammlungsbeschlüsse wurden in Österreich gefasst. Von diesem auf österreichisches Recht verweisenden Grundsatz der stärksten Beziehung (Schwimann, aaO Rz 3 zu § 1 IPRG) war der Oberste Gerichtshof übrigens - dort freilich nur implicite, weil auch dort nicht weiter strittig - im Vorverfahren 7 Ob 151/97z (in dem es um die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses auf Ausschluss der klagenden Partei als Mitglied der beklagten Partei gegangen war) ausgegangen.

Dass Entscheidungen von Vereinsorganen, da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, auch gerichtlich überprüft werden können (7 Ob 197/97i; 7 Ob 110/00b; 2 Ob 126/00v mwN), bildet ebenfalls keinen Streitpunkt.

Für eine wirksame Beschlussfassung einer Personenmehrheit wie einem Verein wird ganz allgemein der Grundsatz anerkannt, dass selbst mangels diesbezüglicher positiv-gesetzlicher Vorschriften oder organisatorischer Regelungen über die zu beachtenden Förmlichkeiten bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen (Mitgliedern) die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme geboten werden muss (6 Ob 544/86 = JBl 1987, 650; SZ 68/58; RIS-Justiz RS0017963). Demgemäß sehen die (1993 wie auch 1998) maßgeblichen Statuten der beklagten Partei in ihrem Punkt 4. für die Einberufung der mindestens alle drei Jahre stattfindenden Generalversammlung eine Zeitspanne von zwei Monaten vor dem Termin (mittels eingeschriebenen Briefes) vor. Im vorliegenden Fall steht nun fest, dass die klagende Partei zu der 15. Generalversammlung nicht nur nicht fristgerecht, sondern überhaupt nicht eingeladen worden war. Schon allein daraus folgt, dass dieser dargelegte Mangel zur Rechtsunwirksamkeit der bei der nachfolgenden Generalversammlung ergangenen Beschlüsse führen muss. In diesem Sinne wurde ja auch bereits - rechtskräftig - im Vorverfahren 17 Cg 229/94g ebenfalls des Landesgerichtes Innsbruck festgestellt, dass speziell der Beschluss der 15. Generalversammlung, wonach der Ausschluss der klagenden Partei als Mitglied bei der beklagten Partei bestätigt wurde, rechtsunwirksam ist und die Mitgliedschaft weiterhin aufrecht besteht. Geht man aber vom rechtswidrigen Ausschluss der Klägerin aus der beklagten Partei aus, so erweist sich folgerichtig auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes als zutreffend, wonach der Klägerin durch die zu Unrecht unterlassene Einladung zur 15. Generalversammlung die Ausübung des ihr dort zustehenden Teil- und Stellungnahmerechtes rechtswidrigerweise verwehrt worden war, sodass auch die - weiteren - Beschlüsse derselben als nichtig qualifiziert werden müssen.

Der Argumentation der Revisionswerberin, dass der Klage hinsichtlich der (weiteren) Beschlussfassungen in der Generalversammlung von 1993 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - das erforderliche Feststellungsinteresse nicht mangle, kann indes nicht gefolgt werden:

Ein Interesse an einer Feststellungsklage - zur Rechtsnatur einer auf Nichtigerklärung eines von der Generalversammlung gefassten Beschlusses gerichteten Klage als Feststellungsklage siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0038953 - ist zwar immer dann gegeben, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Streitigkeiten (und damit auch eine Gefährdung der Rechtssphäre der klagenden Partei) vermieden werden (SZ 56/38; SZ 67/96; 8 Ob 27/00d). Die beklagte Partei hat jedoch ausgehend von dem bereits mehrfach zitierten Vorverfahren 17 Cg 229/94g (7 Ob 151/97z) selbst nicht nur im Vorfeld zur 16. Generalversammlung 1998, sondern auch im Zuge des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens klargestellt, dass sie nicht (mehr) von der Gültigkeit ihrer verfahrensgegenständlichen Beschlussfassungen aus der vorangegangenen (15.) Generalversammlung 1993 ausgeht und deshalb auch deren Wiederholung (Sanierung) im Rahmen der 16. Generalversammlung anstrebte. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus dem (auch der klagenden Partei zugemittelten) Programmänderungstext per 12. 6. 1998 (Beilage 3), wonach dieser Zusatzpunkt ausdrücklich und ausschließlich unter Bedacht- und Bezugnahme auf die zwischenzeitlich rechtskräftig (Datum der Rechtskraft im genannten Vorverfahren 24. 7. 1997) festgestellte aufrechte Mitgliedschaft der klagenden Partei erfolgte, um deren Sanierung herbeiführen zu können. Bei dieser Beschlussfassung wurde auch ausdrücklich auf dieses gerichtliche Verfahren ["the court ordered"] Bezug genommen. Darauf hat die beklagte Partei bereits zutreffend in ihrer Klagebeantwortung hingewiesen (AS 19) und gegen das diesbezügliche Klagebegehren (so wie auch die übrigen insgesamt) ua "Schikane" eingewendet. Ein rechtliches Interesse der Klägerin, die 1998 sodann - wie noch auszuführen sein wird - rite sanierten Beschlüsse aus 1993 für die Periode zwischen 15. und 16. Generalversammlung - weiterhin - als nichtig festgestellt zu erreichen, ist bei dem festgestellten Verhalten der beklagten Partei, die sich nicht mehr auf die Gültigkeit der Beschlüsse der 15. Generalversammlung beruft, daher zu verneinen.

Keine Berechtigung kommt auch den weiteren Revisionsausführungen zur Beschlussfassung bei der Generalversammlung 1998 zu. Kernpunkt der Anfechtungsargumentation der klagenden Partei hiezu ist die behauptete Mangelhaftigkeit der Einberufung durch nicht statutengemäße, nämlich nicht ausreichend rechtzeitig vorher erfolgte Bekanntgabe der maßgeblichen Tagesordnungspunkte, wodurch im Vorfeld der Beschlussfassung eine ausreichende Diskussion und Meinungsbildung der weltweit verstreuten Mitglieder ausgeschlossen worden sei, was letztlich wiederum Einfluss auf die (sohin formell mangelhafte) Beschlussfassung gehabt habe; ein Mangel der Willensbildung liege bereits dann vor, wenn einzelne Mitglieder von der Diskussion durch Einberufungsmängel ausgeschlossen gewesen seien und so ihre Argumente nicht hätten einbringen können; es wäre denkbar, dass die nicht erschienenen Mitglieder bei der Einbringung ihrer Argumente in der Diskussion die anderen (Erschienenen) zu anderen Abstimmungsergebnissen bewegt hätten, sodass es letztlich zu anderen Abstimmungsergebnissen gekommen wäre. Dazu komme, dass die Einberufung dieser 16. Ordentlichen Generalversammlung durch einen Präsidenten erfolgt sei, dessen Wahl (in der Generalversammlung 1993) nichtig gewesen sei; auch die Verhandlungsleitung durch den nicht mehr im Amt befindlichen Präsidenten zur Herbeiführung von Satzungsänderungen stelle eine gravierende Satzungswidrigkeit und einen Mangel bei der Beschlussfassung dar, sodass auch aus diesem Grunde eine Rechtsunwirksamkeit auch der Beschlüsse von 1998 vorliege.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Die aus der bereits zitierten Entscheidung 6 Ob 544/86 (JBl 1987, 650) wiedergegebenen Rechtsgrundsätze haben auch für diese zweite

(16.) Generalversammlung vollinhaltlich zu gelten. Hiezu steht nun fest, dass die Einladung zu dieser der Klägerin statutenkonform am 9. 4. 1998, also über zwei Monate vor dem Termin am 23. 6. 1998, zugestellt worden war. Dass dies bloß per Fax (und nicht wie in den Statuten vorgesehen mit eingeschriebenen Brief) geschah, ist dabei schon deshalb irrelevant, weil die klagende Partei den tatsächlichen Zugang des Einladungsschreibens schon in ihrer Berufung unbekämpft gelassen hat und damit ein allenfalls daraus ableitbarer Formmangel jedenfalls geheilt wurde, ohne dass es hiezu weiterer Auseinandersetzungen dazu bedarf, ob diese Vorgangsweise damit auch - im Sinne der Diktion des Berufungsgerichtes - durchaus der Kommunikation "im Zeitalter der multimedialen Nachrichtenmöglichkeiten" entsprach. Auch die 1993 beschlossenen Statutenänderungen waren gleichzeitig, der Klägerin also ebenfalls per 9. 4. 1998, zugesandt (gefaxt) worden. Die (unbeanstandete) Form der Einladung mittels Fax (bei einzelnen anderen Mitgliedern auch per e-mail) verkürzte die Mitglieder damit auch nicht, von Zeit, Ort und Gegenstand der Versammlung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen und sich entsprechend auf die Tagung vorzubereiten (vgl SZ 68/58).

Was nun die - in der Revision ebenfalls bestrittene - Einberufungsberechtigung zur Generalversamm- lung 1998 durch den (1993 nach dem Vorgesagten unwirksam) wiederbestellten Präsidenten K***** anbelangt, hinsichtlich dessen fehlender Legitimation hiezu sich die Klägerin auf die Entscheidung SZ 58/15 beruft, ist ihr Folgendes zu erwidern: Zwar hat sie in ihrem Schriftsatz vom 10. 2. 2000 (ON 7) es als - weiteren - "Einberufungsfehler" bemängelt, dass die 16. Ordentliche Generalversammlung von einer Person einberufen worden sei, "die nicht Präsident der beklagten Partei war", welche sodann auch diese Generalversammlung als Vorsitzender (unzulässigerweise) leitete. Diesen Mangel leitete die Rechtsmittelwerberin jedoch (unverändert bis Schluss der Verhandlung erster Instanz) ausschließlich daraus ab, dass die Funktionsperiode des Präsidenten (und auch seiner beiden Vizepräsidenten) - selbst bei einer gültigen Wahl 1993 - nur drei Jahre gedauert hätte und daher K***** 1998 ausschießlich aus diesem Grunde nicht mehr einberufungsbefugt gewesen sei. Dass hingegen - so erstmals in der Berufung und nunmehr deren Argumente wiederholend auch in der Revision - der Genannte (entgegen SZ 58/15) diese (16.) Generalversammlung angesichts der Nichtigkeit der Beschlüsse der vorangegangenen Generalversammlung rite nur zur Durchführung der Neuwahl des Vorstandes, nicht aber auch zu (sonstigen) Änderungen der Vereinsstatuten einberufen hätte dürfen (RIS-Justiz RS0080323), sodass ihm die Einberufungslegitimation deshalb abzusprechen sei, wurde (wie ausgeführt) nie vorgebracht. Tatsachenausführungen dazu, dass der Präsident über den allein geltend gemachten Umstand (Rechtsgrund) hinaus, nämlich Ende der Funktionsperiode zufolge Zeitablaufes, nicht zur Einberufung legitimiert gewesen wäre, bejahendenfalls aber nur zur Einberufung zum Zwecke der Neuwahl (also Sanierung der Altwahl), wurden hingegen nicht erstattet, vielmehr erfolgten solche - zusätzli- che - Begründungsausführungen erstmals in der Berufung gegen das Ersturteil, sodass sie bereits im Verfahren zweiter Instanz unbeachtlich bleiben hätten müssen, verstießen sie doch gegen das dort geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO). Das gilt auch für das nunmehrige Revisionsverfahren.

Auch im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf des Einberufungsvorganges zu dieser 16. Generalversammlung kann dem Rechtsstandpunkt der klagenden Partei nicht gefolgt werden. Die Revisionswerberin bestreitet selbst nicht, dass die hiefür maßgebliche und im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung bereits wörtlich wiedergegebene Bestimmung des § 10 Z 4 (nunmehr Art 5 Z 5.1.3) der Statuten lediglich eine Frist (von zwei Monaten) für die Einberufung, nicht hingegen auch für die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte vorsieht. Dies war - trotz der weltweit verstreuten Mitgliedschaften der Länderverbände - offenbar auch nie (mit Ausnahme der Klägerin) als Mangel (in der organisatorischen Vorbereitung und damit als ergänzungsbedürftig) empfunden worden. Zwar muss - im Lichte der bereits in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung 6 Ob 544/86 (JBl 1987, 650) sowie ihr folgend auch der Entscheidung SZ 68/58 - für eine spätere wirksame Beschlussfassung (bei sonstiger Unwirksamkeit/Nichtigkeit) grundsätzlich allen an der Mitwirkung der Willensbildung (hier in der Generalversammlung) berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung(en) - kurz: Tagesordnung - rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme geboten werden. Daran hat es jedoch hier der Klägerin nach Ansicht des Senates ebenfalls nicht gemangelt: Die "Programmänderung" wurde der Klägerin nämlich am 12. 6. 1998 ebenfalls per Fax zugemittelt. Auszugehen ist hiebei zunächst davon, dass weder das VereinsG noch die Statuten eine derartige Vorgangsweise (ausdrücklich) verbieten. Durchaus vergleichbare Regelungen enthält aber etwa § 107 AktG, der in seinem Abs 4 für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen vorsieht, wobei nach § 108 Abs 2 leg cit Gegenstände, deren Verhandlung zur Tagesordnung der Hauptversammlung gemacht werden sollen, mindestens sieben Tage vor dem Tag der Versammlung angekündigt worden sein müssen. Eine solche siebentägige Frist sieht auch § 38 Abs 1 GmbHG für die Einberufung der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor. Die vergleichsweise Heranziehung dieser Bestimmungen ist hiebei schon deshalb zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung Vereinssatzungen wie etwa die zitierten als generelle Rechtsnormen gemäß §§ 6, 7 ABGB auszulegen sind; maßgeblich ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass deren Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (6 Ob 178/99s; 1 Ob 273/00d). Statuten sind hiebei immer nur die grundsätzliche Norm, mit der sich der Verein seine Organisation in concreto selbst gibt (10 Ob 2014/96s). Ob eine gewählte Einberufungsart ausreichend ist, kann wegen der Vielfältigkeit der Vereine, die wegen der differierenden Größe, den Zielsetzungen, der Zahl und Zusammensetzung sowie des Wohnortes (Sitzes) der Vereinsmitglieder keine Generalisierung zulassen, immer nur im Einzelfall geprüft werden (SZ 68/58). Unter Beachtung dieser Grundsätze sowie der bereits vom Berufungsgericht hervorgekehrten modernen globalen Kommunikationstechniken ist daher die diesbezügliche, dem Standpunkt der Klägerin nicht folgende Rechtsauffassung beider Vorinstanzen nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal diese Frist auch über jenen nach den zitierten gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen liegt. Das weitere (Haupt-)Begehren Punkt 2. samt zugehörigem Eventualbegehren wurde daher ebenfalls zu Recht abgewiesen.

Zum Begehren Punkt 3. führt die Revision im Wesentlichen nur aus, dass sich das von der klagenden Partei gestellte Begehren auf Erteilung der gewünschten Auskünfte auf das "nach den Grundsätzen der Redlichkeit zu beurteilende Vertragsverhältnis" zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gründe. Damit kann die klagende Partei allerdings nicht entkräften, dass sich nach den maßgeblichen Satzungen ein derartig (weitgehendes) Auskunftsrecht nicht ergibt.

Damit kommt der Revision insgesamt keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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