OGH 6Ob544/86; 5Ob566/87; 9ObA160/89; 5Ob528/90; 6Ob548/93; 7Ob2314/96m; 7Ob151/97z; 6Ob178/99s; 2Ob196/01i; 8ObA274/01d; 7Ob269/03i; 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob71/12p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f (RS0017963)

OGH6Ob544/86; 5Ob566/87; 9ObA160/89; 5Ob528/90; 6Ob548/93; 7Ob2314/96m; 7Ob151/97z; 6Ob178/99s; 2Ob196/01i; 8ObA274/01d; 7Ob269/03i; 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob71/12p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f25.5.2023

Rechtssatz

Für die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss.

Normen

ABGB §833 A
AktG §108
GmbHG §38
VerG §4 Abs2 litf
VerG 2002 §7

6 Ob 544/86OGH02.04.1987

Veröff: JBl 1987,650

5 Ob 566/87OGH14.07.1987

Beisatz: Das schutzwürdige Interesse eines einzelnen Teilhabers an der Einhaltung dieses Vorganges ist zu verneinen, wenn er nicht einmal behauptet, die Abstimmung hätte bei Einhaltung des genannten Erfordernisses ein anderes, ihm günstigeres Ergebnis bewirkt (so schon JBl 1985,102). (T1)

9 ObA 160/89OGH14.06.1989

Auch; Beisatz: Hier: Stiftung (T2) Veröff: SZ 62/110 = GesRZ 1990,98 = Arb 10808 = RdW 1991,117

5 Ob 528/90OGH06.03.1990

Auch; Beis wie T1

6 Ob 548/93OGH13.05.1993

Vgl

7 Ob 2314/96mOGH18.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. (T3) Veröff: SZ 69/289

7 Ob 151/97zOGH25.06.1997

Vgl auch

6 Ob 178/99sOGH21.10.1999

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 196/01iOGH06.09.2001

Vgl auch

8 ObA 274/01dOGH15.11.2001

Vgl; Beisatz: Einem Dritten steht es nicht zu, eine allfällige Unwirksamkeit des Auflösungsbeschlusses eines Vereins wegen Verletzung einzelner Formerfordernisse gegenüber den Vereinsmitgliedern geltend zu machen. (T4)

7 Ob 269/03iOGH14.01.2004

Auch

10 Ob 36/07bOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen, es sei denn, dass alle Mitglieder erschienen oder vertreten waren und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben. (T5)

1 Ob 32/10bOGH20.04.2010

Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls von bedeutsamen und weittragenden Tagesordnungspunkten ‑ wie beispielsweise von beabsichtigten maßgeblichen Satzungsänderungen oder von der geplanten Auflösung des Vereins ‑ müssen die Mitglieder schon aus elementaren Gründen der Vereinsdemokratie aber so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung informiert werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt. (T6)

4 Ob 71/12pOGH02.08.2012

Beis wie T6

2 Ob 25/23zOGH16.05.2023

vgl; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Beschlüssen von Vereinsorganen bewirkt Nichtigkeit des Beschlusses nach § 7 VerG. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Fünf Minuten Redezeit, die nicht annähernd ausreichten, um zu den für ihn ohnehin nicht näher konkretisierten Vorwürfen sinnhaft Stellung zu nehmen. (T8)

3 Ob 34/23fOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Sieben Minuten Redezeit. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19870402_OGH0002_0060OB00544_8600000_001