OGH 6Ob548/93

OGH6Ob548/9313.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann I*****, vertreten durch Mag.Dr. Michael Michor, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei F***** Jagdgesellschaft, ***** (Obmann Hans L*****), vertreten durch Dr.Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unwirksamkeit eines Vollversammlungsbeschlusses über den Ausschluß des Klägers (Streitwert 80.000 S), infolge ao Revision der beklagten Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Juli 1992, GZ 23 Cg 153/92-7, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.Dezember 1992, AZ 2 R 204/92(ON 13), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird stattgegeben.

Das angefochtene Urteil sowie das Urteil erster Instanz werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz rückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung

Die beklagte Partei ist ein Verein, dessen sazungsgemäßer Zweck vor allem in der Pachtung von Jagdausübungsrechten ist. Die Mitgliederzahl ist im Sinne der landesgesetzlichen jagdrechtlichen Bestimmungen beschränkt. Als Gesellschaftsorgane nennt die Satzung die Vollversammlung, den Obmann, den Ausschuß, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Vollversammlung besteht aus allen Gesellschaftsmitgliedern. Sie hat unter anderem die Aufgabe, über Einsprüche gegen den Ausschluß von Mitgliedern Beschluß zu fassen. Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Kassenführer, je einem Stellvertreter dieser Funktionäre und aus zwei Beiräten. Der Ausschuß ist das leitende und überwachende Organ. In seinen Wirkungskreis fallen auch die Aufnahme oder der Ausschluß von Mitgliedern. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Ausschußmitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der gesetzmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Die Vereinsmitglieder sind nach § 9 der Satzung im einzelnen verpflichtet,

"a) nach besten Kräften die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich streng an die Satzungen der Gesellschaft sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten;

b) alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft abträglich sein könnte;

c) bei der Ausübung der Jagd in den Jagdgebieten der Gesellschaft den Ausweis über die Berechtigung zur Jagdausübung bei sich zu führen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen;

d) die Vorschriften des Jagdgesetzes, der hiezu ergangenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zu befolgen;

e) sich der Mithilfe und Verwendung zur Jagdausübung von solchen Personen in den Jagdgebieten der Gesellschaft zu enthalten, die dort nicht jagdausübungsberechtigt sind, es wäre denn, daß hiezu vom Obmann eine schriftliche Bewilligung erteilt wurde;

f) das von ihnen in den Jagdgebieten der Gesellschaft erlegte Wild ohne Verzug an die vom Ausschuß bestimmte Stelle abzugeben;

g) der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, der durch unsachgemäße Behandlung des erlegten oder gefangenen Wildes durch das Mitglied entstanden ist;

h) alle in den Jagdgebieten der Gesellschaft abgegebenen Schüsse und sonstige, für den Jagdbetrieb merkenswerte Vorkommnisse so rasch wie möglich dem Obmann oder den von ihm namhaft gemachten Aufsichtsorganen zu melden."

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch freiwilligen Austritt oder durch den Tod durch Ausschluß. Über die Voraussetzungen und Rechtswirkungen des Ausschlusses sowie über das Ausschlußverfahren enthält die Satzung in ihrem § 6 folgende Regelungen:

"3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Gesellschaft kann durch den Ausschuß aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet sind;

b) wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten;

c) wegen gröblicher Überschreitung des dem Mitgliede zustehenden Wildabschusses nach Zahl oder Qualität;

d) wegen grober Verletzung der allgemein gültigen Regeln der Weidgerechtigkeit und wegen schwerer Verstöße gegen Anordnungen des Ausschusses oder Obmannes;

e) wegen Entziehung der Jagdkarte;

f) wegen gröblicher Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften;

g) wegen eines Verhaltens nach § 17 Abs 4.

4. Der erfolgte Ausschluß ist dem ausgeschlossenen Mitgliede schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen der Einspruch an die Vollversammlung zu. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Beschlußfassung durch die Vollversammlung.

5. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Gesellschaftsvermögen Anspruch."

Der Kläger war Mitglied der beklagten Jagdgesellschaft und von dieser auch als Jagdschutzorgan bestellt worden. Als solcher brachte er den Obmann der Jagdgesellschaft über einen Vorfall vom 5.Oktober 1991 zur behördlichen Anzeige.

Der Ausschuß der beklagten Partei beschloß in seiner Sitzung vom 4. Februar 1992, den Kläger mit sofortiger Wirkung aus der Jagdgesellschaft auszuschließen.

Dies teilte der Ausschuß in seinem vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigten, mit 18.Februar 1992 datierten Schreiben mit. Darin hieß es wörtlich:

"Dem Ausschuß der...Jagdgesellschaft wurde zur Kenntnis gebracht, daß Sie in letzter Zeit gröblich gegen die Satzungen der... Jagdgesellschaft, insbesondere gegen die §§ 6 und 9 verstoßen haben.

Nach Ansicht des Ausschusses haben Sie durch ihr Verhalten gröblich gegen die §§ 6 und 9 der Satzungen verstoßen, weshalb der Ausschuß in seiner Sitzung vom 4.2.1992 den Beschluß gefaßt hat, Sie mit sofortiger Wirkung aus der...Jagdgesellschaft auszuschließen.

Gemäß § 6 Abs 4 der Satzungen steht Ihnen gegen den Ausschließungsbeschluß der Einspruch an die Vollversammlung zu; dieser Einspruch muß schriftlich bis längstens acht Tage vor dem nächsten Vollversammlungstermin beim Obmann der...Jagdgesellschaft einlangen, damit Ihr Einspruch in der nächsten Vollversammlung behandelt werden kann.

Die Gründe für den Ausschluß sind im Protokoll der Ausschußsitzung vom 4.2.1992 festgehalten, wobei eine genaue Darstellung der Gründe, die zum Ausschluß geführt haben, in der Vollversammlung erfolgt.

In der gleichen Sitzung hat Sie der Ausschuß als Jagdaufseher der...Jagdgesellschaft abberufen und diese Tatsache unter einem dem Magistrat...mitgeteilt."

Bereits am 12.Februar 1992 richtete der Kläger gegen seinen vom Ausschuß ausgesprochenen Auschluß einen schriftlichen Einspruch an die Vollversammlung. Darin führte er aus, von dritter Seite erfahren zu haben, daß ihm die Anzeige des Obmannes wegen eines bestimmten Verhaltens zum Vorwurf gemacht werde.

Die am 16.März 1992 abgehaltene Vollversammlung verwarf den Einspruch des Klägers und bestätigte dessen Ausschluß, ohne ihn zu seinem Einspruch gehört zu haben. Der Kläger war vielmehr zur Sitzung dieser Vollversammlung nicht zugelassen worden.

Die beklagte Partei teilte dem Kläger in einem vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigten, mit 7.April datierten Schreiben mit, daß die am 16.März 1992 abgehaltene Vollversammlung seinen Einspruch gegen den Ausschluß aus der Jagdgesellschaft verworfen und den Ausschluß bestätigt habe, womit dieser Ausschluß endgültig sei.

Der Kläger stellte in seiner am 26.Mai 1992 angebrachten Klage das Begehren auf Feststellung, daß der in der Vollversammlung vom 16.März 1992 gefaßte Ausschließungsbeschluß rechtsunwirksam sei und der Kläger aufgrund dieses Beschlusses seine Mitgliedschaft beim beklagten Verein nicht verloren habe.

Der Kläger begründete die Unwirksamkeit des Vollversammlungsbeschlusses mit schwerwiegenden Mängeln des Beschlußverfahrens, aber auch mit der Gesetz- und Satzungswidrigkeit des Beschlußinhaltes. Die Mängel des Beschlußverfahrens erblickte der Kläger darin, daß er von der Teilnahme an der Sitzung der Vollversammlung, die unter anderem über seinen Einspruch gegen den vom Ausschuß ausgesprochenen Vereinsausschluß Beschluß zu fassen hatte, ausgeschlossen worden sei; er machte aber auch geltend, daß ihm die (konkreten) Ausschließungsgründe nicht mitgeteilt worden und ihm daher die Möglichkeit entzogen worden sei, in seinem Einspruch zu den ihm angelasteten Verhaltensweisen konkret Stellung zu nehmen. Darin erblickte der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Was die Ausschließungsgründe selbst anlangt, behauptete der Kläger teils eine tatsachenwidrige Annahme, teils berief er sich auf Rechtfertigungsgründe.

Die beklagte Partei bestritt jeden Verfahrens- und jeden inhaltlichen Mangel des vom Kläger als satzungs- und gewesetzwidrig angefochtenen Ausschlußbeschlusses.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete den angefochtenen Vollversammlungsbeschluß wegen angenommenen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als satzungswidrig und gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; es sprach weiters aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

In Anlehnung an die in JBl 1987, 650 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2.April 1987, 6 Ob 544/86, vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß das vereinsinterne Ausschlußverfahren schon wegen der Aussperrung des Klägers von der Sitzung der Vollversammlung, die über seinen Einspruch zu beschließen hatte, und damit wegen Verweigerung der Möglichkeit zur sachlichen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen, den Ausschluß begründenden Vorwürfen derart mangelhaft gewesen wäre, daß die Ausschließungsentscheidung der Vollversammlung unwirksam sei.

Der beklagte Verein ficht das bestätigende Berufungsurteil mit außerordentlicher Revision an. Er macht eine nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte unrichtige rechtliche Beurteilung mit der Begründung geltend, daß sich das im anhängigen Rechtsfall zu beurteilende Ausschließungsverfahren wesentlich von dem in der oben zitierten Vorentscheidung beurteilten Ausschlußverfahrens unterscheide, der Ausschluß des Klägers von der Sitzung der Vollversammlung durch die Satzung voll gedeckt und das Recht des Klägers auf sachliche Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen durch seinen schriftlichen Einspruch gewahrt gewesen wäre, welches Recht der Kläger auch ausgenutzt habe.

Der Revisionswerber stellt einen auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag.

Mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung strebt der Kläger die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem mehrstufigen Vereinsausschlußverfahren nicht vorliegt.

Die Revision ist auch im Sinne einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zum Zwecke der Verfahrensergänzung berechtigt:

Der Kläger hat als wirksam in den beklagten Verein aufgenommenes Mitglied Anspruch auf Bewahrung seiner Mitgliedschaft im Sinne der Vereinssatzung. Diese knüpft den Verlust der Vereinsmitgliedschaft durch einseitige Erklärung des Vereines an das Vorliegen eines der aufgezählten Ausschließungsgründe und an die Einhaltung des vorgeschriebenen Ausschließungsverfahrens. Die Entscheidung über den Ausschluß fällt danach zunächst der mehrköpfige Ausschuß. Dessen Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, dem ein Einspruch an die Vollversammlung offen steht. Bis zur Beschlußfassung durch die Vollversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes. Die Vollversammlung faßt im Falle eines Einspruches gegen einen vom Ausschuß ausgesprochenen Ausschluß vereinsintern endgültig Beschluß.

Die Satzungsregelungen sind in Übereinstimmung mit Gesetz und guten Sitten auszulegen. Danach ist dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied eine echte Einspruchsmöglichkeit nur unter der Voraussetzung gewahrt, daß ihm die vom Ausschuß als Ausschließungsgründe vorgeworfenen Tatumstände konkret mitgeteilt werden oder daß ihm wenigstens die Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme offensteht.

War dem betroffenen Vereinsmitglied in diesem Sinne eine umfassende sachliche Gegendarstellung zu den für den Ausschluß herangezogenen Gründen möglich, reichte dies zur Sachinformation der Vollversammlung über den Standpunkt des vom Ausschluß bedrohten Mitgliedes hin. Eine ergänzende mündliche Stellungnahme wäre zur Gewährleistung sachlicher Meinungsbildung im beschließenden Organ nicht zu fordern.

Das satzungsgemäß angeordnete Ruhen der Mitgliedschaftsrechte, zu denen auch das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung zählt, ist solange unbedenklich, als die Beschlußfassung der Vollversammlung über den Einspruch gegen den vom Ausschuß ausgesprochenen Ausschluß nicht ungebührlich hinausgeschoben wird.

Der Ausschuß hat über seine Sitzung, in der er den Ausschluß des Klägers beschloß, wie es die Satzung vorsieht, ein Protokoll geführt. Dieses wurde dem Kläger auszugsweise, wenn der entsprechende Vermerk im Schreiben des Vereines vom 7.April 1992 zutrifft, als Beilage dieses Schreibens mitgeteilt.

Für eine zureichende sachliche Einspruchsmöglichkeit des Klägers ist es nun entscheidend, ob die dem Kläger als Ausschließungsgründe angelasteten Verhaltensweisen durch zeitliche, örtliche, persönliche und modale Daten konkretisiert im Ausschußprotokoll festgehalten wurden und zutreffendenfalls, ob dem Kläger die Möglichkeit offengestanden wäre, in das seinen Ausschluß betreffende Sitzungsprotokoll Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.

Die eingangs zitierte völlig allgemein gehaltene Begründung im Schreiben vom 18.Februar 1992 setzte den Kläger keinesfalls instand, in seinem Einspruch eine sachlich fundierte Gegendarstellung auszuführen.

Blieb dem Kläger, solange er seinen Einspruch entsprechend ergänzen konnte, die genaue Kenntnis der ihm als Ausschlußgründe vorgehaltenen Verhaltensweisen versagt, entweder weil in das Protokoll über die Ausschußsitzung vom 4.Februar 1992 eine derartige konkrete Begründung gar nicht aufgenommen worden war oder weil der Kläger gar keine Möglichkeit hatte, von diesem Ausschußsitzungsprotokoll Kenntnis und Abschrift zu nehmen, dann hätte dem Kläger allerdings - ungeachtet des Ruhens seiner Mitgliedschaft - nicht verwehrt werden dürfen, in der Vollversammlung zu deren Information als Entscheidungsgrundlage seinen Standpunkt zu den Ausschließungsgründen darzulegen.

Im Sinne der hier dargelegten Rechtsansicht kann der Ausschluß des Klägers von der Sitzung der Vollversammlung vom 16.März 1992 einen die Beschlußunwirksamkeit begründenden Verfahrensverstoß darstellen, muß dies aber nicht. Entscheidend ist, ob dem Kläger die Möglichkeit geboten war, in seinem schriftlichen Einspruch eine sachlich begründete Gegendarstellung zu den Umständen zu geben, mit denen sein Ausschluß aus dem Verein begründet werden sollte.

Dazu bestehen Feststellungsmängel.

Aus diesem Grund ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Der Inhalt des Ausschußprotokolls über die Sitzung vom 4.Februar 1992 und gegebenenfalls die Möglichkeit des Klägers, in dieses Protokoll Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen, werden mit den Parteien zu erörtern sein. Die Ergänzung des Beweisverfahrens wird von den entsprechenden Parteienanträgen abhängen. Die Beweislast für eine ausreichende und rechtzeitige Unterrichtung des Klägers über die Gründe, auf die sein Ausschluß gestützt wurde, trifft den beklagten Verein.

Es kann daher derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der vom Kläger als unwirksam bekämpfte Beschluß der Vollversammlung über seinen Einspruch schon wegen schwerwiegender Verfahrensverstöße unwirksam ist. Sollte sich nach dem Ergebnis des zu ergänzenden Verfahrens das Gegenteil herausstellen, wird der angefochtene Vollversammlungsbeschluß auf seine Satzungs- und Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen sein.

Zur Behebung der aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Prozeßgericht erster Instanz eine Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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