Rechtssatz
Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes.
7 Ob 140/74 | OGH | 29.08.1974 |
Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass eine Fahrgeschwindigkeit von neunzig km/h in einer durch den Radius von zweihundert Meter weit gezogenen Kurve auf trockener Fahrbahn bei einem Fahrer, der durch die Ablegung der Fahrprüfung einen gewissen Nachweis der Verkehrstauglichkeit erbracht und außerhalb der Schulfahrten auch bereits sechshundert Kilometer zurückgelegt hatte, die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles geradezu leicht erkennbar nahelegte. (T1) <br/>Veröff: VersR 1975,748 = VersRdSch 1975,378 |
9 ObA 315/92 | OGH | 10.02.1993 |
nur: Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. (T2) |
10 ObS 84/95 | OGH | 08.06.1995 |
Beisatz: Dabei ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. (T3) |
10 ObS 104/98m | OGH | 14.04.1998 |
Beis wie T3; Beisatz: Arbeitsunfall auf einem begehbaren Arbeitsgerüst. (T4) |
10 ObS 145/07g | OGH | 04.03.2008 |
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads misst die Rechtsprechung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung zu. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Arbeitsunfall an einer Fräseinrichtung - grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bejaht. (T7) |
10 ObS 27/09g | OGH | 16.06.2009 |
Beisatz: Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden. (T8) |
9 ObA 94/13h | OGH | 29.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Arbeitsunfall mit einem Stapler. (T9) |
10 ObS 104/14p | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es kann aber auch eine Reihe für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn diese in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0020OB00174_7100000_001
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