OGH 2Ob11/87

OGH2Ob11/8712.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** U***, Dr. Franz Rehrl-Platz 5, 5010 Salzburg,

vertreten durch Dr. Anna Jahn, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Helmut H***, Pflastermeister, Bobletten 18, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma, Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 205.979,24 s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1986, GZ 1 R 105/86-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.Dezember 1985, GZ 3 Cg 447/85-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 10.766,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 978,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der beim Beklagten beschäftigte Manfred M*** geriet am 10. August 1983 mit dem von ihm bedienten LKW-Kran im Bereich des Bahnhofs Bregenz mit der Starkstromleitung in Berührung und wurde hiedurch getötet.

Die Klägerin, die den Hinterbliebenen des Getöteten bis 30. September 1985 Begräbniskosten sowie Witwen- und Waisenpensionen von insgesamt S 205.979,24 bezahlte, begehrt den Ersatz dieses Betrages samt 4 % Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagte der Klägerin sämtliche Leistungen zu ersetzen habe, welche diese aus Anlaß des Unfalles ihres Pflichtversicherten Manfred M*** vom 10. August 1983 zu erbringen habe. Der Beklagte hafte gemäß § 334 ASVG wegen grober Fahrlässigkeit. Die Verwendung des LKW-Krans bei den Arbeiten sei dem Beklagten mehrfach untersagt worden, die Unfallsverhütungsvorschriften und die Vorschriften für Arbeiten in der Nähe von Starkstromleitungen seien ihm zur Kenntnis gebracht worden.

Der Beklagte wendete ein, er sei über Unfallverhütungsvorschriften nicht informiert worden, er habe seit mehr als einer Woche vor dem Unfall mit dem LKW-Kran im Bahnhofsbereich gearbeitet, ohne daß ihm dies untersagt worden wäre. Es treffe ihn kein Verschulden am Unfall.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Im Auftrag der Österreichischen Bundesbahnen hatte die Firma G***- und K*** R*** & Co Arbeiten im Bereich des Bahnhofes Bregenz vorzunehmen. Dieses Unternehmen beauftragte den Beklagten mit der Durchführung der Pflasterungsarbeiten auf den Bahnsteigen. Laut Auftragsschreiben vom 27.Juli 1983, Beilage A, mit dessen Inhalt sich der Beklagte voll einverstanden erklärte, hatte der Beklagte die Arbeiten nach den Anweisungen der ÖBB-Bauleitung durchzuführen. Es wurde vereinbart, daß als Vertragsgrundlage und Bestandteile des Vertrages unter anderem die Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsbestimmungen für den Baudienst sowie die Elektrobetriebsvorschriften gelten. Im angeschlossenen Vergabe- und Leistungsverzeichnis wurde auf die Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Baudienst und die Elektrobetriebsvorschriften hingewiesen, der Inhalt dieser Bestimmungen, die der Beklagte nicht kannte, aber nicht wiedergegeben. Vor Beginn der Arbeiten fand eine Besprechung statt, bei der der Beklagte, ein Baupolier der Firma G***- und K*** R*** & Co und zwei Bauleiter der ÖBB anwesend waren. Die Vertreter der ÖBB wiesen darauf hin, daß sämtliche Leitungen oberhalb des Baubereiches stromführend und gefährlich seien. Dem Beklagten war klar, daß eine Berührung der Leitungen wegen der hohen Spannung mit Lebensgefahr verbunden sei. Welche Arbeitsgeräte einzusetzen seien, wurde dem Beklagten nicht vorgeschrieben. Zum Feinplanieren der Splittschicht verwendete der Beklagte eine acht Meter lange Eisenschiene, die entweder mit dem LKW oder mit dem auf diesem montierten Kran gezogen wurde. Ob die beiden Bauleiter der ÖBB bis zum Unfallstag bemerken mußten, daß zum Ziehen der Metallschiene nicht nur der LKW, sondern mitunter der Kran verwendet wurde, ist nicht feststellbar. Die Bauleiter wiesen öfters auf die von der Oberleitung ausgehende Gefahr hin, daß sie dem Beklagten oder einem seiner Beschäftigten vor dem Unfall verboten hätten, den Kran zu verwenden, ist aber nicht feststellbar. Am 10.August 1983 wurden zum Verteilen des Splittes der LKW und der Kran mit Greifer verwendet, die Eisenschiene wurde mit dem LKW gezogen. Manfred M*** war seit vier oder fünf Jahren beim Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit fuhr er ausschließlich mit dem beim Unfall verwendeten LKW und betätigte auch den Kran. Der Beklagte hatte ihm gesagt, daß er auf die oberhalb des Baustellenbereiches befindlichen Leitungen achten müsse, die Hochspannung führten. Unmittelbar oberhalb des Bahnsteiges befanden sich die etwa 3,5 bis 4 Meter hohen Lichtleitungen, oberhalb der Gleise die Fahrleitungen. Zu Beginn der Arbeiten befanden sich die Fahrleitungen noch nicht unter Spannung. Dieser Zustand wurde dann geändert, der Beklagte und seine Beschäftigten, die hievon verständigt wurden, hatten schon vorher angenommen, daß alle Leitungen unter Strom stehen. Ca. zehn Minuten vor dem Unfall waren die beiden Bauleiter der ÖBB und der Baupolier der Firma G***- und K*** R*** & Co an der Baustelle. Zu diesem Zeitpunkt wurde mit dem LKW-Kran Splittmaterial verschoben. Nachdem sich die drei genannten Herren von der Baustelle entfernt hatten, versuchte Manfred M*** den Kran einzufahren und die Greiferschaufel auf der Ladefläche abzuladen. Beim Zurückschwenken des Kranarmes kam es zur Berührung der Oberleitung. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, im Verhalten des Beklagten könne keine grobe Fahrlässigkeit erblickt werden. Die Klägerin habe keinen Beweis erbracht, daß dem Beklagten die Verwendung des Kranes untersagt worden wäre. Auch die Tatsache, daß sich der Beklagte nicht um die ihm nicht bekannten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsbestimmungen gekümmert habe, sei nicht als schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzusehen. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt, übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, gelangte aber zu folgender abweichenden rechtlichen Beurteilung:

Der Beklagte müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, daß er im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt und einen Sorgfaltsverstoß begangen habe, der die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes geradezu herausgefordert habe. Trotz der Oberaufsicht der ÖBB habe der Beklagte eine für seine Bediensteten verantwortliche und mit einer gewissen Selbständigkeit verbundene Stellung gehabt. Dies lasse sich auch daraus ableiten, daß ihm die Art der einzusetzenden Arbeitsgeräte nicht vorgeschrieben worden sei. Daher hätte er die Verpflichtung gehabt, beim Einsatz der Arbeitsgeräte alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um einen Stromunfall auszuschließen. Auch wenn er sich vertragswidrigerweise über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht informiert habe (worin ebenfalls ein als fahrlässig zu wertendes Verhalten zu erblicken sei), so sei doch nach allgemeiner Lebenserfahrung auch für einen Nichtfachmann zweifelsfrei erkennbar, daß bei Arbeiten unter den Hochspannungsleitungen einer elektrifizierten Bahnanlage mit großen Baumaschinen und ähnlichen Geräten höchste Vorsicht an den Tag zu legen sei. Daß der Beklagte trotzdem seinen Arbeitern die Verwendung eines Kranes nicht untersagte, diese sohin einer immensen, das Leben und die Gesundheit bedrohenden Gefahr aussetzte, müsse als grob fahrlässige Verhaltensweise gewertet werden. Die subjektive Vorwerfbarkeit werde auch noch dadurch verstärkt, daß auch die nur 3,5 bis 4 Meter hohe Lichtleitung unter Spannung gestanden sei. Dennoch habe der Beklagte die Verwendung des Kranes zugelassen, die überdies nicht aus Gründen absoluter Notwendigkeit, sondern aus solchen der Arbeitserleichterung erfolgt sei. Daß bei den Aktionen, insbesondere den Schwenkbewegungen des Kranes ein Kontakt mit den Hochspannungsleitungen (diese seien laut Auskunft der ÖBB in der Regel 5,75 Meter, zumindest aber 4,95 Meter hoch) zu befürchten und bei einem geringen Bedienungsfehler geradezu als wahrscheinlich zu unterstellen gewesen sei, ergebe sich aus den im Akt befindlichen Lichtbildern. Dies habe auch für den Beklagten erkennbar sein müssen. Durch diese grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG sei es letztlich zum Unfall gekommen. Damit seien sämtliche haftungsbegründende Voraussetzungen des § 334 ASVG gegeben. Ein möglicherweise dem Getöteten zurechenbarer Bedienungsfehler und der Umstand, daß der Getötete auf die Hochspannungsleitung hingewiesen worden sei, könne daran nichts ändern. Auch wenn dem Beklagten die Verwendung des Kranes nicht verboten worden sei, habe dies keine Auswirkungen auf die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens. Auch wenn noch andere Personen haftungsbegründende Handlungen gesetzt hätten, würde der Beklagte für den ganzen Schaden haften.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht als Anfechtungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung im Verfahren bzw. Urteil erster Instanz, weiters unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die in erster Instanz obsiegende Partei hat die Möglichkeit, eine für sie ungünstige Feststellung im Revisionsverfahren zu bekämpfen (SZ 26/262, SZ 48/9 uva). Die im Widerspruch zu den Feststellungen stehenden Revisionsausführungen, der Beklagte habe das Auftragsschreiben nie zu Gesicht bekommen, sind daher zulässig, sie sind aber deshalb nicht zielführend, weil die bekämpfte Feststellung - wie noch auszuführen sein wird - für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist. Auch dem Hinweis auf Zeugenaussagen, nach welchen Arbeiten mit LKW-Kränen unter stromführenden Leitungen nicht grundsätzlich verboten sind und auch andere Bauunternehmen im Baustellenbereich mit LKW-Kränen gearbeitet haben, kommt keine rechtliche Relevanz zu.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als Voraussetzung der Ersatzpflicht gemäß § 334 Abs 1 ASVG ist im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung mit einer ungewöhnlichen und auffallenden Sorgfaltsvernachlässigung zu definieren, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich voraussehen läßt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (8 Ob 501/79, 8 Ob 58/83, 8 Ob 79,80/84 ua). Nach herrschender Rechtsprechung reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht aus (SZ 40/55; ZVR 1970/55; 8 Ob 79,80/84 uva). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist vielmehr die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann. Im wesentlichen wird dabei zu prüfen sein, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (8 Ob 172,173/79, 8 Ob 58/83, 8 Ob 79,80/84 ua).

Der Beklagte war der Dienstgeber des Verunglückten. Daß er als Subunternehmer für einen anderen tätig war und die Arbeiten für die ÖBB unter deren Aufsicht zu verrichten waren, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beklagte die erforderliche Sorgfalt anzuwenden hatte. Ob ihm das Auftragsschreiben, nach welchem Unfallsverhütungsvorschriften Vertragsbestandteil waren, persönlich zu Gesicht kam, ist ohne Bedeutung, da er als Unternehmer für die Beachtung der Schutzvorschriften auch ohne entsprechende Vereinbarung zu sorgen hatte. Der Beklagte hätte daher berücksichtigen müssen, daß gemäß § 38 Abs 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung vom 11.März 1983, BGBl.218, im Bereich von Freileitungen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden dürfen, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Ankommen an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Ankommen nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Gemäß § 10 der Verordnung vom 10.November 1954, BGBl.267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der Fassung der Verordnungen vom 25.Juli 1973, BGBl.501, und vom 14.Dezember 1973, BGBl.39/1974, dürfen Arbeiten im Gefahrenbereich von nicht isolierten Stromleitungen, sofern sie nicht spannungslos gemacht werden, nur durchgeführt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die ein Berühren von unter Spannung stehender Teile ausschließen. Wie bereits ausgeführt, reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zwar zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus, doch war es auch für den Laien erkennbar, daß eine Berührung der Stromleitung bei Schwenkbewegungen des Kranes möglich war und dadurch eine besondere Gefahr für die beim Kran Tätigen entstand. Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 79,80/84 ausgesprochen hat, ist bei Arbeiten unter den Hochspannungsleitungen einer elektrifizierten Bahnanlage mit großen Baumaschinen und ähnlichen Geräten höchste Vorsicht geboten. In dieser Entscheidung wurde das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall, der durch den Kontakt des Schlauches einer Betonpumpe mit der Hochspannungsleitung der Eisenbahn ausgelöst wurde, bejaht.

Im vorliegenden Fall wußte der Beklagte, der Eigentümer des LKWs war und bei den Arbeiten anwesend war, ohne Zweifel, daß der Kranarm höher ist als die Hochspannungsleitung. Daß bei Arbeiten, bei welchen Splitt mit dem LKW-Kran, an dem sich eine Baggerschaufel befindet, verschoben wird, bei Schwenkbewegungen des Kranes eine Berührung mit der Hochspannungsleitung erfolgen kann, ist vorhersehbar. Daran vermag es auch nichts zu ändern, daß dem Beklagten die Verwendung des LKW-Krans weder von den Bauleitern der ÖBB noch vom Polier der Firma G***- und K*** R*** & Co untersagt worden war und auch andere Unternehmer an der Baustelle mit Kränen gearbeitet haben sollten. Darauf, daß Martin M*** den Kran so bedienen werde, daß eine Berührung mit der Stromleitung unterbleibe, durfte der Beklagte nicht vertrauen. Keinerlei Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, daß die Leitung bei Beginn der Arbeiten noch nicht unter Spannung stand, weil - abgesehen davon, daß der Beklagte und seine Beschäftigten von vornherein der Meinung waren, die Leitung stehe unter Strom - das Einschalten des Stromes diesen Personen bekanntgegeben wurde.

Zutreffend lastete daher das Berufungsgericht dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG an. Aus diesem Grund mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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