OGH 10ObS95/18w

OGH10ObS95/18w13.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Wolfgang Kozak und (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Arnold, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. W***** und 2. W***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Integritätsabgeltung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und der beiden Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17. April 2018, GZ 25 Rs 59/17p‑230, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00095.18W.0913.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die zum Unfallzeitpunkt gerade 15‑jährige Klägerin war im Juli und August 2001 als Ferialarbeiterin in dem von der Zweitnebenintervenientin betriebenen Wäschereiunternehmen beschäftigt, dessen Geschäftsführer der Erstnebenintervenient ist. Am 30. 8. 2001 geriet sie bei dem Versuch, einen Wäschestau im Bereich der Walze einer Bügelmaschine („Großmangel“) zu beheben, infolge eines Defekts der Fingerschutzleiste mit der rechten Hand in die heiße Walze und erlitt Verbrennungen dritten Grades an der Hand und am Unterarm. Als Unfallfolge ist der Daumen in Beugestellung fixiert, an den anderen vier Fingern mussten Teilamputationen (am vierten und fünften Finger bis zur Mitte des Grundglieds) vorgenommen werden. Die Hand weist nur noch eine geringe Restmotorik auf. Die Gesamtminderung bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt betrug per 1. 10. 2003 70 %.

Das Erstgericht wies (im dritten Rechtsgang) das Klagebegehren, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls eine Integritätsabgeltung im Ausmaß von 100 % der am 30. 8. 2001 geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Anpassungsbeträge gemäß § 213a Abs 3 ASVG (das sind 116.095,59 EUR) zu gewähren, ab.

Im Berufungsverfahren schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung im Ausmaß von 80 % der am 30. 8. 2001 geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage samt Anpassungen gemäß § 213a Abs 3 ASVG ein.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass das Ersturteil im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos sei. Im darüber hinausgehenden Umfang änderte es die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt wurde.

Soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich sind die – nach Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht – getroffenen Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

Bei Beginn ihrer Ferialarbeit war die Klägerin von den anderen Arbeiter/Innen nur instruiert worden, wie die Wäsche richtig und sorgfältig zu bügeln sei. Weder der Erstnebenintervenient, noch diejenige Arbeiterin, die für die Arbeitseinteilung zuständig war, noch andere MitarbeiterInnen hatten ihr die Sicherheitseinrichtungen der jeweiligen Bügelmaschinen oder die beim Bügeln einzuhaltenden Vorsichts‑ und Sicherheitsmaßnahmen erklärt. Auch vor ihrem Arbeitseinsatz an der Bügelmaschine „Großmangel“ erhielt sie keine sicherheitstechnische Unterweisung über die maschinenbezogenen Gefahren. Die Funktionsweise der Fingerschutzleiste und der beiden „Not-Aus-Taster“ wurde ihr nicht erläutert. Da ihr die Schutzfunktion von Fingerschutzleisten aufgrund ihrer Tätigkeit an anderen Bügelmaschinen aus eigenem bekannt war, ging sie zum Unfallzeitpunkt davon aus, dass (auch) die Großmangel bei Berühren der Fingerschutzleiste sofort stehen bleiben werde. Sie wusste jedoch nicht, dass bei der Großmangel die Fingerschutzleiste aufgrund von Fehlfunktionen immer wieder nicht funktionierte und die Maschine beim Aktivieren der Fingerschutzleiste im Fall eines – alle paar Tage vorkommenden – Wäschestaues immer wieder nicht gestoppt hatte, sondern die Walze weitergelaufen war. Allen anderen an dieser Maschine eingesetzten Büglerinnen sowie der für die Arbeitseinteilung zuständigen Arbeiterin war die durch die immer wieder auftretenden Fehlfunktionen der Fingerschutzleiste gegebene spezifische Gefährlichkeit der Arbeit an der Großmangel bekannt. Die für die Arbeitseinteilung zuständige Arbeiterin hatte im Hinblick auf diese Gefahr die Arbeiterinnen (nicht aber die Klägerin) instruiert, dass trotz Fingerschutzleiste bei der Arbeit an der Großmangel ein nicht richtig eingezogenes bzw verfangenes Wäschestück nicht herausgezogen werden dürfe, die verfangene Wäsche nach dem Durchlauf noch einmal zu bügeln sei und ein Maschinenstop stets nur durch Betätigen eines der beiden „Not-Aus-Taster“ herbeizuführen sei. Hätte sie diese Anweisung auch der Klägerin gegeben, wäre der Unfall verhindert worden.

Zum Unfallzeitpunkt war die für die Arbeitseinteilung zuständige Arbeiterin nicht anwesend. Die Klägerin hatte vorerst an einer anderen Bügelmaschine gearbeitet und nahm dann an der Großmangel den Arbeitsplatz einer anderen Büglerin ein. Nach etwa 20 Minuten bemerkte sie, dass ein Polsterbezug in einen zu bügelnden Bettbezug geraten war und wollte den Polsterbezug aus dem Bettbezug ziehen. Eine Arbeiterin, der die Fehlfunktion der Fingerschutzleiste an der Großmangel bekannt war, wollte die Klägerin noch durch lautes Schreien davon abhalten; die Klägerin war mit der rechten Hand aber bereits in die heiße Walze geraten, die sich trotz Berührens der Fingerschutzleiste nicht abgeschaltet hatte.

Der Erstnebenintervenient hatte im letzten Jahr vor dem Unfall zweimal Reparaturaufträge für die Großmangel erteilt, als sich diese wegen eines Defekts an der Fingerschutzleiste überhaupt nicht mehr starten ließ. Auf die davor auftretenden ihm bekannten Störfälle ua auch das Nichtfunktionieren der Abschaltfunktion der aktivierten Fingerschutzleiste bei laufendem Maschinenbetrieb hatte er dergestalt reagiert, dass er die Maschine nach mehrfachem Ein- und Ausschalten selbst zum Laufen gebracht hatte oder – nach telefonischer Erkundigung beim Reparatur-unternehmen – selbst bestimmte Klemmen angezogen hatte. Nach der letzten Reparatur am 27. 3. 2001 erklärte ihm der Monteur, dass die Großmangel nun wieder einwandfrei arbeite und auch die Fingerschutzleisten – Schutzvorrichtung wieder aktiv sei. Ob der Erstnebenintervenient aus eigener Wahrnehmung oder durch Berichte seiner Mitarbeiter über das – dennoch weiterhin gegebene – Auftreten von Störungen an der Fingerschutzleiste Bescheid wusste, ist nicht feststellbar.

Eigentliche Ursache der Störanfälligkeit der Fingerschutzleiste war – wie erst das im vorliegenden Gerichtsverfahren eingeholte technische Sachverständigen-gutachten erbrachte – eine Fehlkonzeption des Fingerschutzrelais als „Öffner“ statt als „Schließer“ in Kombination mit den infolge des instabilen Zustands des Relais immer wieder auftretenden Spannungsdefekten. Dieser Konstruktionsfehler war für den Erstnebenintervenienten nicht erkennbar gewesen.

Rechtlich ging das Berufungsgericht vom Vorliegen grober Fahrlässigkeit infolge Übertretung einer Vielzahl von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§§ 3, 12, 14, 17, 35 ASchG; §§ 4, 5 und 13 AM‑VO; § 24 KJBG, § 6 KJBG‑VO) und des dem Arbeitgeber zuzurechnenden Verstoßes der Betriebsmitarbeiter gegen die Anordnung des § 15 Abs 5 ASchG aus. Der Klägerin sei keinerlei allgemeine oder maschinenbezogene Einschulung sowie Anleitung zu gefahrenvermeidendem Verhalten erteilt worden, auch vor Aufnahme der Bügeltätigkeit an der Großmangel sei sie nicht über die Funktionsweise der Sicherungseinrichtungen, insbesondere nicht über deren Störanfälligkeit und darauf bezogenes gefahrenvermeidendes Verhalten informiert worden, noch habe der Dienstgeber für eine dahingehende Belehrung und Anleitung Sorge getragen.

Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei sowie der beiden Nebenintervenienten sind mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

I. Vorerst ist zu beiden Rechtsmitteln gemeinsam auszuführen:

I.1. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Strittig ist nur noch, ob insoweit grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

I.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit iSd §§ 213a und 334 Abs 1 ASVG dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen (RIS‑Justiz RS0030510). Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (RIS‑Justiz RS0030644). Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften bedeutet für sich allein aber bereits das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (RIS‑Justiz RS0052197). Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist auch nicht der Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung bei zumessen (RIS‑Justiz RS0085332; RS0031127 [T22]). Zu prüfen ist, ob nach objektiver Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt wurden (RIS‑Justiz RS0052197 [T7], RS0085228 [T3], RS0030644 [T34]). Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß muss auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein (RIS‑Justiz RS0030272; Fellinger in SV‑Komm [106. Lfg] § 213a Rz 10). Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (RIS‑Justiz RS0026555; RS0085228 [T1]; RS0089215; RS0105331).

I.3. Da nach § 213a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muss, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet hat und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind – unfall-versicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet – im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen (10 ObS 321/98y, SSV‑NF 12/150; RIS‑Justiz RS0111032 [T3]). Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, seinen Betrieb so zu organisieren, dass es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt. Der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen. Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet daher den Anspruch auf Integritätsabgeltung; auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen – insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten – kann ihn auslösen (10 ObS 243/98b, mwN; RIS‑Justiz RS0111032; Fellinger in SV-Komm [106. Lfg] § 213a ASVG Rz 6). Es kommt darauf an, ob Arbeitnehmervorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs verletzt wurden.

I.4. Von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ab. Es steht fest, dass jegliche nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften gebotenen Unterweisungs-pflichten gegenüber der jugendlichen Klägerin (§ 14 ASchG, § 5 AM‑VO, § 24 KJBG) außer Acht gelassen wurden und die von Seiten des Dienstgebers vorgeschriebene Belehrung über die Sicherheitseinrichtungen – auch von der (dem Dienstgeber zurechenbaren) Vorarbeiterin – unterlassen wurde. Indem die Aufklärung über die spezielle Gefährlichkeit der Arbeit an der Großmangel infolge der Störanfälligkeit der Fingerschutzleiste unterlassen wurde, wurden nach objektiver ex‑ante‑Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt, sodass ein Unfall als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass an der Großmangel die Fingerschutzleiste immer wieder nicht funktioniere und sie deshalb keinesfalls einem Wäschestück – auch wenn es sich verfangen hatte – nachgreifen dürfe, wäre der Unfall vermieden worden. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangte, eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Verletzung der Klägerin im Zuge ihres Einsatzes an der Großmangel eine Folge grob fahrlässiger Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gewesen sei, so liegt dieses Ergebnis im Rahmen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0106719 uva) und ist nicht zu beanstanden.

II. Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei ist im Einzelnen ergänzend auszuführen:

II.1. Der Umstand, dass dem Dienstgeber die Unkenntnis des Konstruktionsfehlers als Ursache der Störungen an der Fingerschutzleiste nicht subjektiv vorwerfbar ist, führt nicht zu dessen Entlastung als primären Adressaten der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Gerade aus der Störanfälligkeit der Fingerschutzleiste – auf welcher Ursache auch immer sie beruhte – resultierte ein besonders hohes und auch leicht erkennbares Risiko für die körperliche Integrität der ArbeiterInnen. Dennoch hat der Dienstgeber nicht dafür Sorge getragen, dass die Klägerin auf diese Störanfälligkeit und die daraus resultierenden speziellen Gefahren und notwendigen Gegenmaßnahmen hingewiesen wurde.

II.2. Auch der aus eigenem erworbene Wissensstand der Klägerin über die grundsätzliche Funktionsweise der an den Bügelmaschinen angebrachten Fingerschutzleisten entlastet den Dienstgeber nicht. Dieser (unvollständige) Kenntnisstand führte gerade zu dem Unfall, weil die Klägerin über die speziell an der Großmangel gegebene Störanfälligkeit der Fingerschutzleiste nicht informiert worden war.

II.3. Ob der Einsatz der jugendlichen Klägerin an der Großmangel (zusätzlich) auch einen Verstoß gegen § 6 KJBG‑VO in Verbindung mit § 44 AM‑VO darstellt oder – wie die beklagte Partei in ihrer Revision vorbringt – dies infolge Vorhandenseins einer trennenden Schutzeinrichtung (der Fingerschutzleiste) nicht der Fall ist (und welche Rolle dabei deren Störanfälligkeit spielt) kann dahingestellt bleiben. Nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften ist bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades von Bedeutung, sondern die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RIS‑Justiz RS0085332, RS0052197 [T7]).

III. Zur außerordentlichen Revision der beiden Nebenintervenienten:

Maßgeblich ist, ob Arbeitnehmerschutz-vorschriften in dem dem Arbeitgeber zuordenbaren Bereich außer Acht gelassen wurden (siehe oben Pkt I.3.). Dies wurde hinsichtlich der Belehrung über die Sicherheitseinrichtungen und deren Funktion vom Berufungsgericht vertretbarerweise bejaht. Dabei wurde die Frage der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts von dem gebotenen ex-ante‑Standpunkt beurteilt. Auch mit den Revisionsausführungen, der Unfall sei nur auf die Koinzidenz unglücklicher Umstände zurückzuführen, die sich erst im Nachhinein herausgestellt hätten, weshalb (unzulässigerweise) ein ex–post‑Standpunkt eingenommen worden sei, wird deshalb keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Im vorliegenden Verfahren auf Integritätsabgeltung ist nicht entscheidungswesentlich, dass der Erstnebenintervenient den Einsatz der Klägerin an der Großmangel am Unfalltag nicht persönlich angeordnet und davon erst im Nachhinein erfahren hat.

Da der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nur aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ableitbar ist (RIS‑Justiz RS0026555), stellt die Beurteilung des Verschuldensgrades dann, wenn – wie hier – kein wesentlicher Verstoß gegen maßgebende Abgrenzungskriterien vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Beide außerordentlichen Revisionen waren daher zurückzuweisen.

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