OGH 10ObS243/98b

OGH10ObS243/98b10.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Markus M*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. April 1998, GZ 25 Rs 141/97y-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 1997, GZ 46 Cgs 207/93-44, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gleiches gilt kraft Größenschlusses auch für die Zurückweisung eines von der zweiten Instanz wegen einer - in Wahrheit nicht vorliegenden - erheblichen Rechtsfrage zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß im Berufungsverfahren nach § 519 Abs 2 ZPO (1 Ob 637/90, 1 Ob 519/94 ua).

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 23. 3. 1990 eine Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erachtete den Sachverhalt noch nicht genügend geklärt, um zu beurteilen, ob der Arbeitsunfall des Klägers durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvor- schriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Beweislastverteilung im Verfahren über die Gewährung einer Integritätsabgeltung fehle und der Frage, ob der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers bzw deren Repräsentanten eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzuwerfen sei, eine erhebliche Bedeutung zukomme.

Da die Integritätsabgeltung nach § 213a Abs 2 ASVG als "einmalige Leistung" gewährt wird, gehört sie nicht zu den "wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (RIS-Justiz RS0089214). Der Rekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (§ 47 ASGG). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO; 10 ObS 259/97d).

Die vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liegen nicht vor; der Rekurs des Klägers ist daher unzulässig.

Zunächst ist festzuhalten, daß sich Fragen der Beweislastverteilung nur dann stellen, wenn das Gericht die für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann. In einem solchen Fall ist nach den Regeln über die Beweislast zu beurteilen, welcher der Parteien es zum Nachteil gereicht, daß ein für den gesetzlichen Tatbestand wesentliches Sachverhaltselement nicht erwiesen werden konnte (SSV-NF 6/119). Nach ständiger Rechtsprechung gelten in Sozialrechtssachen - unbeschadet der Sonderregelung des § 87 Abs 4 ASGG - die allgemeinen Regeln über die (objektive) Beweislast, weshalb jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß (SSV-NF 1/48 mwN, 4/40, 4/150, 5/10 ua). Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat zwar das Gericht in Sozialrechtssachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Dies ändert allerdings nichts daran, daß den Kläger die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt trifft (SSV-NF 9/15, 10/108). Dies gilt selbstverständlich auch für den Bereich der Unfallversicherung (SSV-NF 4/50, 4/150, 5/10; ARD 4931/15/98; zuletzt etwa 10 ObS 133/98a, 10 ObS 241/98h ua), wobei, wenn strittig ist, ob eine Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, auf die modifizierte Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis hinzuweisen ist (SSV-NF 5/140 mwN, 9/15 ua).

Den Versicherten, der den Zuspruch einer Integritätsabgeltung begehrt, trifft keine subjektive Beweispflicht. Wenn es allerdings trotz Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise und Zulassung des Anscheinsbeweises nicht gelingen sollte, zu beweisen, daß ein Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, müßte dies im Rahmen der objektiven Beweislast zur Abweisung des auf Integritätsabgeltung gerichteten Klagebegehrens führen (SSV-NF 9/15).

Die Beurteilung des Verschuldensgrades ist stets eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Die dabei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere auch dieses Senates, zum Begriff der groben Fahrlässigkeit entwickelten Grundsätze wurden vom Berufungsgericht richtig dargestellt (vgl SSV-NF 6/61, 8/122, 9/3, 9/9, 9/11, 9/12, 9/51; DRdA 1997/38 ua). Geht das Berufungsgericht von einer richtigen Rechtsansicht aus und ist es der Auffassung, daß hiezu der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ 62/161 mwN). Im übrigen hat die hier zu lösende Rechtsfrage der Beurteilung des Verschuldensgrades keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung; sie kann daher wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (RIS-Justiz RS0089215, RS0105331).

Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind, unfallversicherungs- rechtlich betrachtet, im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, seinen Betrieb so zu organisieren, daß es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt; der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen (Windisch-Graetz in DRdA 1997/38, 322 f). Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet den Anspruch auf Integritätsabgeltung; auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, kann ihn auslösen (Reischauer in DRdA 1992, 317 ff [326, 329]).

Fällt nun dem Arbeitgeber oder einer vom Versicherten verschiedenen Person eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Last, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist, so stellt sich die Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit - auch - des Versicherten selbst der Gewährung einer Integritätsabgeltung entgegensteht. Nach den Gesetzesmaterialien wurde die Integritätsabgeltung mit der 48. ASVG-Novelle eingeführt, um eine dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung bzw dem Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens verwandte Leistung zu schaffen, um Härtefälle, die der Haftungsausschluß des § 333 ASVG teilweise bewirken kann, zu supplieren (AB 1142 BlgNR 17. GP, 2). Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als es diesem Ziel es entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall auf eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung ist danach viel näher im Bereich des Schadenersatzrechtes angesiedelt als sonstige Leistungen aus der Unfallversicherung, weil er im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen soll. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. Ausgehend von diesem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte, muß § 213a Abs 1 ASVG teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG ("Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nicht, wenn der (die) Versehrte selbst grob fahrlässig durch Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften den Versicherungsfall herbeigeführt hat") mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung (SSV-NF 9/51 = DRdA 1996/30 [Mosler]). Es kann nicht der Absicht des Gesetzes entsprechen, einem Arbeitnehmer, der sich ohne jedes Fremdverschulden verletzt, eine Integritätsabgeltung zu gewähren. Es wäre unverständlich, wollte man dem Arbeitnehmer, der sich grob fahrlässig selbst beschädigt, diesen Anspruch gewähren, nicht aber demjenigen, der sich selbst nur leicht fahrlässig verletzt (Reischauer aaO 325 f). Meisler/Widlar (SozSi 1991, 362 [364]) rechtfertigen den Leistungsausschluß zutreffend damit, daß bei (ausschließlichem) Eigenverschulden auch keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche bestehen.

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, daß der Anspruch auf Integritätsabgeltung, auch wenn er näher im Bereich des Schadenersatzrechtes angesiedelt ist als sonstige Leistungen aus der Unfallversicherung, dennoch ein Anspruch aus der Unfallversicherung ist. Eigenverschulden nimmt aber normalerweise aus der Unfallversicherung nicht aus (Reischauer aaO 326). Geldleistungen aus der Sozialversicherung gebühren generell auch bei Verschulden des Versicherten, wenn nicht eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles vorliegt und damit Verwirkung eintritt (§ 88 ASVG; vgl auch § 175 Abs 6 ASVG, wonach verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ausschließt). Sieht man daher vom schon erwähnten Fall ab, daß ausschließlich dem Versicherten selbst eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzuwerfen ist, ist es daher unerheblich, ob neben anderen Personen - auch - der Versicherte Arbeitnehmerschutzvor- schriften grob fahrlässig mißachtet hat (Reischauer aaO 329; Mosler in DRdA 1996/30, 329; 10 ObS 321/98y). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf § 334 Abs 3 ASVG verwiesen werden, der normiert, daß die Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen gegenüber den Sozialversicherungsträgern durch ein Mitverschulden des Versicherten weder aufgehoben noch gemindert wird.

Zutreffend führt daher der Rekurswerber aus, daß nur das - ausschließliche - Vorliegen einer grob fahrlässigen Verletzung von Arbeitnehmervorschriften durch den Versicherten selbst der Gewährung einer Integritätsabgeltung entgegenstünde. Insoweit ist aber kein Widerspruch zum Berufungsgericht zu erblicken, dessen Ausführungen (S 25 f d. B. = AS 253 f) wohl nur in diesem Sinn verstanden werden können und daher auch diesbezüglich mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Einklang stehen (zuletzt 10 ObS 321/98y).

Die Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG stellt sich daher aufgrund des Rekurses nicht, weshalb er zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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