( ASVG § 219 ) Bei Geltendmachung einer Elternrente nach dem Unfalltod des zum Unterhalt beitragenden Sohnes durch einen Arbeitsunfall ist es erforderlich nachzuweisen, wie viel der Sohn tatsächlich zum Unterhalt seiner bedürftigen Eltern beigetragen hat.
OGH 10 Ob S 174/97d v. 08.07.1997