Rechtssatz
Die Begrenzung der Haftung nach dem EKHG ist im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken ("Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit den durch das EKHG bestimmten Beschränkungen ... für alle Nachteile zu haften hat, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom .... entstehen").
Künftiger Schaden
7 Ob 191/75 | OGH | 20.11.1975 |
Vgl; Beisatz: Höchstbetrag im Spruch nicht ausgewiesen (Art 6 Abs 3 AKHB). (T1) |
4 Ob 552/78 | OGH | 03.10.1978 |
Vgl auch; Beisatz: Berggesetz (T3) |
8 Ob 10/80 | OGH | 21.02.1980 |
Beisatz: Hier: Abänderung des Spruches, dass anstelle der im § 7 a RHG vorgesehenen Haftungshöchstbeträge jene nach § 15 EKHG zu treten haben. (T4) |
2 Ob 296/99i | OGH | 08.09.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Haftung nach dem EKHG ist die Beschränkung dieser Haftung auf die Höchstbeträge des EKHG bei einem Feststellungsbegehren von Amts wegen zu beachten. (T5)<br/>Beisatz: Im Antrag des Halters und des Haftpflichtversicherers auf Abweisung des Klagebegehrens ist jedenfalls ein Antrag auf Einschränkung ihrer Haftung auf die Höchstbeträge gemäß § 15 zu sehen. (T6) |
2 Ob 77/01i | OGH | 29.11.2001 |
Auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer reinen Gefährdungshaftung stellen die Haftungshöchstbeträge des EKHG auch für den Haftpflichtversicherer die Begrenzung der Haftung der Höhe nach dar. (T7) |
2 Ob 67/06a | OGH | 10.08.2006 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0020OB00165_7200000_001
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