OGH 2Ob2274/96t

OGH2Ob2274/96t3.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther A*****, vertreten durch den Kurator Gertraud A*****, diese vertreten durch Dr.Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Josef P*****, 2.) Firma H***** KG, ***** 3.) V***** Versicherungs AG, ***** alle vertreten durch Dr.Josef N. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 510.000,- s.A. und Feststellung (Streitwert S 200.000,-), infolge außerordentlicher Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15.Mai 1996, GZ 3 R 79/96h-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.Jänner 1996, GZ 40 Cg 208/93m-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 2 b) dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, daß die zweit- und drittbeklagten Parteien dem Kläger für 1/4 aller zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 20.11.1992 an der Kreuzung Amraser Straße/König-Laurin-Allee bis zur Höhe der Haftungshöchstbeträge des EKHG haften.

Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit S 12.706,40 (darin enthalten S 6.620 Barauslagen und S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde als Lenker eines Fahrrades am 12.11.1992 bei einem Verkehrsunfall, an welchem ein vom Zweitbeklagten gehaltener und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherter LKW beteiligt waren, schwer verletzt.

Der Kläger begehrte im zweiten Rechtsgang von den beklagten Parteien Zahlung eines Betrages von S 510.000,- s.A. sowie die Feststellung deren Haftung für alle zukünftigen Schäden, welche aus dem Unfall entstehen.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren in zwei Rechtsgängen mangels des behaupteten Verschuldens des LKW-Lenkers und mangels Vorliegens der Gefährdungs- haftung nach dem EKHG abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Erstbeklagten bestätigt, weil diesen am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden treffe, im übrigen hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei dem Leistungsbegehren - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von Dreiviertel - stattgegeben und auch das Feststellungsbegehren in diesem Umfang für berechtigt angesehen. Es hat die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Höhe der für den LKW der zweitbeklagten Partei am 12.11.1992 bestehenden Haftpflichtversicherungssumme und die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Höhe der Haftungshöchstbeträge des EKHG begrenzt. Der zweit- und drittbeklagten Partei sei der ihnen obliegende Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen.

Die drittbeklagte Partei bekämpft dieses Urteil, soweit damit im Ausspruch über das Feststellungsbegehren die Haftung der drittbeklagten Partei auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme des LKWs der zweitbeklagten Partei und nicht mit den Haftungshöchstbeträgen des EKHG beschränkt wird.

Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist berechtigt, weil das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich der Ausspruch über die Begrenzung der Haftung der drittbeklagten Partei.

Das Berufungsgericht ist - unbestritten - davon ausgegangen, daß den Lenker des bei der drittbeklagten Partei versicherten LKWs kein Verschulden an dem Unfall getroffen hat, jedoch der zweit- und drittbeklagten Partei der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen ist. Danach hat die zweitbeklagte Partei - wie vom Berufungsgericht richtig festgehalten - nach den Bestimmungen des EKHG und damit nur im Rahmen der im § 15 dieses Gesetzes normierten Haftungshöchstbeträge zu haften. Bei Vorliegen einer reinen Gefährdungshaftung stellen aber die Haftungshöchstbeträge des EKHG nach ständiger Rechtsprechung auch für den Haftpflichtversicherer die Begrenzung der Haftung der Höhe nach dar (ZVR 1987/22; ZVR 1991/134; ZVR 1992/70; 2 Ob 63/94). Diese Beschränkung der Haftung ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken (ZVR 1992/70, 2 Ob 67/93, 2 Ob 63/94).

Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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