Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung
Am 28.7.1981 erteilte die Schweizer Firma C D AG der Firma E AG, Internationale Transporte, Zürich, den Auftrag zur Durchführung eines Transportes von Alukonstruktionen von Biel (Schweiz) nach Bagdad (Irak) zum Preis von sfr 18.900,-. Die Firma E AG beauftragte mit der Durchführung dieses Transportes die klagende Partei, diese wiederum die beklagte Partei, die dann auch den gesamten Transport ausschließlich ausführte. Das Frachtgut wurde am 19.8.1981 in Bagdad abgeliefert. Der am 29.7.1981 in Zürich von der E ausgefertigte Frachtbrief enthält keinen Hinweis auf die beklagte Partei. Im Verfahren 2 Cg 119/82 des Erstgerichtes begehrte die beklagte Partei von der klagenden Partei den Betrag von S 180.750,- samt Anhang an Frachtlohn für die Durchführung von drei Transporten. Die klagende Partei wendete in diesem Verfahren die Forderung von S 286.426,-
aufrechnungsweise ein. Mit Teilurteil des Kreisgerichtes Wels vom 23.12.1983, 2 Cg 119/82-30, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.3.1984, R 50/84-34, wurde die Klagsforderung mit S 117.000,- samt Anhang als zu Recht bestehend erkannt, die Einwendung der Gegenforderung aber abgewiesen. Mit der am 5.1.1983 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei den Zuspruch des Betrages von S 286.426,- samt Anhang. Die Firma E AG habe von ihr mit Rechnung vom 3.9.1981 den Betrag von sfr 32.260,60 für Frachtdifferenz, Schäden an den transportierten Gütern und Kosten der Nachlieferung einschließlich eines Span-Set begehrt. Die klagende Partei habe diesen Betrag am 15.3.1982 im Wege der Aufrechnung bezahlt. Mit diesem Tage habe die einjährige Verjährungsfrist gemäß den Vorschriften der CMR zu laufen begonnen. Die beklagte Partei habe den Schaden verschuldet und verursacht, sie habe entgegen der Vereinbarung Waren beigeladen und überdies das Frachtgut während des Transportes beschädigt.
Die beklagte Partei wendete ein, die Beiladung sei mit Wissen und Willen der klagenden Partei erfolgt, sie habe den Schaden während des Transportes weder verursacht noch verschuldet. Eine Frachtdifferenz von S 16.000,- werde anerkannt, im übrigen werden die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es habe sich um keinen einheitlichen Frachtvertrag mit durchgehendem Frachtbrief gehandelt. Kapitel VI der CMR sei daher nicht anwendbar. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage sei die einjährige Verjährungszeit des Art. 32 CMR bereits abgelaufen gewesen. Die beklagte Partei bestritt auch, daß die klagende Partei den Klagsbetrag an die Firma E AG bezahlt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die klagende Partei eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Gutes schlüssig nicht behaupte, betrage die Verjährungszeit nach Art. 32 Abs 1 CMR jedenfalls ein Jahr. Diese Frist habe gemäß Art. 32 Abs 1 lit a CMR mit dem Tage der Ablieferung des Gutes, sohin am 19. 8 1981, begonnen. Die Verjährungszeit sei daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen. Die Aufrechnungseinrede stehe für die Unterbrechung der Verjährung nur dann einer Klage gleich, wenn sie erfolgreich sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Art. 39 Abs 4 CMR könne nicht angewendet werden. Der Regreß zwischen mehreren Unterfrachtführern richte sich nur dann nach dem Art. 34 ff. CMR, wenn die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages gewesen, ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt und von jedem Frachtführer mit dem Frachtgut übernommen worden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Die Revision erklärte es nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Das Unterfrachtverhältnis sei dadurch gekennzeichnet, daß der Hauptfrachtführer, der auch Festkostenspediteur im Sinne des § 413 Abs 1 HGB sein könne, im eigenen Namen einen Frachtvertrag mit dem Unterfrachtführer schließe und zwischen dem Absender des Hauptfrachtvertrages und dem Unterfrachtführer keine Rechtsbeziehungen bestünden. Der entscheidende Unterschied zur Stellung des nachfolgenden Frachtführers im Sinne des Art. 34 CMR sei, daß er durch die Annahme des Frachtgutes und des Frachtbriefes neben dem vorausgegangenen Frachtführer Vertragspartei des Auftraggebers werde. Im vorliegenden Fall seien jeweils einzelne Verträge zwischen den Beteiligten geschlossen worden, so daß eine gesamtschuldnerische Verklammerung aller im Verhältnis zum ersten Auftraggeber fehle. Jeder Beteiligte sei nur seinem Vormann kraft des mit ihm geschlossenen Vertrages zur Beförderung verpflichtet. Es sei allerdings auch die Auffassung vertreten worden, daß dann, wenn der Unterfrachtführer den Frachtbrief nicht annehme, zwar seine unmittelbare Haftung gegenüber dem Verfügungsberechtigten nach Art. 34 CMR entfalle, sich der Regreßanpsruch aber dennoch nach Art. 37 CMR richte, wo von der Annahme des Frachtbriefes durch den Regreßpflichtigen keine Rede sei. Im vorliegenden Fall gehe es allerdings nicht um die Frage, nach welchen Regeln Regreß sonst zu beurteilen wäre, sondern um den Beginn der Verjährungsfrist bei einem Anspruch aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Das Berufungsgericht sehe sich nicht veranlaßt, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Art. 37 und 39 CMR im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sind. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Bei einer Kette von schlichten Unterfrachtverträgen sei in Anbetracht der Ausgestaltung der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR und der bestehenden Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten die Verweisung auf den alleinigen Regreß gegen den jeweiligen Vertragspartner auch innerhalb der Verjährungsfrist nicht unzumutbar. Ausgehend von der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 32 Abs 1 lit a CMR sei daher die Forderung verjährt. Dieses Ergebnis sei nicht unbillig, da die klagende Partei nach eigenen Behauptungen bereits im September 1981 von ihrem Vertragspartner in Anspruch genommen worden sei. Die einjährige Verjährungsfrist habe jedoch erst am 19.8.1982 geendet, so daß auch die Zahlung des verrechneten Betrages am 15.3.1982 lange vor Ablauf dieser Verjährungsfrist erfolgt sei. Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände seien nicht behauptet worden und lägen auch nicht vor. Auch deliktische Schadenersatzansprüche verjährten nach Art. 32 CMR in einem Jahr.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Da es sich um eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zwischen Mitgliedsstaaten handelte, sind auf den vorliegenden Fall in erster Linie die Bestimmungen des übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und, wenn im übereinkommen eine konkrete Regelung fehlt, die nationalen Rechte der jeweiligen Länder anzuwenden (SZ 49/3 ua). Die Vorschriften der CMR gelten auch für Fixkostenspediteure (SZ 54/160). Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) ist nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er kann die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen (1 Ob 685/84; Hämmerle-Wünsch, HGB 3 III 360; Holzhammer, Österreichisches Handelsrecht 2 I 141; Helm in Großkomm. HGB 3
§ 432 Anm. 3 und 12; Schlegelberger-Geßler 5 § 432 HGB RZ 2; Karsten Schmidt, Handelsrecht 2 709). Der Unterfrachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers (Baumbach-Duden-Hopt, HGB 25 751; Karsten Schmidt aaO), er kann seinerseits weitere Frachtführer heranziehen (1 Ob 685/84; Schlegelberger-Geßler aaO Rz 3; Heymann-Kötter HGB 21 974). Nach Art. 3 CMR bzw. § 432 Abs 1 HGB haftet der Hauptfrachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterliegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR (JBl 1984, 92). Das Kapitel VI der CMR enthält Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Nach Art. 34 CMR haftet, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt wird, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartner. Art. 34 CMR umfaßt auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt. Für die Anwendung des Art. 34 CMR wird nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages war und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführern mit dem Gut annimmt und allenfalls weitergibt (JBl 1984, 92 mwN; 1 Ob 685/84, 6 Ob 727/83). Das gilt auch für die Anwendbarkeit des § 432 Abs 2 HGB (SZ 45/59). Mehrere Unterfrachtführer haften dann dem Berechtigten persönlich als Gesamtschuldner (1 Ob 685/84; Hämmerle-Wünsch aaO 360; Helm aaO § 452 HGB Anhang III Art. 34 CMR, Anm. 3, 4 und § 432 HGB Anm. 21 bis 23, Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 3 124;
Schlegelberger-Geßler aaO Rz 15, 22).
Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, daß Art. 39 Abs 4 CMR, der den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist abweichend von Art. 32 CMR regelt, auch dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR handelt. Kapitel VI der CMR, zu dem auch die Art. 37 bis 39 gehören, trägt die überschrift 'Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer'. Was unter aufeinanderfolgenden Frachtführern zu verstehen ist, ist in Art. 34 CMR normiert. Voraussetzung für die Rückgriffsregelung der Art. 37 und 38 CMR und damit auch für die Rechte des Frachtführers gemäß Art. 39 CMR, gegen den nach Art. 37 und 38 CMR Rückgriff genommen wird, ist, wie sich schon aus der überschrift für das gesamte Kapitel VI ergibt, das Vorliegen eines durchgehenden Frachtbriefes nach Art. 34 CMR und als Folge desselben eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Frachtführer. Der damit übereinstimmenden herrschenden Lehre und Rechtsprechung (JBl 1984, 92; Helm aaO Art. 37 CMR; Precht-Endrigkeit aaO 122, 128; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR) ist daher entgegen Hügel, Drei Entscheidungen zur Frachtführerhaftung, JBl 1984, 57 ff, insbesondere 60 f, und des OLG Stuttgart, VersR 1983, 973, die den Zusammenhang der Vorschriften des gesamten VI. Abschnittes der CMR übersehen, zu folgen.
Dennoch kann den Vorinstanzen nicht darin beigestimmt werden, daß sich für den Beginn des Laufes einer nicht dem VI. Abschnitt der CMR unterliegenden Regreßforderung des Haupt- gegen seinen Unterfrachtführer, der sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313 a ABGB ist, der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 32 CMR richtet. Wohl wurde ausgesprochen, daß die Bestimmung des Art. 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher, die gar nicht auf Bestimmungen der CMR selbst gestützt werden (SZ 55/49;
RZ 1978/99; SZ 49/3; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR 5 177 f.;
Helm aaO Art. 32 CMR Rz 1), regelt; so wurde ausgeführt, daß etwa ein Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht (SZ 55/49; SZ 49/3) und der Ersatz von über die Bestimmungen des Art. 17 CMR hinausgehender Ansprüche, sofern es sich um Ansprüche jener Personen handelt, die solche auch aus dem Frachtvertrag besitzen oder für die der Absender in verdeckter Stellvertretung handelte (SZ 54/165), darunter fallen. Immer handelt es sich aber um Ansprüche, die aus der Beförderung selbst entstanden sind. Es ist anerkannt, daß die Regelung der Verjährung in Art. 32 nicht vollständig ist. So verweist etwa Art. 32 Z 3 CMR ausdrücklich auf nationales Recht (Helm aaO Art. 32 CMR Rz 9). Auch dem Regreß liegt, da auch § 432 Abs 2 HGB nicht angewendet werden kann, ein nach dem nationalen bürgerlichen Recht zu beurteilender Anspruch des Geschäftsherrn gegen seinen Erfüllungsgehilfen auf Rückersatz im Sinne des § 1313 ABGB zugrunde. Es entspricht herrschender österreichischer Rechtsprechung und Lehre, daß der Geschäftsherr wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB (SZ 54/12; SZ 51/97;
SZ 46/128; SZ 42/172; SZ 39/82; SZ 27/41; SZ 18/148 ua; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 313; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 299 ff; Ehrenzweig 2 II/1, 105) Zahlung erst begehren kann, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat (SZ 51/97; JBl 1977, 49; SZ 46/19; SZ 39/82 ua, zuletzt 1 Ob 685/84; Koziol aaO I 303 f, II 350 insbesondere FN 91; Gamerith in Rummel, ABGB, § 896 Rdz 2 bis 4; Reischauer in Rummel, ABGB, § 1313 Rdz 4 in Verbindung mit Rdz 9 und 10 zu § 1302). Es stellt aber einen Grundsatz des österreichischen Verjährungsrechtes dar, daß Verjährung erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem das Recht 'an sich hätte ausgeübt' werden können, seiner Geltendmachung also kein objektives rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (§ 1478 ABGB; MietSlg. 34.303; SZ 54/35;
EvBl 1982/182; JBl 1982, 37; SZ 52/137; SZ 51/97 uva;
Koziol-Welser 6 I 149; Klang 2 VI 600 f; Ehrenzweig 2 I/1, 306;
Schubert in Rummel, ABGB, § 1478 Rdz 2). Dieser Grundsatz sollte durch die Vorschrift des Art. 32 keine Änderung erfahren: Art. 32 CMR will zwar objektiv klagbare Ansprüche aus einer Beförderung einer möglichst kurzen Verjährungszeit unterwerfen, aus dieser Konventionsbestimmung ergibt sich aber nicht, daß Leistungsansprüche, die noch gar nicht geltend gemacht werden können, weil sie noch nicht entstanden sind, bereits vor ihrer Entstehung verjährt sein können. Aus Art. 39 Abs 4 CMR ergibt sich vielmehr, wenn konkret auch nur für aufeinanderfolgende Frachtführer, daß auch die CMR den Grundsatz, daß die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nicht vor tatsächlicher Zahlung durch den Rückgriffsberechtigten beginnen soll, anerkennt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese allgemeine Regel gerade für Frachtverträge, die nicht den Bestimmungen des VI. Kapitels der CMR unterliegen, nicht gelten soll. Die Verjährung des Anspruches der klagenden Partei konnte damit nicht vor dem 15.3.1982 beginnen. Da die Klage innerhalb eines Jahres erhoben wurde, kann die Frage, ob der Regreßanspruch in einem Jahr, in drei Jahren oder in dreißig Jahren verjährt, auf sich beruhen.
Schlägt damit die Verjährungseinwendung der beklagten Partei nicht durch, sind die Urteile der Vorinstanzen gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei weiters erhobenen Einwendungen zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 52 ZPO.
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