OGH 3Ob113/54

OGH3Ob113/5417.2.1954

SZ 27/41

Normen

ABGB §1042
ABGB §1358
ABGB §1422
ABGB §1042
ABGB §1358
ABGB §1422

 

Spruch:

Ein Rückgriffsrecht setzt voraus, daß der Rückgriffsberechtigte bereits Zahlung geleistet hat.

Entscheidung vom 17. Feber 1954, 3 Ob 113/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Dornbirn; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.

Text

Die Beklagte schloß am 12. August 1951 mit der Klägerin einen Kaufvertrag, mit welchem sie von der Klägerin das dieser gehörige Haus in L., F.-Gasse, um den Betrag von 210.550 S kaufte. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde festgelegt, daß die Beklagte das Haus innen und außen besichtigt habe und es so übernehme, wie es liegt und steht, daß die Klägerin für allfällige Lastenfreiheit hafte und daß Besitz, Genuß und Gefahr mit 1. September 1951 auf die Beklagte als Käuferin übergehen. Im Hause befand sich im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte eine Fernsprechanlage, hinsichtlich deren die Teilnehmerrechte und Pflichten einem Erich G., der bei der Klägerin wohnte, zustanden. Dem Erich G. wurden seitens der Post- und Telegrafendirektion für Tirol und Vorarlberg für die Zeit vom September bis November 1951 Telefongebühren im Gesamtbetrage von 336.80 S und überdies, da seitens der Post- und Telegrafendirektion wegen Nichtbezahlung dieser Gebühren der Fernsprechanschluß aufgekundigt wurde, die Mindestbenützungsdauer der Wählnebenstelle mit fünf Jahren festgesetzt worden war und daher infolge der vorzeitigen Kündigung restliche Gebühren für die Einleitung bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer in der Höhe der halben Grundgebühren entrichtet werden müssen, hiefür ein Betrag von 1794 S vorgeschrieben und mangels Zahlung gegen ihn Exekution geführt.

Die Klägerin begehrt nun die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 2295.90 S sowie der Mahnkosten im Betrage von 81.50 S mit der Begründung, die Beklagte habe mit dem Haus auch die Telefonanlage mit allen Rechten und Verbindlichkeiten übernommen. Erich G. habe der Klägerin seine Rechte aus der Telefonanlage überlassen und es habe sich die Klägerin Erich G. gegenüber verpflichtet, für diesen den von der Postdirektion begehrten Betrag von 2295.90 S zu bezahlen, weshalb die Beklagte zur Bezahlung dieses Betrages sowie der aufgelaufenen Mahnkosten an die Klägerin verpflichtet sei.

Das Prozeßgericht verurteilte die Beklagte zur Bezahlung eines Betrages von 2295.90 S samt 4% Zinsen seit 1. Feber 1952 und wies das Mehrbegehren zurück bzw. ab. Es stellte fest, daß der Realitätenvermittler Oskar H., den die Klägerin mit dem Verkauf des Hauses betraut hatte, dieser riet, die Telefonanlage nicht abzumelden, da diese einen Wertzuwachs für das Haus bedeute, daß auch die Beklagte wünschte, es solle das Telefon im Haus bleiben und nicht abgemeldet werden, weshalb es weiter im Haus verblieb und von der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten übernommen wurde.

Die Beklagte sei daher zur Zahlung aller nach der am 1. September 1951 erfolgten Übernahme des Hauses aufgelaufenen Kosten der Telefonanlage in der Höhe von 2295.90 S verpflichtet. Da die Klägerin dem Erich G. gegenüber die Bezahlung dieses Betrages übernommen habe und von Erich G. der Betrag seitens der Postdirektion eingetrieben werde, sei die Beklagte zur Bezahlung dieses Betrages an die Klägerin verpflichtet. Hingegen sei das Zinsenmehrbegehren für die Zeit vor Einmahnung des Betrages und hinsichtlich des 4% übersteigenden Zinsfußes abzuweisen, das Begehren auf Ersatz der Mahnkosten zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es übernahm die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Prozeßgerichtes, war aber der Rechtsansicht, daß es sich bei der gegenständlichen Schuld um eine solche des Erich G. als Fernsprechteilnehmers gegenüber der Post- und Telegrafendirektion für Tirol und Vorarlberg handle, hinsichtlich deren sich die Klägerin ihm gegenüber verpflichtet habe, die Zahlung für ihn zu leisten. Es handelte sich also um eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB. und es hafte die Klägerin dem Erich G. dafür, daß er von der Postdirektion nicht in Anspruch genommen werde. Ein Rückgriffsrecht der Klägerin gegen die Beklagte setze deshalb gemäß dem § 1358, bzw. § 1042 ABGB. eine vorherige Zahlung der Schuld durch die rückgriffsberechtigte Klägerin voraus; eine solche habe aber die Klägerin gar nicht behauptet, weshalb sie von der Beklagten den Ersatz nicht begehren könne. Ein Begehren auf Zahlung an die Post- und Telegrafendirektion oder an Erich G. sei nicht gestellt worden, weshalb das vorliegende Klagebegehren unbegrundet sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, die Beklagte habe den Mangel der aktiven Klagslegitimation nicht eingewendet und es sei daher das Berufungsgericht nicht berechtigt, diesen Mangel von Amts wegen aufzugreifen.

Die Klägerin hat ihr Begehren in der Klage auf die Behauptung gestützt, sie habe sich dem Erich G. gegenüber verpflichtet, die seitens der Post- und Telegrafendirektion von diesem begehrten Zahlungen für ihn zu leisten, die Beklagte sei deshalb vom Anwalt der Klägerin zur Zahlung aufgefordert worden, habe aber nichts bezahlt. Die Beklagte hat die Klagsabweisung beantragt und die Klagsbehauptungen mit Ausnahme des Punkt II der Klage bestritten. Die Klägerin hätte daher darzutun und zu beweisen gehabt, aus welchem Gründe die Beklagte verpflichtet sei, den Klagsbetrag ihr zu bezahlen. Eine tatsächliche Behauptung darüber, aus welchem Gründe die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Klagsbetrag zu bezahlen, mit Ausnahme des Umstandes, daß die Beklagte die Telefonanlage, die gar nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den des Erich G. lautete, übernommen habe, hat die Klägerin nicht aufgestellt, weshalb das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden mußte, wie dies auch das Berufungsgericht getan hat. Die Abweisung des Klagebegehrens ist nicht mangels der aktiven Klagslegitimation, sondern deshalb erfolgt, weil sich die zwischen der Klägerin und Erich G. getroffene Vereinbarung gegenüber der Post- und Telegrafendirektion, deren Schuldner Erich G. ist, als Erfüllungübernahme im Sinne des § 1404 ABGB. darstellt, ein Rückgriffsrecht, sei es nach § 1042, sei es nach § 1358 (§ 1422) ABGB. aber voraussetzt, daß der Rückgriffsberechtigte bereits Zahlung geleistet hat. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung (so GlU. 4579, 7279, GlUNF. 5881, 5970 u. a. m.) im Einklang.

Die Revision macht schließlich aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. noch geltend, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, dem Spruch die Fassung zu geben, daß die Zahlung der Beklagten an Erich G. zu erfolgen habe, da sich die Absicht, daß die Zahlung an G. geleistet werden solle, aus dem Klagsvorbringen ergebe.

Ganz abgesehen davon, daß dieses Vorbringen mit der in der Revision aufgestellten Behauptung der Klägerin, sie habe bereits Zahlung geleistet, im Widerspruch steht, ist das Gericht wohl berechtigt, keineswegs aber verpflichtet, dem Spruch eine klarere, oder deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere mit dem Begehren deckt und das gestellte Begehren unklar oder undeutlich ist. Das Begehren, an die Klägerin Zahlung zu leisten, ist aber von dem Begehren, an einen Dritten zu leisten, ganz verschieden und stellt daher gegenüber dem Letzteren ein aliud dar; das Gericht wäre daher gar nicht berechtigt, ohne bezüglichen Parteiantrag das Begehren in die von der Klägerin nunmehr gewünschte Form zu ändern. Im übrigen ergibt sich die Absicht, daß die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern an G. geleistet werden solle, aus dem Klagsvorbringen keineswegs eindeutig.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum, weshalb der Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.

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