OGH 15Os6/08h (RS0123667)

OGH15Os6/08h26.4.2024

Rechtssatz

Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen (vgl ua EGMR 2.11.2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Nr 60899/00, Z 29). Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nicht nur auf „Nachrichten" oder „Ideen" Anwendung, die günstig aufgenommen oder als nicht offensiv oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu.

Normen

MRK Art10 Abs1 II2
MRK Art10 Abs2 IV3c
StGB §111
UrhG §78
UrhG §87b Abs2

15 Os 6/08hEGMR08.05.2008
Bsw 26132/95EGMR02.05.2000

Vgl; nur: Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. (T1)<br/>nur: Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen. (T2)<br/>Veröff: NL 2000,93

Bsw 39394/98EGMR13.11.2003

Vgl; Veröff: NL 2003,307

Bsw 59320/00AUSL24.06.2004

Vgl aber; nur T1; nur T2; Veröff: NL 2004,144

Bsw 46572/99EGMR28.09.2004

Vgl; Veröff: NL 2004,228

Bsw 53678/00EGMR16.11.2004

Vgl; nurT1; nur T2; Veröff: NL 2004,289

4 Ob 166/10fOGH09.11.2010

Auch; Beisatz: Die durch Art 10 EMRK geschützte Rolle der Medien als „public watchdog“ besteht auch und gerade gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. (T3)

13 Os 130/10gEGMR16.12.2010

Auch; Beisatz: Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar. (T4)

Bsw 64752/01AUSL22.11.2007

Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2007,310

15 Os 21/11vOGH04.05.2011

Auch; nur T2

Bsw 9605/03EGMR14.11.2008

Vgl; nur T2; Veröff: NL 2008,340

15 Os 81/11tOGH29.06.2011

Vgl; nur: Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu. (T5)

15 Os 106/10tOGH29.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. (T6)

Bsw 3002/03EGMR10.03.2009

Vgl; nur T2; Veröff: NL 2009,84

Bsw 17265/05EGMR06.05.2010

nur T5; Veröff: NL 2010,147

Bsw 2034/07EGMR15.03.2011

Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2011,78

4 Ob 166/12hOGH15.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Mit Ausführungen zum Verhältnis zu § 1 UWG iSd Fallgruppe „Ausnützen fremden Vertragsbruchs“. (T7)

6 Ob 226/16bOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Hier: Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einer Medieninhaberin und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Schutz der Unschuldsvermutung. (T8)

4 Ob 69/18bOGH23.08.2018

Auch

6 Ob 110/18xOGH31.08.2018

Auch; nur T5; Beisatz: Eine Art „Verwertungsverbot“ für rechtswidrig erlangte Informationen, wonach Medien Informationen, die sie unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Dritte erhalten haben, nicht veröffentlichen dürfen, lässt sich aus der Rechtsordnung nicht ableiten und wäre auch mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als „public watchdog“ unvereinbar. (T9)

6 Ob 124/18fOGH25.10.2018

Auch; nur T5

6 Ob 198/18pOGH21.11.2018

Auch; nur T1; nur T2; nur T5

6 Ob 83/19bOGH23.05.2019

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Ein Artikel über die in Bezug auf die in Tirol allgemein diskutierte "Zweitwohnsitzproblematilk" und die Aufklärung diesbezüglicher Missstände liefert einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem und politischem Interesse, sodass nur ein enger Beurteilungsspielraum gegeben ist. (T10)

6 Ob 236/19bOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 100/20dOGH16.09.2020

Vgl; nur T5

6 Ob 52/20wOGH18.02.2021

Vgl

4 Ob 141/21wOGH23.02.2022

Vgl

6 Ob 216/22sOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Berichterstattung über vor der Anhörung im Untersuchungsausschuss stattfindende Treffen zwischen Auskunftsperson und in den Untersuchungsausschuss entsendeten Vertretern der Parteien. (T11)

4 Ob 13/23zOGH17.10.2023

nur T5<br/>Beisatz: Der Vorwurf, die Klägerin als Lebensmittelhändlerin sei durch den Verkauf von Schweinefleisch aus konventioneller Haltung (Vollspaltenboden) für das damit verbundene Tierleid verantwortlich, begründet ein subjektives Werturteil mit ausreichendem Tatsachensubstrat. (T12)

6 Ob 39/24iOGH20.03.2024

nur T5

6 Ob 32/24kOGH26.04.2024

nur T5

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0150OS00006_08H0000_002

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