OGH 15Os181/98 (RS0111410)

OGH15Os181/9817.12.1998

Rechtssatz

Wer eine große Suchtgiftmenge ausführt und einführt und in der Folge mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat entgegen dem (nicht näher begründeten) dritten Satz in Foregger/Litzka/Matzka SMG Erl VI.2. zu § 28 nicht nur die Ausfuhr und Einfuhr nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG. Denn schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91 = NRsp 1991/237). Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Ausfuhr und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des § 28 Abs 2 SMG (wie schon jenem des § 12 Abs 1 SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt.

Normen

SMG §28 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
SMG §28a Abs1

15 Os 181/98OGH17.12.1998
13 Os 60/00OGH19.07.2000

Auch; Beisatz: Die Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG sind nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst. Wenn diese Begehungsformen im Falle ihres Zusammentreffens üblicherweise auch als ein Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG (als Subsumtionseinheit) zusammengefasst werden, ändert dies nichts an ihrer (zumindest) rechtlichen Selbständigkeit. (T1)

14 Os 102/00OGH17.10.2000

Auch; Beisatz: Weil § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG als alternatives Mischdelikt nur ein Verbrechen darstellt, die Erfüllung beider Alternativen demnach die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines darin bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB. (T2)

13 Os 131/02OGH13.11.2002

Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Die Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG sind nur in Ansehung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Ausfuhr und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst. (T3)

14 Os 138/02OGH28.01.2003

Auch; Beis wie T3

13 Os 156/02OGH12.03.2003

Auch; Beis wie T3

13 Os 19/04OGH07.04.2004

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels schließt nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG aus. (T4)

13 Os 67/04OGH14.07.2004

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

13 Os 9/06gOGH22.03.2006

Auch; nur: Wer eine große Suchtgiftmenge ausführt und einführt und mit einem auf Inverkehrsetzen gerichteten Vorsatz besitzt, hat nicht nur die Ausfuhr und Einfuhr nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG zu verantworten, sondern zusätzlich auch den (subjektiv besonders geprägten) Besitz nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG. (T5); Beisatz: Eine Tathandlung nach § 28 Abs 1 SMG ist durch einen subjektiv besonders geprägten Erwerb und Besitz charakterisiert, der keinesfalls bei jeder Ein- und Ausfuhr (so etwa nicht beim Schmuggel für den Eigenbedarf) vorliegen muss. (T6); Beis wie T3

13 Os 128/07hOGH07.11.2007

Vgl auch

13 Os 112/07fOGH07.11.2007

Vgl auch; nur: Die besondere Betrachtung der verschiedenen Begehungsformen der Ausfuhr und Einfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens (auch in einer Vorbereitungsphase) andererseits entspricht auch dem Aufbau des § 28 Abs 2 SMG (wie schon jenem des § 12 Abs 1 SGG) als insoweit kumulatives Mischdelikt. (T7)

13 Os 1/09kOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG einerseits (Ein- und Ausfuhr) und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG andererseits (Überlassen) ist als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. (T8)

13 Os 61/10kOGH19.08.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2

13 Os 20/11gOGH07.04.2011

Auch; Beis ähnlich wie T8

14 Os 71/11iOGH04.10.2011

Vgl auch; Beis auch wie T8

15 Os 100/13iOGH13.11.2013

Vgl

15 Os 151/14sOGH14.01.2015

Auch; Beisatz: Zwischen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG in Beziehung auf dasselbe Suchtgift besteht echte Konkurrenz. (T9)

12 Os 87/15hOGH24.07.2015

Auch; Beisatz: Zwischen § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (Einfuhr) und § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (Überlassung) besteht echte Konkurrenz. (T10)

13 Os 83/15bOGH19.08.2015

Auch; Beis wie T8

11 Os 108/15iOGH20.10.2015

Beis wie T9

12 Os 112/16mOGH04.11.2016

Auch

12 Os 30/17dOGH18.05.2017

Auch; Beis wie T2

12 Os 20/17hOGH22.06.2017

Auch; Beis wie T2

14 Os 22/18vOGH06.03.2018

Auch; Beis wie T9

14 Os 36/18bOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T8

15 Os 71/18gOGH25.07.2018

Vgl

11 Os 106/18zOGH13.11.2018

Auch; Beis wie T2

14 Os 106/18xOGH13.11.2018

Auch; Beis wie T9

14 Os 26/19hOGH09.04.2019

Vgl; Beis wie T8

11 Os 94/19mOGH03.09.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19981217_OGH0002_0150OS00181_9800000_001

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