European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00094.19M.0903.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Abdullah Ö***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Celal S***** enthält, wurde Abdullah Ö***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er von Anfang Oktober 2018 bis 13. November 2018 in Wien Celal S***** dazu bestimmt, am 15. November 2018 vorschriftswidrig Suchtgift
in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein- und auszuführen sowie
in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge zu besitzen und zu befördern, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass es in Verkehr gesetzt werde,
indem er ihn beauftragte, 1.913,6 Gramm Heroin (enthaltend 787 Gramm Reinsubstanz) von der Türkei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich bis nach Wien zu transportieren.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 [lit a] und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ö*****.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider waren die Tatrichter (die die entscheidenden Tatsachenfeststellungen [vgl RIS‑Justiz RS0117499, RS0106268] unter anderem gestützt auf Ergebnisse einer Telefonüberwachung und einer Observation zureichend begründeten – US 10 ff) dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten, Aussagen, wonach das von den beiden Angeklagten in Wien bewohnte Hotel ein solches ist, „in welchem üblicherweise eine Vielzahl von türkischen Staatsbürgern aufhältig sind und absteigen“, oder ein geschildertes Gerücht (ON 114 S 28), wonach „alle Leute, die Zaza sprechen und keine Aleviten wären, mit Drogen handeln würden, sofern sie in Österreich wären“, explizit zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0098377 [T17, T20, T24]).
Entgegen dem weiteren Vorbringen hat sich der Schöffensenat mit der (als nicht glaubhaft eingestuften– US 11) leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der diesen entlastenden (und insofern ebenso wenig für glaubwürdig befundenen – US 9) Aussage des Mitangeklagten und dem Umstand, dass im Zuge der (überwachten) Telefonate Begriffe, nach denen es um eine „Suchtgiftlieferung bzw um die Bestellung von Suchtgift ging“ nicht dezidiert verwendet (vielmehr nach tatrichterlicher Überzeugung durch andere Worte und Namen umschrieben – US 11 f) wurden, ausdrücklich auseinandergesetzt.
Im Übrigen ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch‑psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (vgl RIS‑Justiz RS0106588 [T9 bis T12]).
Mit dem – überdies nicht auf die Gesamtheit der Argumente bezogenen – Hinweis, das Schöffengericht habe die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zweitangeklagten zu dessen Verantwortlichkeit und zu jener des Beschwerdeführers unterschiedlich gewürdigt, wird ein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Entscheidungsgründe nicht aufgezeigt.
Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf ist der weiteren Kritik zuwider unter dem Aspekt von Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz RS0116882), wobei die Tatrichter aber ohnedies auch den Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle in ihre diesbezüglichen Erwägungen miteinbezogen haben (US 15).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a – zu deren Wesen vgl RIS‑Justiz RS0118780) auf Bekundungen des Mitangeklagten zur (fehlenden) Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers sowie auf dessen korrespondierende leugnende Verantwortung verweist, verkennt auch sie die Reichweite des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (neuerlich RIS‑Justiz RS0106588 [T8, T9]). Ebenso wenig erweckt sie mit der Behauptung, die vom Erstgericht „aus den Protokollen betreffend Telefonüberwachungen“ gezogenen Schlüsse wären eine Scheinbegründung, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die von der Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) unsubstantiiert teils als „unrichtig“ titulierten und teils vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 8, womit die Rüge ihren – im gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt gelegenen – Bezugspunkt verfehlt (RIS‑Justiz RS0099810).
Dass (grenzüberschreitender) Suchtgifthandel in der Variante der Ein‑ und Ausfuhr (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) den mit der Beziehung auf dasselbe Suchtgift (mit Überlassungsvorsatz) begangenen Besitz und Transport im Inland (§ 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG) – entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0111410) – zufolge Scheinkonkurrenz verdrängen soll, behauptet die Rüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a), ohne dies methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (vgl RIS‑Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Abdullah Ö***** war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen dieses Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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