European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00071.18G.0725.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpften Schuldspruch des Mitangeklagten Milan S***** enthält, wurde Nenad P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A./I./1./a./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A./I./2./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG (A./I./3./a./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG (A./II./1./) und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B./I./) schuldig erkannt.
Danach hat er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst und weiteren unbekannten Tätern
A./ vorschriftswidrig
I./ Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1./ erzeugt, und zwar
a./ von Mitte August 2017 bis 10. Jänner 2018 in O***** in einem Angriff zumindest 27,3 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 3.822 g THCA und 126,31 g Delta‑9‑THC, indem er 1.200 Cannabispflanzen bis zur Erntereife aufzog und daraus insgesamt die genannte Menge Cannabisblüten (22,5 g pro Pflanze) erntete;
2./ von Mitte August 2017 bis 10. Jänner 2018 in O***** anderen überlassen, und zwar insgesamt 10 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 1.400 g THCA und 47 g Delta‑9‑THC an seinen unbekannten Auftraggeber, der die Blüten abholte;
3./ mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
a./ am 10. Jänner 2018 in O***** insgesamt 17,3 kg Cannabisblüten, enthaltend 2.422 g THCA und 81,3 g Delta‑9‑THC, die er bereits abgepackt hatte;
II./ Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, und zwar
1./ vom 22. Dezember 2017 bis 10. Jänner 2018 in O***** insgesamt 1.211 Cannabispflanzen im Rahmen einer sehr großen Indoorplantage in einem Einfamilienhaus;
B./ zusammen mit unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Umformung und Zuführung von Energie dient, Energie in einem nicht mehr feststellbaren, 5.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert entzogen, indem er den Strom für die genannten Plantagen aus einer nicht legitimierten Stromleitung vor der Strommessung (mittels Kabel) entnahm, und zwar
I./ von Mitte August 2017 bis 10. Jänner 2018 in O***** Verfügungsberechtigten der E***** AG.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****, die ihr Ziel verfehlt.
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zum Vorsatz des Nichtigkeitswerbers (US 8 ff) in Bezug auf (sogar bei A./I./3./a./ und A./II./1./) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmengen – aus dem äußeren Geschehensablauf, der Vielzahl der zuletzt angebauten (1.211 Stück; A./II./1./) und davor bereits geernteten (27,3 kg Cannabisblüten aus weiteren 1.200; A./I./1./a./) Pflanzen (wovon bereits 10 kg abgeholt worden waren; A./I./2./; US 14 f) und der professionellen Aufzucht und Verpackung im Rahmen einer organisiert und arbeitsteilig agierenden Tätergruppe (US 16 iVm US 7 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Ebensowenig mangelhaft erweist sich die Begründung des auf ein In-Verkehr-Setzen gerichteten Vorsatzes (A./I./3./a./ und A./II./1./) damit, dass ein Teil der Erntemenge (aus A./I./1./a./) bereits abgeholt worden war (A./I./2./a./), was der Beschwerdeführer im Umfang von 5 kg sogar zugestanden habe, und dass der Rest davon zum Teil bereits (in Plastikbeutel zu 250 Gramm und größeren Füllmengen) verpackt bereitlag (US 16 f iVm US 8 f, 14).
Mit einer eigenständigen Bewertung von Beweisergebnissen versucht die Beschwerde letztlich nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzufechten, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Dass die zu A./I./1./a./, A./I./2./, A./I./3./a./ und A./II./1./ inkriminierten Taten dem Nichtigkeitswerber „im Ergebnis … nicht einzeln anzulasten“ seien, behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß, ohne dies aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565). Dies gilt auch für die argumentationslose Bezugnahme auf Begriffe wie „Fortsetzungszusammenhang“, „Vortat-Nachtat-Verhältnis“ „materielle Subsidiarität“, „tatbestandliche Handlungs-einheit“, „Scheinkonkurrenz“, „Verdrängung“ oder „Konsumtion“.
Aus welchem Grund nämlich der eine frühere Ernte (A./I./1./a./) betreffende „Suchtgifthandel“ (§ 28a SMG) die zeitlich danach erfolgte Aufzucht (§ 28 SMG) von 1.211 weiteren, noch im Anbaustadium sichergestellten Cannabispflanzen (US 9; A./II./1./) verdrängen sollte, lässt die Beschwerde völlig offen. Ebenso bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, weshalb der deliktische Unwert der Erzeugung von Suchtgift (A./I./1./a./) von jenem der nachfolgenden Überlassung eines Teils davon (A./I./2./a./) und von dem mit Überlassungsvorsatz verbundenen Besitz des verbleibenden Ernteteils (A./I./3./a./) abgegolten sein sollte oder umgekehrt (vgl RIS‑Justiz RS0111410).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die im Urteil getroffenen – auch im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) referierten – Feststellungen zu Wirkstoff und Reinheitsgehalt übergeht (US 2 f, 8 ff), orientiert sie sich nicht an den Kriterien der Geltendmachung materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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