Rechtssatz
Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung (Verleumdung) ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach, wenn sie wahr wären, eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte; in einem solchen Fall verliert die Verantwortung des Beschuldigten Charakter einer bloßen Verneinung der Richtigkeit des gegen ihn selbst gerichteten Deliktsvorwurfs.
9 Os 51/74 | OGH | 28.08.1974 |
Beisatz: So auch im Verwaltungsstrafverfahren und im sicherheitsbehördlichen Ermittlungsverfahren. (T1) Veröff: SSt 45/18 |
10 Os 136/77 | OGH | 07.12.1977 |
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12 Os 92/78 | OGH | 03.08.1978 |
nur: Eine rechtswidrige strafbare Beschuldigung (Verleumdung) ist erst dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) über die bloße Abwehr hinaus unmissverständlich konkrete Tatsachen angibt, wonach, wenn sie wahr wären, eine andere Person eine strafbare Handlung begangen hätte. (T2) |
13 Os 82/86 | OGH | 31.07.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Über die Abwehr gegen ihn vorgebrachter Tatsachen hinaus ist der Angeklagte nicht berechtigt, seine Stellung im Prozess für falsche Verdächtigungen gegen andere Personen zu benützen, auch wenn dies in seinem prozessualen Interesse läge. (T3) |
15 Os 104/11z | OGH | 21.09.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T4) |
15 Os 124/16y | OGH | 14.12.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der bewussten Manipulation des Protokolls durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00094_7300000_003
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