OGH 11Os21/94

OGH11Os21/947.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert S* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. November 1993, GZ 14 Vr 219/93‑31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Dr. Klaus zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00021.9400000.0607.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I/4 und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert S* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I/1‑5), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (III) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (IV) schuldig erkannt.

Nach den angefochtenen Schuldsprüchen I/4 und IV liegt ihm zur Last, er habe in Klagenfurt

(zu I/4) zwischen 1990 und Jänner 1991 die ihm als Angestellten der Bank * AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht, indem er 1,460.000 S durch Beheben aus mehreren ihm von Hermann F* zur bestmöglichen Veranlagung der Guthaben übergebenen Sparbüchern realisierte und für sich verbrauchte, und dadurch anderen einen insgesamt 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt und

(zu IV) am 5.Dezember 1992 dadurch, daß er bei seiner niederschriftlichen Vernehmung als Verdächtiger vor einem Beamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt angab, Günther L* habe von einem Sparbuch des Ing.Peter O* nicht nur einen ihm vom Angeklagten tatsächlich geschuldeten Betrag von 140.000 S, sondern die ganze Spareinlage von insgesamt 654.083 S behoben und sich widerrechtlich zugeeignet, Günther L* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden Handlung, nämlich des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB falsch verdächtigte, obwohl er wußte, daß diese Verdächtigung falsch war.

Diesen Schuldspruch laut Punkt I/4 und IV des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach lit b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens

der Untreue (I/4):

Zu Recht wendet der Angeklagte in der Mängelrüge (Z 5) ein, das Erstgericht habe Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, denen für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue infolge Schadensgutmachung durch Dritte im Sinn des § 167 Abs 4 StGB entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Nach dieser Bestimmung ist der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, (ua) nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter mit seinem Wissen und Willen in seinem Namen den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den in § 167 Abs 2 StGB genannten Voraussetzungen gutmacht (vgl insbesondere Leukauf‑Steininger, Komm3 RN 54; Kienapfel BT II3 RN 77, jeweils zu § 167). Ein solches ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung kann auch darin zum Ausdruck kommen, daß der Täter die Schadensgutmachung wirtschaftlich mitträgt, indem er an der zur Abdeckung des Schadens erforderlichen Darlehensaufnahme als einer der Kreditschuldner mitwirkt.

Dem Angeklagten ist daher beizupflichten, daß die eine derartige Schadensgutmachung bekundenden Angaben seines Vaters Alois S* (ON 20 und S 217 f) und seiner Mutter Irmtraud S* (ON 19 und S 215 f) sowie sein eigenes Vorbringen hiezu (insbesondere S 109 a verso) bei Verneinung der Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue im Sinn des § 167 Abs 4 StGB jedenfalls einer Erörterung durch das Schöffengericht bedurft hätten. Von der Zahlung eines Teilbetrages von 200.000 S durch die Eltern des Angeklagten abgesehen, soll nämlich die zur Leistung der Schadensgutmachung benötigte (weitere) Summe von 1,300.000 S im Wege eines vom Angeklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Eltern aufgenommenen und durch hypothekarische Belastung einer Liegenschaft seiner Mutter besicherten Darlehens aufgebracht worden sein (vgl hiezu die Kreditunterlagen, Beilagen IV./ bis VI./ des Hauptverhandlungsprotokolls vom 1.September 1993, ON 27, sowie S 247).

Dabei steht der Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach § 167 Abs 4 StGB weder die Bereitschaft der Bank *, ihrem Kunden Hermann F* den durch den Angeklagten herbeigeführten Schaden in jedem Fall, also auch unabhängig von einer Schadensgutmachung durch die Familie des Angeklagten zu ersetzen, noch der Umstand entgegen, daß sich der Angeklagte selbst gegenüber Organen der Bank zu der ‑ kurz darauf auch erfolgten ‑ Gutmachung des Schadens zum Schuldspruchfaktum I/4 nicht geäußert hat, sondern insoweit lediglich seine Angehörigen eine Bereitschaft hiezu bekundet haben. Mit den aufgebrachten Mitteln wurde zwar der betroffene Kunde selbst nicht unmittelbar entschädigt, wohl aber nach der Aktenlage Zug um Zug eine Schadlosstellung des Kunden durch die Bank herbeigeführt (US 13 iVm S 245 und Beilagen II./ bis VI./). Die Zahlungen, die vereinbarungsgemäß zur Abdeckung des gegenüber dem Kunden Hermann F* im Urteilsfaktum I/4 entstandenen Schadens dienten, sollen, noch bevor die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) von dieser Straftat des Beschwerdeführers im Zuge des vorliegenden Strafverfahrens (anläßlich der Abhörung des Erwin T*, S 133 f) Kenntnis erlangt hatte, erfolgt sein und wären somit rechtzeitig (im Sinn der §§ 167 Abs 2151 Abs 3 StGB).

Der dem Erstgericht durch das Übergehen dieser Verfahrensergebnisse unterlaufene Begründungsmangel erfordert sohin die (teilweise) Urteilsaufhebung im Schuldspruch zu I/4, demzufolge auch im Strafausspruch und insoweit die Zurückweisung der Sache zur Verfahrenserneuerung in erster Instanz.

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens

der Verleumdung (IV):

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde hingegen ist unbegründet:

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht ‑ nominell auf Z 5 a, der Sache nach auf Z 5 gestützt ‑ zunächst vor, für diesen Schuldspruch keine Gründe angegeben zu haben. Er übersieht jedoch dabei, daß die Begründung der unangefochten gebliebenen Schuldsprüche laut Punkt I/2, 3, 5 und III des Urteilsspruches auch für den damit in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehenden Schuldspruch IV von Bedeutung ist.

Diesen unbekämpft gebliebenen Schuldsprüchen zufolge hat der Angeklagte ua auch noch nachstehende Bankkunden vorsätzlich geschädigt, und zwar:

(I/2) Josef B*, von dessen ihm zur Kreditbesicherung überlassenen Sparbuch er in Kenntnis des Losungswortes 400.000 S unbefugt abhob und für sich verbrauchte,

(I/3, III) Günther L* durch Verbrauch des von diesem zum Zweck der Veranlagung übernommenen Geldbetrages von 300.000 S für eigene Zwecke sowie durch betrügerische Herauslockung eines Privatdarlehens von 150.000 S und schließlich

(I/5) Ing.Peter O*, indem er das Geld aus dessen zu Anlagezwecken überlassenen Kapitalsparbuch zur Rückzahlung des durch andere Straftaten verursachten Schadens verwendete, wobei er ‑ unter der Vorgabe seiner Verfügungsberechtigung über dieses Sparbuch ‑ Günther L* die Abhebung eines Teilbetrages von 300.000 S zur Abdeckung des oben bezeichneten Schadens gestattete und mit dem ‑ über sein Ersuchen gleichfalls von dem Genannten behobenen ‑ Rest des Guthabens in der Höhe von 400.000 S den Schaden des Josef B* (I/2) beglich.

Die Schuldsprüche I/2 und 5 (Malversationen zum Nachteil der Bankkunden Josef B* und Ing.Peter O*) stützten die Tatrichter neben den im wesentlichen im Urteil (US 7‑9 und 17) auf den als Feststellungsgrundlagen angeführten Verfahrensergebnissen vor allem auch auf die Verantwortung des Angeklagten, der ausdrücklich zugegeben hatte, den (gutgläubigen) Josef B* unbefugt aus der Spareinlage des Ing.Peter O* - nach dem Vorbringen des Angeklagten sogar im Ausmaß von 500.000 S ‑ entschädigt zu haben. In den die Schuldsprüche I/3 und III betreffenden Entscheidungsgründen legte das Erstgericht ferner mängelfrei dar, aufgrund welcher Erwägungen es den Angaben des Günther L* generell Glauben schenkte und demzufolge die insoweit leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachtete. Zufolge der Behauptung des Angeklagten, von Günther L* lediglich das Privatdarlehen von 150.000 S erhalten zu haben, hätte nämlich der Beschwerdeführer in der Folge diesen Betrag zweifach erstattet erhalten: nämlich zunächst im Wege einer von Günther L* angeblich eigenmächtig vorgenommenen Abhebung eines solchen Betrages vom Sparbuch des Ing.Peter O* und dann durch die Begleichung der von Ing.O* in der Folge neuerlich geltend gemachten Forderung zur Abwehr eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens.

Die dargelegten Urteilsausführungen decken den angefochtenen Schuldspruch IV, ergibt sich doch daraus folgerichtig die vom Erstgericht als erwiesen angenommene objektive und subjektive Unrichtigkeit der hier aktuellen verleumderischen Behauptung des Angeklagten, Ing.Peter O* sei von Günther L* durch unbefugte Behebung einer 140.000 S bzw 150.000 S übersteigenden Geldsumme geschädigt worden. Abgesehen davon hat nicht einmal der Angeklagte selbst die verleumderische Bezichtigung des Günther L* aufrechterhalten.

Das Erstgericht konnte sich demnach mit einem ergänzenden Hinweis auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten Gottfried M* begnügen, die nur insoweit bedeutsam war, als sie die Frage betraf, ob Gerhard L* durch die Falschbezichtigung einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt worden war (US 18). Hingegen waren die Angaben Günther L*s über Einzelheiten der zwischen ihm und dem Angeklagten vorgenommenen finanziellen Transaktionen für den Schuldspruch IV letztlich ohne Bedeutung, geht doch der Sache nach auch aus diesen Angaben hervor, daß der Zeuge die ihm vom Angeklagten vor der Polizei vorgeworfene Straftat nicht begangen hat und der Angeklagte sich auch dessen bewußt war. Dazu kommt, daß die vom Zeugen Günther L* als behoben angegebenen Geldbeträge mit den entsprechenden Bankunterlagen (Behebungs‑ bzw Saldierungsbeträge) übereinstimmen.

Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Erstgericht in diesem Zusammenhang innere Widersprüche in den Angaben des Zeugen L* mit Stillschweigen übergangen hätte (sachlich auch insoweit Z 5):

Der Zeuge Günther L* bezifferte nämlich die Gesamthöhe der dem Angeklagten übergebenen Geldbeträge nicht mit bloß 150.000 S, sondern bereits vor dem Untersuchungsrichter mit rund 300.000 S (S 83, 84). Wenn er demgegenüber in der Hauptverhandlung vom 7.Juli 1993 einen Betrag von 400.000 S nannte (S 199), unterlief ihm insoweit ‑ und ebenso in bezug auf die bekundete Aufteilung der von ihm gutgläubig behobenen Sparbucheinlage des Ing.Peter O* - ersichtlich ein nach Lage des Falles aber nicht entscheidungswesentliches und daher auch nicht weiter erörterungsbedürftiges Versehen. Der Zeuge Günther L* bekundete nämlich sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung vom 7.Juli 1993, die Sparbucheinlage in zwei Etappen behoben und erst anläßlich der zweiten Abhebung vom Angeklagten sowohl mit der Mitteilung, daß dieses Sparbuch nicht ihm, sondern seiner Schwester gehöre und die behobene Summe für sie zur Beschaffung einer Eigentumswohnung bestimmt wäre, als auch mit dem Ersuchen um Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 150.000 S konfrontiert worden zu sein (S 84, sowie 201 bis 203). Schließlich kann auch von divergierenden Angaben des Zeugen über den zeitlichen Ablauf des Tatgeschehens keine Rede sein, betreffen doch die von der Beschwerde hiezu ins Treffen geführten Depositionen des Zeugen Günther L* vor dem Untersuchungsrichter die Zeit der Heranziehung dieses Sparbuches zur Kreditbesicherung, wogegen die Passagen aus der von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung am 7.Juli 1993 abgelegten Aussage die zeitliche Einordnung der beiden Abhebungen vom Sparbuch zum Gegenstand hatten (vgl S 84 und 199).

Mit seinen Einwänden konnte der Beschwerdeführer auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch IV zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erzeugen.

Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte schließlich mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 9 lit b).

Der Beschwerdeeinwand, im angefochtenen Urteil fehlten Feststellungen, welche die rechtliche Annahme rechtfertigen könnten, daß Günther L* durch die falsche Behauptung des Angeklagten vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 5.November 1992 (S 29) der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB ausgesetzt worden wäre, versagt schon im Hinblick auf die ‑ durch das als Feststellungsgrundlage herangezogene Vorbringen des Polizeibeamten Gottfried M* (S 235 f) gedeckte ‑ Fassung des Urteilsspruchs IV und die hiezu vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen in den Entscheidungsgründen (US 17 und 18). Hieraus ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit, daß den Polizeierhebungen anfangs auch das verleumderische Vorbringen des Angeklagten zugrunde lag, welches nach Lage des Falles keineswegs als von vornherein unglaubwürdig und damit nicht tatbildmäßig angesehen werden konnte (vgl die der verleumderischen Behauptung am 5.November 1992 nachfolgende polizeiliche Vernehmung des Günther L* am 6.November 1992, S 33 und 35).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die falsche Verdächtigung Günther L*s auch nicht durch die Ausübung des dem Angeklagten zustehenden Verteidigungsrechtes gerechtfertigt:

Auf die Ausübung dieses Rechtes kann sich ein Beschuldigter nur berufen, solange er die ihm durch die Rechtsordnung gewährleisteten prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten wahrnimmt und ausschöpft. Dagegen findet das Verteidigungsrecht des Beschuldigten jedenfalls dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist (vgl Leukauf‑Steininger aaO RN 20, 21; Pallin in WK, Rz 17, jeweils zu § 297 StGB).

Gerade ein solches Verhalten liegt aber dem Angeklagten im Schuldspruch laut Punkt IV zur Last. Von einem Handeln des Angeklagten (bloß) innerhalb der Grenzen seines Verteidigungsrechtes kann somit hier keine Rede sein.

In dem zuletzt erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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