Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das nur in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Schuldspruch und demnach auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Jänner 1941 geborene Kaufmann Helmut A des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1,
2. Fall StGB schuldig erkannt, hingegen von einem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens des versuchten schweren Betruges (rechtskräftig) freigesprochen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 8.Oktober 1980 in Wien Johann B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn durch die Behauptung anläßlich einer Vernehmung vor dem Polizeikommissariat Leopoldstadt (B 382/80), B habe am 17.August 1980 im Lokal 'C' eine Zeche in der Höhe von ca. 61.000 S getätigt und zur teilweisen Bezahlung einen gefälschten Scheck in der Höhe von 55.000 S übergeben, einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Hiebei behauptet er mit Recht, daß das Urteil an Begründungs- und Feststellungsmängel zur objektiven und zur subjektiven Tatseite leide.
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, daß jener Scheck, den der Angeklagte von Johann B erhalten hatte, tatsächlich verfälscht worden war. Es stand daher zunächst auch der Angeklagte in dem Verdacht, die Scheckfälschung vorgenommen zu haben, zumal er es war, der den Scheck bei der Bank eingereicht hatte. Die polizeiliche Einvernahme des Angeklagten vom 8.Oktober 1980 muß daher unter dem Gesichtswinkel gesehen werden, daß er dabei versuchte, den Verdacht des Scheckbetruges oder zumindest der Beteiligung an einem solchen von sich abzuwehren. Dies berechtigte ihn zwar gewiß nicht dazu, über die Abwehr des gegen ihn bestandenen Verdachtes hinaus in überschreitung seiner Verteidigungsrechte durch unmißverständliches Vorbringen konkreter Tatsachen eine andere Person wahrheitswidrig einer Straftat zu beschuldigen (sh. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, § 3, RN. 20, 21, § 297, RN. 20, 21, vgl. auch EvBl. 1981/64), erfordert aber nach Lage des Falles andererseits doch eine besonders genaue Prüfung seiner Angaben in der Richtung, ob er damit wirklich solche Tatsachen fälschlich vorgebracht hat, die den Vorwurf einer von Johann B begangenen Straftat beinhalten, und ob er diesen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzen wollte.
In der Behauptung, den (verfälschten) Scheck von Johann B erhalten zu haben, kann ein solches falsches Tatsachenvorbringen jedenfalls nicht erblickt werden. Denn diese entsprach ja nach den - insoweit unbestrittenen - erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ohnedies dem tatsächlichen Geschehen. Unrichtig war vielmehr nur die weitere Erklärung des Angeklagten, der Scheck sei ihm von B zur teilweisen Bezahlung seiner (tatsächlich gar nicht gemachten) Zeche von 61.000 S übergeben worden, da er ihn in Wahrheit nur zur Einlösung bei der Bank übernommen hatte.
Entscheidend ist daher die Frage, ob der Angeklagte durch die subjektiv zweifellos wissentlich falsche Behauptung, Johann B habe eine hohe Zechschuld gemacht und ihm den in Rede stehenden - sich später als verfälscht erweisenden - Scheck zu deren teilweiser Bezahlung übergeben, gegen B objektiv bereits den Vorwurf des (Zech-) Betruges erhoben und ob er bejahendenfalls zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. EvBl. 1976/206) auch gewollt hat, daß B in dieser Richtung, also wegen Zechbetruges, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird.
Nun ist es zwar an sich denkbar, daß die Behauptung, jemand habe eine Zeche mit einem verfälschten Scheck bezahlt, zum Ausdruck bringen soll, er habe die Zeche überhaupt nicht bezahlen wollen und daher einen Zechbetrug begangen, doch weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß diese Schlußfolgerung keineswegs - wie anscheinend das Erstgericht annahm - zwingend ist, und daher einer eingehenden Begründung bedurft hätte. Die im vorliegenden Fall vom Angeklagten am 8.Oktober 1980 beim Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt gemachten Angaben lassen immerhin auch die Möglichkeit offen, daß Johann B gutgläubig in den Besitz des Schecks gelangt und zur Zeit seiner übergabe an den Angeklagten davon überzeugt gewesen sein könnte, er werde honoriert werden, wozu kommt, daß der Angeklagte Johann B nicht etwa ausdrücklich unterstellte, er habe ihn geschädigt oder schädigen wollen, sondern im Gegenteil darauf hinwies, B habe frühere Zechen immer bezahlt (vgl. S. 9) und solcherart zumindest nicht ausschloß, daß der Genannte, nachdem sich der Scheck als nicht einlösbar herausgestellt hatte, die (angebliche) Zechschuld auf andere Weise doch noch begleichen werde.
Das Erstgericht hätte daher im Sinne dieser Darlegungen nicht nur seine Annahme, der Angeklagte habe Johann B durch die erwähnten tatsachenwidrigen Angaben bei seiner Einvernahme am 8.Oktober 1980 den Tatbestand des Betruges in bezug auf eine angeblich in der C gemachte Zeche vorgeworfen, eingehend begründen und sich mit den aufgezeigten - gegen eine solche Annahme sprechenden - Umständen auseinandersetzen müssen, sondern es wäre darüber hinaus auch verpflichtet gewesen, die notwendigen (jedoch gänzlich unterbliebenen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, und zwar vor allem in der Richtung zu treffen, ob der Angeklagte, der doch - wie das Erstgericht ersichtlich selbst annahm (vgl. S. 99) - in erster Linie nur bestrebt war, den Verdacht der Mittäterschaft am Scheckbetrug von sich abzuwenden - Johann B zumindest dolo eventuali der Gefahr (EvBl. 1980/133) einer behördlichen Verfolgung wegen Zechbetruges ausgesetzt hat.
Da eine Erneuerung des Verfahrens schon im Hinblick auf diese Mängel des Ersturteils unumgänglich erscheint, war - ohne daß die Notwendigkeit besteht, auch noch auf die weiteren Beschwerdeeinwände einzugehen - das angefochtene Urteil, das nur in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im übrigen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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