OGH 14Os110/02

OGH14Os110/0214.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner V***** und Karl T***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl T***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Werner V***** und der Staatsanwaltschaft betreffend beide Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2002, GZ 041 Hv 9/02w-95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, der Angeklagten und ihrer Verteidiger zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Werner V***** des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG (A I.2.a, b und c) und der Vergehen nach § 28 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (A II.) sowie nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und dritter Fall) SMG (A III.) und Karl T***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG (A I.1.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (B II.) sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (B I.) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien

A den bestehenden Vorschriften zuwider

I. Suchtgift in einer Menge, die das 25fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) bei weitem übersteigt, in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, und zwar:

1. Karl T*****, indem er am 26. September 2001 9.992,7 g Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von 704 +/- 70,5 g an Werner V***** zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs übergab;

2. Werner V*****, indem er

a) am 26. September 2001 9.992,7 g Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von 704 +/- 70,5 g an Karl T***** übergab und in der Folge an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres um den Betrag von 320.000 S zu verkaufen suchte;

b) von Ende Juli bis Mitte/Ende August 2001 in fünf Angriffen insgesamt rund fünf kg Cannabisharz an den abgesondert verfolgten Boban G***** zu einem Grammpreis zwischen 40 S und 50 S verkaufte;

c) von Juli/August bis zum 26. September 2001 insgesamt zumindest 360 g Cannabisharz an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten zu einem Grammpreis von 100 S verkaufte;

II. Werner V***** Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 1.064,3 g Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von 82 +/- 2,4 g, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit dem Vorsatz erworben und bis zum 26. September 2001 besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;

III. Werner V***** Suchtgifte erzeugt, erworben und besessen, indem er

1. während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums bis zum 26. September 2001 Cannabispflanzen anbaute, diese bis zur Erntereife aufzog und hieraus Cannabiskraut für den Eigenkonsum erzeugte;

2. vom 25. November 2000 bis zum 26. September 2001 Cannabisharz, Cannabiskraut, Kokain, Vendal und Substitol in wiederholten Angriffen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß;

B Karl T*****

I. am 26. September 2001 GrI Thomas D*****, der im Begriff war, ihn abzuführen, sohin einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs 3 StGB), tätlich angegriffen, indem er diesem mehrere Kopfstöße gegen dessen Brust versetzte;

II. am 19. November 2001 GrI Thomas D***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er behauptete, dieser habe ihn durch Druck auf die Handfesseln sowie durch Verdrehen der linken Hand offensichtlich verletzen wollen, und dieser habe als Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 9. Oktober 2001 falsch ausgesagt, sohin ihn von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 (Abs 1) StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Karl T***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel sein Antrag auf Ausforschung und Ladung jener Beamten, welche die Hausdurchsuchung durchführten, zum Nachweis, dass in seiner Wohnung kein Haschischgeruch wahrnehmbar war und er die ihm zu A I.1. zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, (im Ergebnis) zu Recht der Abweisung. Denn gleichgültig, ob es bei der Hausdurchsuchung nach Haschisch gerochen hat oder nicht, ist daraus für den Antragsteller nichts Entlastendes zu gewinnen. Geht doch der (anklagekonforme) Schuldspruch zu A I.1. dahin, dem Mitangeklagten V***** 10 ziegelsteingroße, mit Klebeband umwickelte Blöcke zu je 1 kg Haschisch auf einem Parkplatz im 10. Wiener Gemeindebezirk übergeben zu haben (US 11 f).

Es konnte aber auch die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung des verdeckten Ermittlers "zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm unter Pkt. A [I.] 1. zur Last gelegte Tat nicht begangen hat", ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Dieser Antrag enthält nämlich in Wahrheit überhaupt kein überprüfbares Beweisthema, sondern bestreitet lediglich unsubstantiiert die ihm vorgeworfene Übergabe von rund 10 kg Cannabiskraut an den Mitangeklagten V*****. Im Übrigen wurde ein direkter Kontakt zwischen ihm und dem verdeckten Ermittler nie behauptet. Auch dem Bericht über den Ablauf des Scheinkaufs (ON 93) ist darüber nichts zu entnehmen. Im Antrag wird auch nicht dargetan, aufgrund welcher Wahrnehmungen der verdeckte Ermittler entlastende Aussagen zur den Vorsatz leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers machen könnte.

Demnach wurde Karl T***** durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) ist vorerst entgegenzuhalten, dass die Tatrichter den Beschwerdeführer (lediglich) schuldig erkannten, gegen ein Entgelt von 5.000 S (US 10) das in einem Rucksack verpackte Suchtgift vorläufig von Werner V***** übernommen (US 12), es entsprechend dem gemeinsamen Tatplan zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs über telefonische Aufforderung an den Übergabeort gebracht und dort dem Werner V***** übergeben zu haben. Vermisste Erwägungen zum Verwendungszweck der bei beiden Angeklagten sichergestellten Geldbeträge und zu einer allfälligen Motivation des Werner V*****, den Beschwerdeführer anfänglich nicht bloß als Überbringer des Suchtgifts, sondern als seinen Lieferanten dargestellt zu haben, waren demzufolge mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich.

Einem weiteren Einwand zuwider haben die Erkenntnisrichter die den Nichtigkeitswerber entlastenden Depositionen des Werner V***** in der Hauptverhandlung keineswegs pauschal und ohne Begründung als unglaubwürdig abgetan (vgl US 14 ff). Vielmehr erachteten sie die Behauptung einer falschen Protokollierung der den Karl T***** belastenden Angaben vor der Polizei durch die Aussage des vernehmenden Beamten als widerlegt (US 16). Ausgehend von der als "äußerst polizei- und gerichtserfahren" beurteilten Persönlichkeit Werner V*****, welcher "doch sehr gut die Bedeutung relevanter Aussagen kennt", erachtete der Gerichtshof dessen Versuch einer Erklärung der angeblich falschen Belastungen vor der Polizei mit der von den vernehmenden Beamten angekündigten Verbringung seiner Katze in ein Tierheim als nicht überzeugend (US 16). Letztlich schloss das Erstgericht an Hand der sicherheitsbehördlichen Angaben V*****s und des vom Amtsarzt erstellten psychischen Befundes (S 75/I) eine Suchtgiftbeeinträchtigung des Mitangeklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung aus (US 16). Zum möglichen Motiv für die Entlastung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verwies es auf die günstigen Depositionen des Karl T*****, welche seinerzeit zu einem Freispruch des Werner V***** im Verfahren AZ 20 u Vr 8.566/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführt hatten (US 17). Eine darüber hinausgehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Aussagen Werner V*****s vor Polizei und Untersuchungsrichter einerseits sowie mit jenen in der Hauptverhandlung andererseites war unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zu bloß gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht notwendig. Dass der Beschwerdeführer - entgegen den Angaben Werner V*****s vor der Polizei - nicht (auch) als Lieferant des Suchtgifts festgestellt wurde, bedurfte mangels Beschwer ebenso keiner Erörterung im Urteil. Die sicherheitsbehördlichen Einlassungen des Nichtigkeitswerbers, sein Verhalten vor dem Untersuchungsrichter und die in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung (glaublich "Nazi-Sachen des V***** zu transportieren") werden ausdrücklich in den tatrichterlichen Erwägungen berücksichtigt (US 15). Dass er die zitierte (geänderte) Verantwortung schon vor der Hauptverhandlung dem Gericht mehrfach schriftlich mitgeteilt hatte, ist nicht wesentlich. Ohne nachteiligen Einfluss für den Beschwerdeführer sind die (Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechenden) Überlegungen der Tatrichter (US 17), wonach bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass sich Karl T***** selbst vom Inhalt des Rucksacks überzeugt habe. Sie stützten ihre den Schuldspruch tragenden Feststellungen nämlich auf die Verantwortung Werner V*****s vor Sicherheitsbehörde und Untersuchungsrichter (US 15), während die gerügten Ausführungen bloß auf den hypothetischen Fall, der Darstellung V*****s in der Hauptverhandlung wäre Glauben geschenkt worden, wonach er Karl T***** über den wahren Inhalt des Rucksacks nicht in Kenntnis gesetzt hätte, Bezug nehmen.

Der Vorwurf zur "Verlesungsfiktion" (betreffend das Hauptverhandlungsprotokoll und das Urteil des Geschworenengerichts zu 20 u Vr 8.566/88, Hv 255/89 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) basiert lediglich auf Vermutungen.

Die gegen die Schuldsprüche nach § 270 Abs 1 StGB (B I.) und § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (B II.) gerichtete, eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe behauptende Mängelrüge bestreitet die Verlässlichkeit der vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen Belastungszeugen GrI Thomas D***** und BI Johannes F*****. Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche in deren Aussagen zu beiden Tatvorwürfen aufzuzeigen trachtet, stützt er sich prozessordnungswidrig auf aus dem Zusammenhang gerissene, somit Sinn entstellt wiedergegebene Aussagepassagen. So erklärte GrI Thomas D***** nicht, seine gesamte Aussage vor dem Untersuchungsrichter sei unrichtig, sondern er habe bloß irrig angegeben, dass ihn der Beschwerdeführer mit den Füßen nicht erreichen und nicht treten habe können (S 437 f/I). Auch hielt er ausdrücklich daran fest, dass der Nichtigkeitswerber mehrfach mit dem Kopf gegen ihn vorgegangen war und ihn durch Stöße gegen die Brust angegriffen hatte (S 423, 425, 435, 437, 439/I). Er räumte lediglich ein, dass ein Teil der nachfolgenden Schläge eine Abwehrreaktion gewesen sein könnte. BI Johannes F***** hinwieder war zwar die Anzahl der Kopfstöße des Beschwerdeführers gegen GrI Thomas D***** nicht bekannt, er bestätigte jedoch zumindest einen gezielten Schlag des Angeklagten T***** gegen den ihn eskortierenden Beamten (S 503 ff/I). Darüber hinaus betreffen weder die problematisierte Anzahl gezielter Kopfstöße noch die Fragen, ob diese den Körper des Beamten erreichten bzw ihn verletzten, oder ob ein Teil der gegen GrI Thomas D***** ausgeführten Bewegungen eine Abwehrreaktion gegen das Verwinden der Handfessel war, entscheidungsrelevante Umstände.

Die Mängelrüge übergeht des weiteren, dass die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu den beiden in Rede stehenden Delikten ausdrücklich in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 15). Sie erachteten nämlich seine Angaben nicht nur durch die für glaubwürdig beurteilten Zeugenaussagen der genannten Polizeibeamten, sondern auch durch die auf einer Skizze und auf Lichtbildern dargestellte Situation für widerlegt (US 17). Ferner nahmen sie Bedacht auf die sich aus dem Auftreten des Beschwerdeführers gegenüber dem Untersuchungsrichter sowie aus den Vorstrafakten ergebende aggressive Haltung und auf die bereits früher vor einer Verleumdung nicht zurückschreckende Persönlichkeit (US 19). Soweit der Rechtsmittelwerber zum Schuldspruch wegen Verleumdung (B II.) ein Eingehen auf das Zugeständnis eines Schmerzen bereitenden Verdrehens der Handfesseln, auf die in der Anzeige verwendetete Formulierung, "D***** habe ihn offensichtlich verletzen wollen", und auf seinen Hinweis, es handle sich um "eine Schilderung aus seiner Sicht", vermisst, bezieht er sich neuerlich nur auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen und lässt den Gesamtinhalt des als "Verleumdungsanzeige gemäß § 297 gegen GrI Thomas D*****" bezeichneten Schreibens an die Staatsanwaltschaft Wien (ON 41) außer Betracht. Dort schildert er den ihm zugefügten Schmerz als Folge einer vorsätzlichen Tätlichkeit des Beamten, bezeichnet den Vorwurf eines tätlichen Angriffs auf den ihn eskortierenden Beamten als Verleumdung und bezichtigt GrI Thomas D***** der falschen Beweisaussage vor Gericht, wobei ein Aktivwerden der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gefordert wird.

Unter den gegebenen Umständen indiziert der festgestellte objektive Geschehensablauf auch das Wissen des Angeklagten T***** um die Unrichtigkeit seiner haltlosen Anschuldigungen, sodass es einer näheren Begründung dieses spezifischen Vorsatzes nicht bedurfte. Somit haftet dem bekämpften Urteil keiner der geltend gemachten Begründungsmängel an.

Nach Prüfung des bloß pauschal auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweisenden Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld hinsichtlich der Fakten B I. und B II. zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Die - mangelnde Konstatierungen zur subjektiven Tatseite bezüglich des Faktums A I.1. behauptende - Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie gerade jene Feststellungen übergeht, wonach der Beschwerdeführer entsprechend dem gemeinsamen Tatplan den Rucksack mit insgesamt 9.992,7 g Cannabisharz (mit einem Reinhaltsgehalt von 7 %) zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs an V***** übergab (US 12), sohin über den Inhalt des Rucksacks genau Bescheid wusste.

Zum Schuldspruch wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (B II.) hinwieder negiert die Rechtsrüge schlichtweg die Konstatierung einer wissentlich falschen Verdächtigung mehrerer von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlungen in einer wahrheitswidrig an die Staatsanwaltschaft - somit (zumindest bedingt) vorsätzlich in Bezug auf behördliche Verfolgung - erstatteten Anzeige (US 14). Die Forderung schließlich, das Erstgericht hätte zum Zweck mängelfreier Subsumtion "Feststellungen zur Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers treffen müssen", setzt sich erneut über die eindeutigen Urteilannahmen hinweg, wonach Karl T***** wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren (US 14), somit nicht bloß "kleinere Übertreibungen" vorlagen.

Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) stellt das Verhalten des Beschwerdeführers zum Schuldspruch B II. keine zulässige Ausübung von Verteidigungsrechten dar. Wer in einem Strafverfahren als Verdächtiger eine belastende Aussage oder Anzeige als unwahr bezeichnet, überschreitet dadurch allein noch nicht die Grenze des ihm zustehenden Verteidigungsrechts. Anders jedoch, wenn er dabei - wie im vorliegenden Fall - wissentlich, konkret und eindeutig (ON 41) eine andere Person falsch verdächtigt und diese dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt. Durch die so erfolgte Verletzung von deren Rechten wird eine neue strafbare Rechtsgutverletzung begangen und das Verteidigungsrecht jedenfalls überschritten. Dass der Beschwerdeführer sich in seiner bewusst falschen Anzeige mit den Angaben GrI Thomas D*****s inhaltlich auseinandersetzte und daraus Ungereimtheiten bzw Widersprüche ableiten wollte, um seine falschen Anschuldigungen zu untermauern, vermag an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts zu ändern.

Mangels Rechtfertigung des Rechtsmittelswerbers ist der bekämpfte Schuldspruch fehlerfrei (Leukauf/Steininger Komm3 §§ 3, 297 jeweils RN 20 f; 14 Os 68, 70/98).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl T***** war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Werner V***** und Karl T***** jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 4 SMG Freiheitsstrafen von je vier Jahren, zog gemäß § 34 SMG das sichergestellte Suchtgift ein und verurteilte überdies gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB Werner V***** zur Zahlung von 51.000 S und Karl T***** von 5.000 S.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei Werner V***** fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, rückfallsbegründende Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, den raschen Rückfall und die sorgfältige Planung, bei Karl T***** sieben gerichtliche Verurteilungen wegen Angriffen gegen die körperliche Sicherheit, wegen Verbrechens des Suchtgifthandels und Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen bei Werner V***** das Geständnis zu den ihn treffenden Anklagepunkten, bei Karl T***** keinen Umstand.

Lediglich gegen den Strafausspruch richten sich die auf Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen antragenden Berufungen der Angeklagten, während die Staatsanwaltschaft deren Erhöhung begehrt. Mit Blick auf die vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend angeführten und gewichteten Strafzumessungsgründe, die lediglich dahin zu ergänzen sind, dass dem Angeklagten V***** der Versuch der Tat zu A I. 2.a zusätzlich als mildernd zustatten kommt, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu keiner Änderung der vom Schöffengericht verhängten, dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld der Täter angemessen Rechnung tragenden Sanktionen bestimmt.

Die massivere Vorstrafenbelastung des Angeklagten T***** wird durch seine untergeordnete Beteiligung aufgewogen. Die vergleichsweise gravierendere Suchtgiftdelinquenz Werner V*****s wiederum wird durch seine festgestellte Suchtgiftergebenheit und sein exzessives Geständnis kompensiert. Der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider können die "übergroße Menge" an Suchtgift und das "beharrliche Leugnen" des Angeklagten T***** nicht zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fallen. Entgegen der Ansicht der drei Berufungswerber - besteht daher keine Veranlassung zu einer Herabsetzung, Differenzierung oder Erhöhung der verhängten Strafen. Dabei ist auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass vorliegend keine harten Drogen vertrieben wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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