Rechtssatz
Im Falle eines Freispruchs hat der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers im Urteil zu erfolgen und kann später nicht mehr nachgetragen werden; fehlt ein solcher Ausspruch, so ist die Bestimmung der Kosten der Verteidigung gemäß § 395 StPO unzulässig.
13 Os 42/81 | OGH | 26.03.1981 |
Veröff: SSt 52/16 |
14 Os 185/88 | OGH | 08.03.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier zur Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers. (T1) |
15 Os 164/03 | OGH | 18.12.2003 |
Auch; Beisatz: Hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte den fehlenden Kostenausspruch im freisprechenden Urteil des Bezirksgerichtes unangefochten gelassen (siehe § 392 Abs 1 StPO), kommt ein Nachholen des vom Gericht unterlassenen Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im Verfahren über die gemäß § 33 StPO vom Generalprokurator erhobene Beschwerde nicht in Betracht. (T3) |
14 Os 142/04 | OGH | 15.02.2005 |
Vgl; Beisatz: Was die dem Grunde nach zu treffende Kostenentscheidung anlangt, wird das Beschwerderecht des Staatsanwaltes durch die Dispositionsbefugnis der Parteien eines Subsidiar- oder Privatanklageverfahrens, wie sie die Rechtsprechung für Kostenbestandteile der Z 7 und 8 des § 381 Abs 1 StPO anerkannt hat, nicht eingeschränkt. Da das Beschwerderecht des öffentlichen Anklägers den Ausspruch der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht (§ 390 Abs 1 zweiter Satz StPO) betrifft, sind durch dieses auch die im § 381 Abs 1 Z 7 und 8 StPO genannten Vertretungskosten und Gerichtsgebühren umfasst. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19810326_OGH0002_0130OS00042_8100000_002
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