OGH 14Os127/93(14Os128/93)

OGH14Os127/93(14Os128/93)24.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Erich Z***** wegen des Vergehens nach § 91 UrhG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreis- nunmehr Landesgerichtes Wels vom 23.Oktober 1990, GZ 14 E Vr 903/90-7, sowie gegen den Beschluß dieses Gerichtes vom 29.Oktober 1991, AZ 14 E Vr 903/90, Seite 1, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Vertreters des betroffenen Beteiligten Dr.Waldhof, jedoch in Abwesenheit des betroffenen Beteiligten, Dr.Z*****, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Es verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO

1. das Urteil des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Wels vom 23. Oktober 1990, GZ 14 E Vr 903/90-7, durch das Unterbleiben eines Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht der Privatanklägerin,

2. der Beschluß dieses Gerichtes vom 29.Oktober 1991 (S 1), womit der von der Privatanklägerin zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag mit 3.000 S bestimmt wurde.

In sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wird das zu 1. bezeichnete Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, dahin ergänzt, daß die Privatanklägerin Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.) gemäß § 390 Abs. 1 StPO die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen hat.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Wels vom 23.Oktober 1990, GZ 14 E Vr 903/90-7, wurde Dr.Erich Z***** von der gegen ihn seitens der Staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.) wegen des Vergehens nach § 91 UrhG erhobenen Privatanklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses in der Folge in Rechtskraft erwachsene Urteil enthält keinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers (§ 390 Abs. 1 StPO).

Mit Beschluß des genannten Gerichtes vom 29.Oktober 1991 wurden der Privatanklägerin die (mit 3.000 S bestimmten) Kosten des Strafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 StPO) "gemäß § 390 Abs. 1 StPO" auferlegt (S 1). Am 15. Jänner 1993 beantragte (der rechtskräftig freigesprochene Beschuldigte) Dr.Z***** die gerichtliche Bestimmung der ihm von der Privatanklägerin zu ersetzenden Kosten seiner Verteidigung (ON 11). Mit Beschluß vom 10.Februar 1993 (ON 12) wurden die Kosten zwar antragsgemäß (mit 8.404,20 S) bestimmt, zu deren Ersatz jedoch ersichtlich aus Versehen der Beschuldigte verpflichtet, über dessen dagegen erhobene Beschwerde das Oberlandesgericht Linz noch nicht entschieden hat (ON 113).

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgänge stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Urteil ON 7 verletzt insoweit, als es keinen Ausspruch über die Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens enthält, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO. Denn nach der zitierten Vorschrift ist in einem Strafverfahren, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, sofern es, wie hier auf Grund einer Privatanklage durchgeführt wurde, dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Mangels eines solchen urteilsmäßigen Ausspruchs fehlte daher auch der Entscheidung vom 29.Oktober 1991 (S 1) über den der Privatanklägerin auferlegten Ersatz der Verfahrenskosten (Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO) die Grundlage. Ein im Urteil unterbliebener Kostenersatzausspruch kann mit einer späteren Entscheidung nicht mehr nachgeholt werden (JBl. 1986, 59; Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr. 5 und 16 zu § 390).

Diese Gesetzesverletzungen waren in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen.

Die gesetzwidrige Unterlassung eines Kostenausspruchs gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen ist, seinen gesetzlichen Kostenersatzanspruch im Strafverfahren geltend zu machen.

Gemäß der - sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten/Angeklagten anzuwendenden (SSt. 55/51, 52/16; 14 Os 185,186/88, 14 Os 57/89 ua; Pallin, StPO-Festschrift, 181 ff) - Regelung des § 292 letzter Satz StPO war daher der Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen und das Urteil durch Aufnahme des Kostenausspruches zu ergänzen. Dadurch ist - ebenso wie hinsichtlich des im Urteil unterbliebenen Kostenersatzausspruchs ua auch - die im Beschluß vom 29.Oktober 1991 unterlaufene weitere (dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichende) Gesetzesverletzung saniert.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

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